Zusammenfassung
Bewußtlosigkeit und krankhafte Störung der Geistestätigkeit sollen nach §51 StGB. nur dann die Unzurechnungsfähigkeit des Täters begründen, wenn durch sie „seine freie Willensbestimmung ausgeschlossen“ war. Dieser Ausschluß der freien Willensbestimmung bildet nach der üblichen Terminologie das sog. psychologische Merkmal der Unzurechnungsfähigkeit.
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Literatur
Birkmeyer, Beiträge zur Kritik des Vorentwurfes. (1910). I. S. 18. 2Binding, Normen. 2.Aufl. (1914). Bd. II. 1. Hälfte. S. 1 ff.
Vgl. meinen Aufsatz, „Der Determinismus in der Kriminalpsychologie“, Groß’ Archiv. Bd. 54. S. 351 (1913). Wenig bekannt ist, daß auch Binding früher diesen Standpunkt vertreten und ihn erst in der 2. Aufl. (1914) seiner Normen Bd. II. 1. S. 38—39 zugunsten eines dogmatischen Indeterminismus preisgegeben hat.
Vgl. dazu meine Zitate in den Juristisch-psychiatrischen Grenzfragen. Bd. IX. S. 40—41. Dazu auch die Ablehnung bei Binding, Normen a. a. 0. S. 177 ad 1.
Vgl. zum Folgenden insbesondere (mit weiterer, dort erwähnter Literatur): Berner, Grund linien der criminalistischen Imputationslehre (1843). Brück, Zur Lehre von der criminalistischen Zurechnungsfähigkeit (1878). v. Lilienthal, Zurechnungsfähigkeit. V. D. A. V. (1908). Binding, Die Normen und ihre Übertretung. Bd. IL 1. Hälfte, S. 171—189. Exkurs I. IL III. zu §§ 68, 69 2. Aufl. 1914). Grenzfragen des Nerven- und Seelenlebens (Heft 134).
Merkel-Liepmann, Die Lehre von Verbrechen und Strafe (1912) S. 66. Dazu v. Lilienthal, a.a.O. S. 17 f.
In seinen verschiedenen Schriften, La philosophie p6nal. 5. Aufl. 1900 und and. Vgl. das zu sammenfassende Referat bei v. Lüienthal. a. a. 0. S. 18—19.
M. E. Mayer, Der allgemeine Teil des deutschen Straf rechts. 2. unveränd. Aufl. 1923. S. 205 ff.
Wohin übrigens diese Resignationstheorie in ihren Folgerungen führt, zeigt die weitere Äußerung M. E. Mayers: „Nur in einer Gesellschaft, in der alle an derselben Geisteskrankheit leiden, fänden sich Männer, die die psychische Genesis der Verbrechen ihrer Gefährten nachschaffend miterleben könnten und daher die Beurteilung wagen und die Verurteilung auf sich nehmen dürften (207)“!
Vgl. dazu Groß’ Archiv. Bd. 51. S. 75 (über Kriminalpsychologie).
Vgl. z. B. v. Liszt Strafr. Aufsätze und Vorträge. 1905. Bd. II. 221.
Siehe hierzu Grünhu t, Anseim v. Feuerbach und das Problem der strafrechtlichen Zu rechnung. Hamburgische Schriften zur gesamten Strafrechtswissenschaft. Heft 3 (1922). S. 110ff. mit den dort Zitierten. Radbruch, Der Handlungsbegriff (1904), S.97 insbes. Anm.I. Ferner Brück, a. a. 0. S. 33—34; dort S. 4ff. Weiteres über die dogmengeschichtliche Entwicklung.
Es trifft also wohl kaum zu, wenn v. Hippel, ZStrW. XXXII. 99ff. (S. 100 insbes. Anm. 5) die Lehre in ihrer Allgemeinheit als zu einseitig spezialpräventiv tadelt.
Aufsätze und Vorträge Bd. II. S. 45. „Empfänglichkeit für die durch die Strafe bezweckte Motivsetzung“. Ähnlich Lehrbuch. 23. Aufl. (1921) S. 165 oben.
Siebe zu näherer Ausführung dieses Gedankens meine Bemerkungen in Aschaffenburgs Monatsschr. XIII. 55.
