Zusammenfassung
Fußend auf dem Urrecht der Selbsterhaltung und auf dem Willen, im Wettstreit der Nationen eine geachtete Stellung einzunehmen, muß ein Staatswesen darauf achten, daß in seinen Grenzen ein kräftiges Volk wohnt. Die Volkskraft findet ihren klarsten Ausdruck in der Volksgesundheit. Diese ist der wichtigste Besitz des Einzelnen wie der Gesamtheit und eine der tragenden Säulen der Volkswirtschaft, mit der sie in enger Wechselwirkung steht. Sie wird bestimmt durch das Ausmaß der persönlichen und der öffentlichen Gesundheitspflege. Die eigene Gesundheit sich zu erhalten oder wieder zu verschaffen, gebietet die Vernunft, ist aber auch sittliche Pflicht des Einzelnen gegen das Volksganze. Daher muß jeder zunächst selbst für seine Gesundheit sorgen. In Gesundheitsnöten ist der Helfer der Arzt. Den Einzelnen gegen die gesundheitlichen Gefahren zu schützen, die ihm aus der Lebensgemeinschaft des Volkes drohen, ist Aufgabe des Staates, als des obersten Hüters des Volksgedeihens. Der Einzelne hat hieran ein bestimmtes Recht. Die Regelung erfolgt durch die öffentliche Gesundheitspflege mit ihren beiden Zweigen, dem Sanitäts- und dem Medizinalwesen.
Tief im Busen des deutschen Volkes lebt ein heißer Bildungsdrang. Öffne und ebne ihm den Weg zu den Quellen der Gesundheit!
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Frey, G. (1927). Gedanken über hygienische Volksbelehrung, ihre Wege und Hilfsmittel. In: Gedanken über hygienische Volksbelehrung, ihre Wege und Hilfsmittel. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-31586-6_1
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