Zusammenfassung
Das Ziel des Sprechens ist die Verständigung von Mensch zu Mensch. Sprechstörungen müssen daher ebenso beurteilt werden wie die Störungen der Aufnahme des Gesprochenen, also Hörstörungen. Völlige Sprechunfähigkeit ist beiderseitiger Taubheit gleichzusetzen. Das betrifft in erster Linie die durch Schädigung des Großhirns verursachte Aphasie, in zweiter Linie aber auch den völligen Verlust der Stimme, wie er z. B. zunächst nach operativer Entfernung des Kehlkopfes eintritt. Ob und wie in manchen dieser Fälle doch noch Sprache und Stimme zumindest notdürftig ausreichend wiedergewonnen werden können, wird auf S. 79 besprochen. Artikulationsstörungen (etwa bei Schädigung der Nn. Facialis, Hypoglossus und Vagus) und Stimmstörungen (Heiserkeit, Aphonie) sind im Hinblick auf den Grad der sprachlichen Verständigung zu beurteilen. Daß reine Stimmstörungen bei Berufen wie Sängern, Schauspielern, Lehrern usw. anders zu werten sind, ist selbstverständlich. Die Gewährung einer Rente wegen Stotterns im Anschluß an einen entschädigungspflichtigen Unfall würde die Heilung der Sprachstörung meist verhindern und muß jedenfalls dann unterbleiben, wenn es sich um eine rein neurotische Störung handelt. Die Begutachtung von Sprach- (und Stimm-)Störungen erfordert eine reichere Erfahrung, als sie diese Einführung vermitteln kann und will. Eine eingehendere Darstellung findet sich bei Loebell 1.
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Berendes, J. (1971). Begutachtung. In: Einführung in die Sprachheilkunde. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-30503-4_10
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