Zusammenfassung
Der § 120a der Gewerbeordnung schreibt vor:
„Die Gewerbeunternehmer sind verpflichtet, die Arbeitsräume, Betriebsvorrichtungen, Maschinen und Gerätschaften so einzurichten und zu unterhalten und den Betrieb so zu regeln, daß die Arbeiter gegen Gefahren für Leben und Gesundheit so weit geschützt sind, wie es die Natur des Betriebes gestattet.“
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Wörishoffer, F.: Die soziale Lage der Fabrikarbeiter in Mannheim und Umgebung. Karlsruhe: Badische Presse 1891.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Haupt, G. (1933). Die wirtschaftliche Bedeutung der Gewerbehygiene vom Standpunkt des Arbeitnehmers. In: Die wirtschaftliche Bedeutung der Gewerbehygiene. Beihefte zum Zentralblatt für Gewerbehygiene und Unfallverhütung. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-31606-1_3
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