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Part of the book series: Jahrbuch für das Gesamte Krankenhauswesen ((BGK,volume 1))

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Zusammenfassung

Neben den Patienten (Selbstzahlern und Versicherungskranken), deren Rechtsbeziehungen zum Krankenhaus in den vorhergehenden Abschnitten dargestellt sind, bilden die sog. Wohlfahrtskranken einen sehr erheblichen Teil sämtlicher in den Krankenhäusern gepflegten Personen. Es sind dies die Patienten, deren Pflegekosten von der öffentlichen Fürsorge gezahlt werden. Nach der Terminologie von Philipsborn in „Kranker und Krankenhaus im Recht“ (Stuttgart: Kohlhammer 1930, vgl. oben S. 94) sind unter den Wohlfahrtskranken die eigenen und fremden zu unterscheiden. Eigene Wohlfahrtskranke sind die Patienten des Krankenhauses eines FürsVerb. oder eines nicht selbst einen BFV. bildenden, aber mit der Durchführung von Fürsorgeaufgaben beauftragten Selbstverwaltungskörpers (z. B. preuß. kreisangehörige Gemeinde, zu vgl. Bem. 3 Abs. 2), die in dem Krankenhaus von dem FürsVerb. oder dem Selbstverwaltungskörper in Erfüllung einer ihm unmittelbar gegenüber dem Patienten obliegenden fürsorgerechtlichen Unterstützungspflicht (meist vorläufige Fürsorgepflicht nach § 7 Abs. 1 RFV., zu vgl. Bem. 8) auf seine Kosten gepflegt werden. Daß dem FürsVerb. auch die endgültige Fürsorgepflicht (zu vgl. Bem. 11) für die eigenen Wohlfahrtskranken obliegt, ist nicht zu fordern. Fremde Wohlfahrtskranke sind alle übrigen Wohlfahrtskranken, also sämtliche Wohlfahrtskranken von Krankenhäusern des nicht einen LFV. bildenden Staates, von Trägern der Sozialversicherung, der freien Wohlfahrtspflege oder Privater, aber auch die Wohlfahrtskranken des Krankenhauses eines FürsVerb., die dort von einem anderen FürsVerb. in Erfüllung einer diesem gegenüber dem Wohlfahrtskranken unmittelbar obliegenden Unterstützungspflicht gepflegt werden (z. B. BFV. Landkreis Oberbarnim bringt einen von ihm zu unterstützenden Kranken in einem Krankenhaus des BFV Stadt Berlin unter).

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Schrifttum und Rechtsprechung

  • Schrifttum: Gesamtdarstellungen des Fürsorgerechts: Mutiesrus: Lehrbuch des Fürsorgerechts. Berlin: Julius Springer 1928. — Wör.Zruppeet-Rrcnter: Leitfaden zur Durchführung der RFV. Berlin: Heymann 1925. — Handwörterbuch der Wohlfahrtspflege. Berlin: Heymann 1929. —Erläuterungen der RFV.: Baath: B. Aufl. Berlin: Vahlen 1930. — Fleischmann-Jacer. München: Bayer. Kommunalschriftenverlag 1930. — Butz: Fürsorgerecht. München: Beck 1930. — Zeitschriften: Deutsche Zeitschrift für Wohlfahrtspflege. Berlin: Heymann. — Zeitschrift für das Heimatwesen. Staßfurt, Berger. — Erläuterungen der Rechtsprechung: Sprucharchiv des Fürsorgewesens. München: Bayer. Kommunalschriftenverlag. — Wohlfahrtsrechtsprechung. Bernau b. Berlin: Grüner-Verlag.

