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Das Problem der sog. partiellen Zurechnungsfähigkeit

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Persönlichkeit und strafrechtliche Zurechnung

Part of the book series: Grenzfragen des Nerven- und Seelenlebens ((GNS,volume 124))

  • 26 Accesses

Zusammenfassung

Die Beziehung des Zurechnungsfähigkeitsbegriffs auf die Persönlichkeit des Täters wirft neues Licht auf ein in der Literatur viel erörtertes Problem: das Problem der sog. partiellen Zurechnungsfähigkeit1.

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Literatur

  1. Vgl. dazu zunächst Mezger, Der Krankheitsbegriff in § 51 StGB. ZStrW. XXXIII. 159 (160—163) von 1911. Der psychiatrische Sachverständige im Prozeß. 1918. S. 115, mit der dort Anm. 186 angeführten Literatur.

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  2. Feuerbach-Mittermaier, Lehrbuch des peinlichen Rechts. 12. Ausg. 1836. S. 95.

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  3. Vgl. die daselbst in Note s genannte, teilweise (Jarke) abweichende Literatur. In der gleich zeitigen medizinischen Literatur machte sich teilweise schon recht entschiedener Widerspruch gegen die Annahme sogenannter partieller Zurechnungsfähigkeit geltend. Daß er auch in der juristischen Literatur nicht fehlte, mag die Äußerung von Tittmann, Handbuch der Strafrechtswissenschaft. Bd. I. 2. Aufl. (1822) S. 165 zeigen: „Teilweiser Wahnsinn, bei dem der Mensch nur in Ansehung des einen oder des andern Gegenstandes verstandeslos ist, schließt alle Zurechnung aus, sobald nur die Tat während der Verstandeslosigkeit geschah.“ Demgegenüber ganz im Sinne der herrschenden Lehre z. B. Berner, Grundlinien der criminalistischen Imputationslehre 1843. S. 161: „nur insofern die Hand lungen des Narren im Kausalzusammenhange stehen mit seiner fixen Idee, mit seiner verkehrten Welt, nur insofern können sie nicht zugerechnet werden.“

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  4. Das dann später zum RStrGB. wurde. Vgl. zum folgenden v. Lilienthal. Vgl. Darstellung Allg.Teil.V. I2ff. v.Liszt, Lehrbuch. 23. Aufl. (1921) S. 60ff. und von Hippel, Deutsches Strafrecht. Bd. I. (1925). S. 341ff.

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  5. Vgl. die Anlage 3 (Erörterung strafrechtlicher Fragen aus dem Gebiete der gerichtlichen Medizin) zu den Motiven des dem Reichstage vorgelegten Entwurfes (== Entwurf III).

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  6. Stenogr. Berichte, I. Leg.-Per. Session 1870. Bd. III. Aktenstück Nr. 5 mit Motiven und 4 An lagen. Vgl. auch die gutachtlichen Bemerkungen der Berliner Medizinisch-Psychologischen Gesellschaft zu §§ 46, 47 Entwurf I. vom 16. Nov. 1869 gez. Westphal, Liman, v. Holtzendorff u. a. Arch f. Psychiatrie. Bd. IL 446—457.

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  7. Vgl. dazu das Gutachten der Leipziger Fakultät und S. 57 der Motive.

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  8. Über den nicht veröffentlichten und daher wenig bekannten Entwurf II. v. 31. Dez. 1869, siehe v. Hippel, a. a. 0. S. 343. Anm. 2.

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  9. Die Petition ist bei v. Lilienthal, a. a. O. 15 erwähnt; ihre Entstehung und ihr Inhalt ist im ganzen wenig bekannt. Es findet sich das Nähere, aus dem der Text das Wesentliche mitteilt, in der Allgemeinen Zeitschrift für Psychiatrie Bd. XXVII. 359ff. (1871). Dort auch die Bemerkung: am 15. März hat der „Psychiatrische Verein zu Berlin“ eine Petition in demselben Sinn an den Reichstag gerichtet.

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  10. Gegen diese Rümelin, Die Geisteskranken im Rechtsverkehr (1912) S. 38, Anm. 1: „eine Umdeutung — sc. der partiellen Zurechnungsfähigkeit — in eine temporäre Unzurechnungsfähigkeit ist doch wohl vom medizinischen Standpunkte aus kaum möglich, wenn auch wir Juristen mitunter durch den Stand der Gesetzgebung zu solchen Aushilfsmitteln zu greifen genötigt sind.“ Vgl. zu der Frage auch Sighart, Über temporäre und partielle Unzurechnungsfähigkeit. As chaffenburgs Monatsschr. XIII. 297—300. (1922).

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  11. Vgl. auch Berze, Über den Entwurf zu einem deutschen StGB. von 1919. Zeitschr. f. d. ges. Neurol. u. Psychiatrie. Bd. 76. S. 461ff. (1922). Siehe auch Sighart, a. a. o.

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  12. So wohl auch Frank Komm. StGB. 15. Aufl. zu § 51. IV. Abschn. 2 am Ende,

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  13. Nämlich durch Aschaffenburg, Hoches Handb. 2. Aufl. S. 33. Grenxfragen der Nerven- und Seelenlebens (Heft 124).

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  14. Und zwar wirkt der erste Grund unbedingter exkulpativ als der zweite.

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  15. Vgl. Mezger, Psychiatr. Sachv. S. 100ff.

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  16. So insbesondere auch v. Hippel, Zur Begriffsbestimmung der Zurechnungsfähigkeit ZStrW.XXXII. 99ff. (124 Anm. 104): die Zurechnungsfähigkeit sei in concreto zu prüfen; wenn im Reichstag die Worte „in Beziehung auf die Handlung“ gestrichen worden sind, so „beweist das nichts Gegenteiliges, sondern zeugt nur von geistiger Unklarheit“.

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  17. Vgl. im Sinne des Textes auch RGRäte Komm. StGB. 1. Aufl. (1920) § 51. Nr. 3, wo von ,,Beweisvermutung“ die Rede ist, sowie die medizinische Dissertation von R. Stahl, Über partielle Zurechnungsfähigkeit. 1920. (Bonn. Geh. R. Westphal). Mit dem im Text Gesagten glaube ich also meinen eigenen früheren Standpunkt in der Frage berichtigen zu müssen. Für partielle Zu rechnungsfähigkeit neuerdings auch E. Ungar. Aschaffenburgs Monatsschr. XVI. 354.

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Mezger, E. (1926). Das Problem der sog. partiellen Zurechnungsfähigkeit. In: Persönlichkeit und strafrechtliche Zurechnung. Grenzfragen des Nerven- und Seelenlebens, vol 124. J.F. Bergmann-Verlag, Munich. https://doi.org/10.1007/978-3-662-31480-7_4

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