Zusammenfassung
Die Verordnung vom 30. Juni 1933, BGBl. 273 (im folgenden Exekutionsnovelle 1933 genannt),71 zerfällt in zwei Teile. Der erste ergänzt das Gesetz vom 2. August 1933, BGBl. 243, über zeitweilige Änderungen des Zwangsversteigerungsverfahrens72 in folgenden Richtungen:
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1.
Jm nunmehrigen § 1, Abs. 3 werden die Institute aufgezählt, gegenüber denen bei rechtzeitiger Mahnung (siehe Anm. 72) eine Aufschiebung des Liegenschaftsversteigerungsverfahrens unzulässig ist.73
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2.
Es können nunmehr insgesamt drei Aufschiebungen mit einer Höchst gesamtdauer von 11/2 Jahren erfolgen (Begründung 43).
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3.
Die Wirksamkeit des Gesetzes wurde vorerst bis 31. Dezember 1933 erstreckt.74
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4.
Es wurde entsprechend der Praxis bestimmt, dass der Richter über die Frage der Wert verschleuderung gegebenenfalls Sachverständige vernehmen könne.75 Durch die Einführung, dasz der Zuschlag „nach Ermessen des Gerichtes“ verweigert werden kann, sollte die richterliche Verfügungsfreiheit verstärkt werden (Begründung 43, Hermann in II b, 2, Anm. 6).
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5.
Durch § 7, Abs. 4 der neuen Fassung ist nunmehr klargestellt, dasz das Versteigerungsverfahren auf Antrag des Betreibenden nach Rechtskraft der Zuschlagsverweigerung sofort fortgesetzt werden kann.76
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6.
Bei dieser neuerlichen Versteigerung darf der Verpflichtete einen Antrag auf Zuschlagsverweigerung wegen Wertverschleuderung nicht mehr stellen (§ 7, Abs. 2 der neuen Fassung).77
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Torggler, K. (1936). Die Exekutionsnovelle 1933. In: Hypothekenrecht und Notverordnungen. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-31571-2_4
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