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  • Einzelabhandlungen: Bürgerlich-rechtlicher Ersatzanspruch des Krankenhauses gegen den vorläufig fürsorgepflichtigen BFV. (zu vgl. Bem. 10 Abs. 2): Dieffenbach: FreieWohlf.pfl. 4. Jahrg., 271ff., und Sellozfh. 1929, 18ff. u. 34ff.: Darstellung der Rechtsprechung, bei Dieffenbach auch Angaben über die fürsorgerechtliche landesgesetzliche Regelung in Bayern, Württemberg und Baden. — Pflicht der öffentlichen Fürsorge, Behandlung in einem Krankenhaus des Bekenntnisses zu gewähren?: NASS: Rprvbi. 1931, 713, empfiehlt billigen Ausgleich aller Interessen nach den Umständen des Einzelfalles, nötigenfalls Anweisung der öffentlichen Fürsorge im Dienstaufsichtswege (zu vgl. hierzu jedoch den Erl. d. PrMfV. 25. 4. 29, Volkswohlf. 1929, 456, wonach die öffentliche Fürsorge mindestens das aufzuwenden verpflichtet ist, was sie bei der von ihr angebotenen Unterbringung hätte aufwenden müssen.

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Nr 1. Kennzeichnung eines Patienten als Wohlfahrtskranken

  1. Baath 77, 128, DZW. 7,’ 285: Eine Krankenhauspflege, die ein zur-Ausübung öffentlicher Fürsorge allgemein ermächtigtes Krankenhaus gewährt hat, ist erst von dem Zeitpunkt ab eine fürsorgerechtliche Leistung, zu dem das Krankenhaus kenntlich gemacht hat, daß es dem Patienten in Ausübung öffentlicher Fürsorge Krankenhauspflege gewähren wolle. Ist auf dem Aufnahmebogen vermerkt worden, für den Fall, daß die Kosten anderweitig nicht erstattet würden, werde der Aufgenommene auf Kosten der öffentlichen Fürsorge behandelt, so steht damit fest, daß die Krankenhauspflege als öffentliche Fürsorge gewährt werden sollte.

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  2. Baath 78, 148: Hat ein Krankenhaus, das allgemein ermächtigt ist, im Auftrage der öffentlichen Fürsorge Krankenhauspflege zu üben, für die Niederschrift über die Aufnahmeverhandlungen mit einem Patienten einen für einen fürsorgerechtlichen Pflegefall eingerichteten Vordruck verwendet, so steht damit außer Zweifel, daß das Krankenhaus die Pflege von vornherein in Ausübung seiner allgemeinen Ermächtigung als öffentliche Fürsorge gewährt hat.

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Nr 2. Vorläufige Fürsorgepflicht (§ 7 Abs. 1 RFV.)

  1. Baath 68, 75, DZW.f4, 140: Voraussetzung für die vorläufige Fürsorgepflicht eines BFV. ist lediglich die Tatsache der Anwesenheit des Hilfsbedürftigen in seinem Bezirke. Daß er sich dort auch bei Eintritt seiner Hilfsbedürftigkeit befunden hat, ist nicht erforderlich. In dem § 7 Abs. 1 RFV. hätten daher die Worte „bei Eintritt der Hilfsb edürftigkeit“ fehlen können.

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  2. Baath 67, 91, DZW. 3, 568: Unverzügliche Hilfe ist Zweck des §7 Abs. 1 RFV. Ihn darf der vorläufige fürsorgepflichtige Verband nicht dadurch vereiteln, daß er vor Einleitung der Fürsorgemaßnahmen den endgültig fürsorgepflichtigen Verband benachrichtigt, um ihm Gelegenheit zu geben, den Hilfsbedürftigen zur Verbilligung der Fürsorge in eigene Fürsorge zu übernehmen.

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  3. Baath 73, 32, DZW. 5, 750: Kann nach ärztlichem Urteil durch eine Heilbehandlung die Beseitigung oder Besserung einer körperlichen Mißbildung voraussichtlich erreicht werden, so muß der vorläufig fürsorgepflichtige BFV. diese Heilbehandlung gemäß § 7 Abs. 1 RFV. gewähren. Daß die Heilbehandlung Erwerbsunfähigkeit beheben soll, ist nicht erforderlich.

