Zusammenfassung
Die Vdg. vom 5. Jänner 1934, BGBl. 12, über Schutzmassnahmen für das Fremdenbeherbergungs gewerbe102 verfolgt im wesentlichen wirtschaftliche Zwecke. Sie gewährt einem bestimmten Personenkreise vorübergehend ein Moratorium, das über die Krisenzeit hinweghelfen soll. Die hierfür geschaffene Maßnahme ist die Geschäftsaufsicht, welche auf Grund eines bis 30. Juni 1934 zu stellenden Antrages vom zuständigen Gerichtshofe angeordnet wird, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind. Unter diesen Voraussetzungen sind hervorzuheben, daß es sich um einen Fremdenbeherbergungsbetrieb von mehr als örtlicher Bedeutung handeln muß, der hauptsächlich oder vorwiegend vom Fremdenverkehr abhängt, und dasz Unternehmungen auszuschließen sind, deren wirtschaftliche Lage eine Sanierung aussichtslos erscheinen läßt.103
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Torggler, K. (1936). Die Fremdenbeherbergungsverordnung. In: Hypothekenrecht und Notverordnungen. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-31571-2_5
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