Zusammenfassung
1. Schiffsart und Schiffsform (Kolbenmaschinen-, Turbinen-, Turboelektro- oder Motorschiff). 2. Hauptverwendungszweck und mögliche anderweitige Verwendung. 3. Die zu befahrenden Gewässer (Tropen- oder Winterfahrt oder beides), Wassertiefen in den anzulaufenden Häfen bei Normalniedrigwasser, evtl. bei großen Schiffen auch Länge der in Frage kommenden Piers angeben. 4. Tragfähigkeit, Ladung, Post, Autos, Flugzeuge und Fahrgäste. 5. Stärke der Besatzung und Wünsche betreffs deren Unterbringung. 6. Mitzuführende Ausrüstung und Vorräte, wie Brennstoff, Wasser, Proviant usw. 7. Angenäherte Hauptabmessungen und geplante Geschwindigkeit (Wünsche betreffend Manövrierfähigkeit). 8. Maschinenanlage (auch Leistung bei Rückwärtsgang, Unterbringung der Maschinen mittschiffs, im Achterschiff usw.). Klimaanlagen, Lüftungsanlagen (Bedingung: Vermeidung der Belästigung der Fahrgast-, Mannschafts- und Laderäume sowie der Decks durch Rauch und Gase der Maschinen. Forderung ruhigen Arbeitens der Maschinen). 9. Wünsche betreffend Sicherheitseinrichtungen, Aufstellung der Rettungsboote, Feuerschutz (Rauchmelde-, Sprinkler-Anlagen, Anstrich mit feuerfesten Farben, Verwendung feuerfesten Materials), Doppelböden, Hochtanks, Schlingerkiele, Eisverstärkungen.
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Referenzen
Empfehlenswerte Literatur: 1. Johow-Foerster: Hilfsbuch für den Schiffbau; Springer-Verlag, Berlin. 2. Wustrau: Schiff und Seemann; Flensburg: Emil Schmidt Söhne. 3. Herner-Beyer: Schiffbau.
Die Einteilung der Seeschiffe in Schiffstypen hängt weitgehend von den Vorschriften über Freibord und Vermessung ab. Vgl. deshalb S. 364 und S. 366.
Vgl. Schiffbauing. Sprengel in Hansa 26/1953.
Näheres s. Hansa 1954 Nr. 41/42 u. 52.
Der Gebrauch einer Freibord- oder Lademarke ist seit 1835 bekannt, war aber zunächst völlig freiwillig. 1872 trat der Engländer PLIMSOLL mit seinem Buch „Our Seaman“ lebhaft für ihre gesetzliche Einführung ein. Daher wird sie auch heute noch oft „Plimsoll-Marke“ genannt. 1890 erfolgte ihre gesetzliche Einführung in England. Deutschland folgte 1908.
RGBl. 1932, II S. 278.
Ab 1. 1. 1955 nicht mehr erforderlich.
Großbritannien wird demnächst die 13 %-Grenze aufheben, so daß auf ein Schiff mit kleinerem Maschinenraum dann nicht die Donauregel, sondern ein Treibkraftabzug angewendet wird, der gegenüber dem von 32 % verhältnismäßig verringert ist. Dem werden sich die Mitgliedstaaten der OsloKonvention wahrscheinlich anschließen.
S. auch Schiffsmaschinenkunde S. 434, Physik S. 446 f. und Funkwesen S.487.
Näheres S. V. D. Born und Jessen in Hansa 1953 Nr. 45.
Die Din-Schaltzeichen stimmen mit den Festlegungen der Internationalen Elektrischen Commission (IEC) überein.
FNS = Fach-Normenausschuß Schiffbau, Nachfolger des HNA = Handelsschiff s-Normen-Ausschuß.
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Krauß, J., Berger, M. (1955). Schiffskunde. In: Krauß, J., Berger, M. (eds) Gesetzeskunde, Ladung, Seemannschaft, Stabilität Signal- und Funkwesen und andere Gebiete. Handbuch für die Schiffsführung, vol 2. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-30412-9_6
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