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  4. Baath 78, 66: Die auf der reichsrechtlichen Vorschrift des § 7 Abs. 1 RFV. beruhende vorläufige Fürsorgepflicht des BFV. umfaßt auch die Pflicht, die erforderliche Anstaltspflege eines hilfsbedürftigen Geisteskranken durchzuführen. Verletzt er sie, so handelt er pflichtwidrig im Sinne des § 17 Abs. 1 RFV. Er kann sich insoweit auch nicht darauf berufen, daß die Durchführung der erforderlichen Anstaltspflege hilfsbedürftiger Geisteskranker nach Landesrecht dem LFV. obliegt.

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Nr 3. Endgültige Fürsorgepflicht auf Grund gewöhnlichen Aufenthalts (§ 7 Abs. 2, Halbsatz 1 RFV.)

  1. Baath 77, 173, DZW. 7, 27: Hält sich eine kranke Hausangestellte, die wegen ihrer Krankheit ihre Dienststelle aufgeben mußte, bei ihrer Mutter auf und ist sie mangels anderer Unterkunftsmöglichkeiten während ihrer bis auf weiteres bestehenden Erwerbsunfähigkeit auf die Unterkunft bei der Mutter angewiesen, so begründet sie am Wohnort der Mutter den gewöhnlichen Aufenthalt. Daß sie bei der Mutter die Entscheidung über einen bei der LVersAnst. gestellten Antrag auf Bewilligung einer Heilstättenkur abwarten wollte und daß sie diese Kur auch tatsächlich demnächst — nach einem etwa 21/2monatigen Aufenthalt bei der Mutter — antreten konnte, steht dem nicht entgegen; die Bewilligung einer Heilstättenkur liegt im Ermessen der LVersAnst., die Hausangestellte konnte daher bei ihrer Rückkehr zu der Mutter keineswegs mit einer alsbaldigen Aufnahme in eine Heilstätte rechnen.

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  2. Baath 63, 95, DZW. 2, 146: Wird eine am Orte ihrer Dienststelle in ein Krankenhaus aufgenommene Hausangestellte aus dem Krankenhaus vorübergehend zwecks Erholung zu ihren an einem anderen Orte lebenden Eltern geschickt, und kehrt sie von dort, was von vornherein feststand, wieder in das Krankenhaus zurück, so hat sie am Wohnort der Eltern nicht den gewöhnlichen Aufenthalt begründet, wenn sie während ihres Aufenthalts daselbst nicht in der Lage war, sich über ihre endgültigen ferneren Aufenthaltsverhältnisse schlüssig zu werden.

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  3. Baath 63, 131, DZW. 2, 151: Wird ein Kranker ungeheilt zum Zwecke eines Heilungsversuchs von einer Anstalt aus in Familienpflege untergebracht, so kann er am Orte der Familienpflege den gewöhnlichen Aufenthalt nicht begründen, solange er dort weiterhin unter der ärztlichen Aufsicht der Anstalt steht. Diese Rechtslage erleidet auch dadurch keine Änderung, daß der Kranke in der Familienpflege gegen Entgelt beschäftigt wird.

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Nr 4. Endgültige Fürsorgepflicht des Zehnmonatsverbandes

  1. Baath 69, 1, DZW. 4, 254: Die Anwendbarkeit des § 8 RFV. setzt die Geburt eines lebenden Kindes voraus. Ob ein lebendes Kind geboren wurde, ist im Einzelfalle in der gleichen Weise zu beurteilen wie die Frage des Beginns der Rechtsfähigkeit eines Menschen im Sinne des § 1 BGB.

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  2. Baath 66, 226, DZW. 3, 254: Die endgültige Fürsorgepflicht des Zehnmonatsverbandes für das Kind umfaßt nur diejenige Hilfsbedürftigkeit des Kindes, die innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt begonnen hat. Wurde eine solche Hilfsbedürftigkeit des Kindes unterbrochen und ist das Kind sodann nach Ablauf von sechs Monaten seit der Geburt erneut hilfsbedürftig geworden, so ist hinsichtlich dieser zweiten Hilfsbedürftigkeit nicht der Zehnmonatsverband, sondern der nach den Vorschriften der RFV. außer § 8 Abs. 1 zuständige Verband endgültig fürsorgepflichtig.

