Zusammenfassung
Die Verordnung vom 17. März 1934, BGBl. 66, gegen die Ausbeutung Kreditsuchender (im folgenden nach Prager Ausbeutungsverordnung genannt)56 will in Ergänzung der kaiserlichen Verordnung vom 12. Oktober 1914, RGBl.275, über den Wucher die Ausbeutung von Schuldnern bei drei Arten von Kreditgeschäften bekämpfen, bei Krediten gegen Sicherstellung auf Liegenschaften, auf fortlaufende Bezüge, auf Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen. Für die gegenständliche Darstellung kommt die erste Gruppe und auch nur bezüglich der sie regelnden zivilrechtlichen Vorschriften in Betracht. Unter den Begriff des Kredits gegen Sicherstellung auf Liegenschaften fallen (wie Prager richtig bemerkt) Darlehen gegen Verpfändung oder Abtretung von Hypotheken nicht, so dass er also im wesentlichen nur den eigentlichen Hypothekarkredit umfasst.57
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Torggler, K. (1936). Die Ausbeutungsverordnung. In: Hypothekenrecht und Notverordnungen. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-31571-2_3
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