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Part of the book series: Handbuch für die Schiffsführung ((SCHIFFSFÜHRUNG,volume 2))

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Zusammenfassung

Das private Seerecht enthält Bestimmungen über die rechtlichen Beziehungen zwischen den Personen, die am Schiff und/oder der Schiffsreise interessiert sind. Zu ihm gehören vor allem Regeln über das eigentliche Seehandelsrecht (z. B. Frachtverträge) und bestimmte sonstige Tatbestände, die weitreichende rechtliche Folgen haben können (z. B. Kollisionen). In Deutschland sind diese Bestimmungen im vierten Buch des Handelsgesetzbuches (HGB) enthalten und u. a. in folgende Abschnitte eingeteilt: Reeder sowie dessen beschränkte und unbeschränkte Haftung, Kapitän, Seefrachtgeschäft, Havarie und Zusammenstoß, Bergung und Hilfeleistung, Schiffsgläubigerrechte. Auch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) muß mit herangezogen werden, ferner grundsätzliche Entscheidungen der Rechtsprechung und die in der Praxis entwickelten Handelsbräuche. Im Auslande gibt es ähnliche Gesetze oder Rechtsgrundlagen, von denen die wichtigsten, z. B. die über das Seefrachtgeschäft, den Zusammenstoß, Bergung und Hilfeleistung, international ziemlich vereinheitlicht sind. Einzelne Bestimmungen weichen aber erheblich von den deutschen ab. Während manche gesetzlichen Vorschriften durch vertragliche Abmachungen außer Kraft gesetzt werden können, sind andere im Gesetz ausdrücklich als zwingend gekennzeichnet (vgl. Haager Regeln, s. S. 26) und können nicht geändert werden.

An erratum to this chapter is available at http://dx.doi.org/10.1007/978-3-662-30412-9_13

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Referenzen

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  3. Wenn von der Landesregierung hierzu ermächtigt.

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  4. Die Allgemeinen Deutschen Seeversicherungsbedingungen (ADS) von 1919 sind in gemeinsamer Arbeit der Hamburger und Bremer Seeversicherer in Anlehnung an das HGB entstanden. Antike Vorläufer der heutigen Seeversicherung mit dem Grundgedanken der Havariegrosse und Naturalentschädigungen findet man im Rhodischen Recht. Im Mittelalter ausgeprägtes Seeversicherungswesen in der Lombardei. Im 14. Jahrhundert in Genua Seeversicherungsverträge nachweisbar. Im 15. Jahrhundert Seeversicherung nach Brügge eingeführt, dort von Hanse übernommen, die z. B. im Londoner Stahlhof bis zu dessen Schließung 1597 durch die Engländer Versicherungsmonopol hatte. 1681 unter Ludwig XIV. „Ordonnance de Marine“ mit vorbildlicher Regelung der Seeversicherung. Engländer bauten Seeversicherung weiter aus (vgl. Corporation of Lloyd’s, s. S. 142). Übrige Versicherungszweige sind erst aus der Seeversicherung entstanden.

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  5. Bereits 533 n. Chr. regelte Kaiser Justinian durch Erlaß den Zinsfuß für Bodmereigelder. In Wisby erschien im 14. Jahrhundert ein Gesetz über Bodmerei.

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  6. 1952 ist in Brüssel ein internationales Übereinkommen über den Arrest von Seeschiffen gezeichnet worden, aber noch nicht in Kraft getreten. Deutschland ist dem Vertrag noch nicht beigetreten.

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  7. Vgl. Fußnote S. 96.

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  12. Ein neues „Seemannsgesetz“ befindet sich in Vorbereitung.

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  14. Ein neues „Seemannsgesetz“ befindet sich in Vorbereitung.

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  16. AV — Angestelltenversicherung, JV = Invalidenversicherung.

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  17. Eine Reform der Rentenversicherung befindet sich in Vorbereitung.

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  19. Die entsprechende deutsche Rechtsverordnung lag beim Druck noch nicht vor.

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  20. Die deutsche Rechtsverordnung lag beim Druck noch nicht vor.

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  21. Die deutsche Rechtsverordnung lag beim Druck noch nicht vor.

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Joseph Krauß (Seefahrtschuldirektor i. R.)Martin Berger (Oberseefahrtschuldirektor)

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© 1955 Springer-Verlag Berlin Heidelberg

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Krauß, J., Berger, M. (1955). Gesetzeskunde. In: Krauß, J., Berger, M. (eds) Gesetzeskunde, Ladung, Seemannschaft, Stabilität Signal- und Funkwesen und andere Gebiete. Handbuch für die Schiffsführung, vol 2. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-30412-9_2

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