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  3. Baath 68, 85, DZW. 6. 144: Steht fest, daß die uneheliche Mutter während des ersten Teiles des zehnten Monats vor der Geburt ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk des als Zehnmonatsverband in Anspruch genommenen BFV. hatte, läßt sich aber für den Rest des zehnten Monats über ihre Aufenthaltsverhältnisse nichts ermitteln, so ist die endgültige Fürsorgepflicht des in Anspruch genommenen Verbandes als des BFV. des letzten gewöhnlichen Aufenthalts der Mutter im zehnten Monat vor der Geburt nicht etwa deshalb zu verneinen, weil die Mutter möglicherweise während des Restes des zehnten Monats vor der Geburt im Bezirk eines anderen BFV. einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hatte.

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  4. Baath 63, 87, DZW. 2. 148: Ist eine Person von dem Orte ihres gewöhnlichen Aufenthalts aus in eine Anstalt eingetreten, so ist es so anzusehen, als habe sie den gewöhnlichen Aufenthalt während ihres Verweilens in der Anstalt beibehalten. Hat die uneheliche Mutter den zehnten Monat vor der Geburt in einer Anstalt verbracht, so ist deshalb Zehnmonatsverband im Sinne des § 8 Abs. 1 RFV. der BFV. des Ortes ihres gewöhnlichen Aufenthalts vor Eintritt in die Anstalt.

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  5. Baath 62, 22: Hat die uneheliche Mutter im zehnten Monat vor der Geburt als Fürsorgezögling in einer Arbeitsstelle der ständigen Aufsicht der Fürsorgeerziehungsanstalt unterstanden, so trifft die im § 8 RFV. vorgesehene Verpflichtung den Verband, der bei Einlieferung der Mutter in die Anstalt endgültig fürsorgepflichtig gewesen wäre.

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  6. Baath 62, 1 und 28. 4. 28, Baath 68, 235, DZW. 4, 253: § 8 Abs. 2 RFV. ist dahin auszulegen, daß der Zehnmonatsverband die Kosten der Fürsorgemaßnahmen zu erstatten hat, die für die Mutter bei der Geburt und innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes notwendig geworden sind. Die endgültige Fürsorgepflicht bezüglich der vor der Geburt notwendigen Fürsorgemaßnahmen für die uneheliche Mutter regelt sich nach den Vorschriften der RFV. außer § 8 Abs. 2, auch wenn diese Fürsorgemaßnahmen mit der Geburt im Zusammenhang stehen.

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  7. 10. 3. 28, Baath 68, 39, DZW. 4, 89: Die Kosten der Überführung der Mutter in die Entbindungsanstalt braucht der Zehnmonatsverband nicht zu erstatten.

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  8. Baath 63, 63, DZW. 2, 33: Werden für eine uneheliche Mutter innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt Fürsorgemaßnahmen notwendig, die offensichtlich außer Zusammenhang mit der Geburt stehen, so ist insoweit nicht der Zehnmonatsverband, sondern der nach den sonstigen Vorschriften der RFV. zuständige Verband endgültig fürsorgepflichtig.

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Nr 5. Endgültige Fürsorgepflicht bei Eintritt der Hilfsbedürftigkeit in An- stalten (§ 9 Abs. 1 u. 2 RFV.)

  1. 19. 6. 26, Baath 64, 49, DZW. 2, 260: Sogenannte Hausschwangere sind Anstaltspfleglinge im Sinne des § 9 Abs. 1 u. 2 RFV.

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  2. Baath 64, 192, DZW. 2, 579: Wird das Kind der Angestellten eines Kinderheims in dem Heime in der gleichen Weise wie die anderen Heimkinder gehalten und ist sich die Mutter bei der Mitnahme des Kindes in das Heim dieser Folge bewußt gewesen, so dient das Heim dem Kinde als Fürsorgeanstalt im Sinne des § 9 Abs. 1 RFV. Das Kind ist also „Heimkind“ geworden. Daß die Mutter in dem Heim als Angestellte tätig ist, das Kind stillt und sich ihm in ihrer freien Zeit widmet, schließt die Eigenschaft des Kindes als eines Heimkindes nicht aus.