Das schließt freilich nicht aus, daß diese Schuldfähigkeit — wie der Begriff der Schuld über haupt— legislatorisch und dogmatisch in letzter Linie doch wieder vom Strafbegriff abhängig ist. Vgl. Krit. Vjschr. a. a. O. S. 183.
Wir können auch allgemeiner auf die soziale Sollens-Norm überhaupt Bezug nehmen. Jedenfalls interessiert uns hier der Streit zwischen Rechtsnorm i. e. S. und sozialer Norm nicht näher. Sehr heftig gegen letztere Binding, Normen a. a. 0. II. 1. S. 179—180 u. 181 ff.
Gegen diese Formel sehr scharf Binding, a. a. 0. 178ff. mit weiterer Literatur; mit Recht bemerkt er übrigens, daß die Formel insofern mehrdeutig ist, als sie entweder „normale Reaktion auf Handlungsreize“ oder „Bestimmbarkeit durch normale Motive“ bedeuten kann.
Vgl. etwa § 3 des Jugendgerichtsgesetzes vom 16. Febr. 1923 und § 18 des Strafgesetzentwurfs von 1919, die von der Unfähigkeit des Täters reden, „das Ungesetzliche der Tat einzusehen oder seinen Willen dieser Einsicht gemäß zu bestimmen“, oder § 17 des amtlichen Entwurfs von 1925, der demgegenüber die Wendung vorschlägt, „das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Ein sicht gemäß zu handeln.“
Vgl. dazu Hoche, Handbuch der gerichtlichen Psychiatrie. 2. Aufl. 1909. S. 431.
Th. Elsenhans, „Zum Begriff der angeborenen Anlage“ in der Zeitschr. für pädagogische Psychologie, Pathologie und Hygiene. S. 206ff. und Lehrbuch der Psychologie (1921). S. 381 ff., 385 Anm. 3.
Wenn wir darunter mit Kretschmer, Medizinische Psychologie 1922, S. 162, die Gesamt persönlichkeit verstehen „von der Gefühls- und Willensseite her betrachtet“.
Hoffmann, Die individuelle Entwicklungskurve a.a.O. S. 40—41.
Vgl. dazu das S. 41 angeführte Beispiel. Dabei ist die Erscheinung in vielen Fällen vielleicht so zu erklären, „daß eine bestimmte Entwicklungsreihe (A), die zunächst eine andere (B) zudecken kann oder diese in ihrer Entwicklung zu hemmen imstande ist, bei allzufrüher Erschöpfung der ihr innewohnenden Energiepotenz in ihrer hemmenden Wirkung nachläßt und so die Bedingung für die Entfaltung der Entwicklungsreihe B schafft“.
Hoff mann, Schizothym-Cyclothym a. a. O. insbes. S. 99—104. (1923).
Einzelne Beispiele siehe S. 100. Hoffmann ist (101) geneigt, diese Änderung der Erscheinungsform in erster Linie als „endogen erbbiologisch bedingt“ anzusehen, will aber auch „die Exogenese, insbesondere die psychogene Entstehung, nicht vergessen.“ „Die durchgreifende Umstellung in den äußeren Verhältnissen zog eine Seite der Persönlichkeit hervor, die wir früher nicht zu bemerken glaubten“: heiterer frohsinniger Mensch, unter den drückenden Verhältnissen der Nachkriegszeit moros-autistischer Griesgram. Den Begriff des Dominanzwechsels will Hoffmann deshalb vermeiden, weil dem Erscheinungswechse] wohl in der Regel kein antagonistisches Anlagepaar im Mendel-schen Sinne zugrunde liegen dürfte (103); es sollen also bei jener Erscheinung, die als solche feststeht, „keine bestimmten erbbiologischen Verhältnisse postuliert“ werden (104).
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Mezger, E. (1926). Das sog. psychologische Merkmal der Unzurechnungsfähigkeit. In: Persönlichkeit und strafrechtliche Zurechnung. Grenzfragen des Nerven- und Seelenlebens, vol 124. J.F. Bergmann-Verlag, Munich. https://doi.org/10.1007/978-3-662-31480-7_3
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Publisher Name: J.F. Bergmann-Verlag, Munich
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