Zusammenfassung
Vor acht Tagen wurde mir ein Kranker in die Klinik eingeliefert, der sich im Februar vorigen Jahres einen geschlossenen Querbruch des Oberschenkels zugezogen hatte. Er war in ein zur berufsgenossenschaftlichen Krankenbehandlung zugelassenes Landkrankenhaus eingeliefert worden. Dort hat man ihn in eine Volkmann-Schiene gelegt (ohne Streckverband) und nach vier Wochen unter Penicillin- und Sulfon-amidschutz die offene Marknagelung des Oberschenkelbruches vorgenommen. Es kam zur Infektion und zum Abstoßen von Kronensequestern an beiden Bruchstücken. Drei Monate mußte der Kranke Bettruhe halten, dann ließ man ihn aufstehen, obwohl die Wunden noch fistelten. Im Oktober, also acht Monate nach dem Unfall, hat man den Nagel entfernt, der Bruch war fest. Es traten nach der Nagelentfernung immer wieder Ödeme auf und der Kranke hatte Schmerzen im Kniegelenk. Darauf hat man am 12. 10., obwohl die Wunde noch fistelte, einen langen Kniegelenksarthrodesenagel in den Oberschenkel eingeschlagen, ,,um das Kniegelenk ruhig zu stellen“. Dem Patienten hatte man gesagt, der Nagel könne später wieder entfernt werden und das Kniegelenk werde vollkommen beweglich werden. Es kam natürlich prompt zur Kniegelenksinfektion mit schwerer Sepsis und Röhrenabszessen bis weit in das Gesäß hinauf, und so kam der Kranke zu uns.
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Häbler, C. (1953). Indikation und Gegenindikation zur Mark- nagelung. (Mit 1 Abb.). In: Bericht über die Unfallchirurgische Tagung am 12. und 13. Januar 1952 in Stuttgart. Hefte zur Unfallheilkunde, vol 45. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-30333-7_7
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