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  3. Baath 74, 176, DZW. 6, 381: Das Mutterhaus eines Schwesternordens dient den in dem Hause befindlichen Schwestern nicht als Fürsorgeanstalt im Sinne des § 9 Abs. 1 RFV., solange sie ihren Beruf als Schwester (Betreuung anderer) ausüben. Kehrt jedoch eine Schwester von einem Außenposten in das Mutterhaus zurück, weil sie wegen Krankheit ihren Beruf nicht mehr ausüben kann und selbst der anstaltsmäßigen Betreuung bedarf, die ihr im Mutterhaus gewährt wird, so dient ihr das Mutterhaus nunmehr als Fürsorgeanstalt.

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  4. Baath 78, 103: Für die Bejahung der Eigenschaft einer Person als Anstaltspflegling genügt es, daß ihr die Anstalt als Fürsorgeanstalt gedient hat. Sie wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Person nicht zu dem Kreise von Pfleglingen gehört, die in der Anstalt regelmäßig betreut werden.

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  5. Baath 73, 187, DZW. 6, 116: Wer nicht wegen Krankheit, sondern lediglich zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses mangels anderer geeigneter Unterkunft in einem Krankenhause untergebracht wird, ist kein Anstaltspflegling im Sinne des § 9 Abs. 1 u. 2 RFV. Er kann daher am Anstaltsorte den gA. begründen.

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  6. Baath 75, 64: Ist eine Person bei anstaltsfreiem Aufenthalt nicht auf öffentliche Fürsorge angewiesen, muß die öffentliche Fürsorge jedoch die Kosten der für sie notwendigen Anstaltspflege übernehmen, so beginnt ihre fürsorgerechtliche Hilfsbedürftigkeit erst mit dem Eintritt in die Anstalt. Die dem Eintritt in die Anstalt vorhergehenden Aufnahmeverhandlungen können den Eintritt der fürsorgerechtlichen Hilfsbedürftigkeit nicht herbeiführen.

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  7. Baath 62, 146, DZW. 2, 35, und 13. 2. 26, Baath 63, 73, DZW. 2, 36: Gibt eine Person ihren gA. an einem Orte zum Zwecke des Eintritts in eine Anstalt auf und verweilt sie vor ihrem Eintritt in die Anstalt nur kurze Zeit am Anstaltsort oder an einem dritten Orte, so ist sie gleichwohl von dem Orte ihres früheren gA. aus in die Anstalt eingetreten.

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  8. Baath 63, 22, DZW. 2, 37: Hat eine Person, ohne die Absicht, in eine Anstalt einzutreten, ihren gA. an einem Orte aufgegeben, tritt sie aber alsbald in eine Anstalt ein, so ist sie gleichwohl nicht von dem Orte ihres früheren gA. aus in die Anstalt eingetreten. (Über die endgültige Fürsorgepflicht in diesem Falle zu vgl. das nächste Urteil.)

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  9. Baath 63, 214, DZW. 2, 208: Hatte jemand unmittelbar vor Eintritt in eine Anstalt keinen gA., so trifft die endgültige Fürsorgepflicht gemäß § 9 Abs. 2 RFV. den LFV. des Ortes des tatsächlichen Aufenthalts, von dem aus der Eintritt in die Anstalt erfolgt ist. Dies ist keineswegs stets der LFV. des Anstaltsortes. Entscheidend ist vielmehr, ob der Anstaltsinsasse erst am Anstaltsorte oder bereits früher während seines tatsächlichen Aufenthaltes innerhalb eines anderen LFV. den Entschluß zum Eintritt in die Anstalt gefaßt hat. Trifft letzteres zu, so liegt die endgültige Fürsorgepflicht gemäß § 9 Abs. 2 RFV. nicht dem LFV. des Anstaltsortes, sondern -dem LFV. ob, wo der Anstaltsinsasse den Entschluß zum Eintritt in die Anstalt gefaßt hat und von wo aus er ohne wesentlichen Zwischenaufenthalt in die in einem anderen LFV. gelegene Anstalt eingetreten ist.

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  10. Baath 64, 49, DZW. 2, 260: Für die Bejahung der Frage, ob ein Hilfsbedürftiger von dem Orte seines aufgegebenen gA. aus an einem anderen Orte in eine Anstalt eingetreten ist, ist es nicht erforderlich, daß der Hilfsbedürftige an dem anderen Orte gerade in derjenigen Anstalt Aufnahme gefunden hat, in die er bei Verlassen des Ortes seines gA. aufgenommen werden wollte. Es genügt vielmehr, daß er an dem anderen Orte überhaupt in Anstaltspflege genommen worden ist.

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  11. Baath 66, 116, DZW. 3, 364, und 31. 1. 29, Baath 70, 193, DZW. 4, 666: Gibt jemand seinen gA. an einem Orte auf und tritt er am neuen Aufenthaltsorte alsbald in eine Anstalt ein, wo er hilfsbedürftig wird, so ist der BFV. des ersten Ortes gemäß § 9 Abs. 2 i. V. m. § 7 Abs. 2 Halbsatz 1 RFV. nicht nur dann endgültig fürsorgepflichtig, wenn der Hilfsbedürftige beim Verlassen des Ortes die Absicht hatte, in eine Anstalt einzutreten; es genügt vielmehr, daß er beim Verlassen des Ortes seines gA. mit der Notwendigkeit rechnen mußte, an dem neuen Aufenthaltsorte alsbald in eine Anstalt einzutreten. Dies ist aber zu verneinen, wenn am neuen Aufenthaltsort nur infolge eines außergewöhnlichen Verlaufs der Dinge Anstaltspflege erforderlich wird.

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  12. Baath 74, 180, DZW. 6, 374: Verläßt ein Geisteskranker seinen Wohnort unter Aufgabe seines bisher dort vorhandenen gA. und wird er daraufhin alsbald in eine Anstalt aufgenommen, wo er hilfsbedürftig wird, so genügt es für die auf § 9 Abs. 2 i. V. m. § 7 Abs. 2 Halbs. 1 RFV. beruhende endgültige Fürsorgepflicht des BFV. des Ortes des bisherigen gA., daß zu dem Zeitpunkt, zu dem der Geisteskranke den Ort seines bisherigen gA. verließ, objektiv mit der Notwendigkeit seiner alsbaldigen Aufnahme in eine Anstalt gerechnet werden mußte. Daß der Geisteskranke selbst dies erkannt hat, ist nicht erforderlich.

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  13. Baath 64, 164, DZW. 2, 528: Hat ein Kranker, der bisher auf Kosten der öffentlichen Fürsorge in einer Anstalt verpflegt wurde, die Anstalt verlassen und wurde er sodann wieder auf Kosten der öffentlichen Fürsorge in Anstaltspflege genommen, so ist nach der ständigen Rechtsprechung des BAH. davon auszugehen; daß durch den anstaltsfreien Aufenthalt, auch wenn während dieser Zeit fürsorgerechtliche Hilfsbedürftigkeit fehlte, die Hilfsbedürftigkeit nicht unterbrochen worden ist, sofern der Kranke auch während des anstaltsfreien Aufenthalts anstaltspflegebedürftig war und mit seiner Wiederaufnahme in eine Anstalt gerechnet werden mußte. In Anlehnung an diese Rechtsprechung stellt das BAH. für Fälle, in denen die Hilfsbedürftigkeit während der Anstaltspflege erst nach dem anstaltsfreien Aufenthalt eintrat, die aber im übrigen gleich liegen, den Grundsatz auf, es sei so anzusehen, als habe sich der Kranke auch während des anstaltsfreien Aufenthalts in Anstaltspflege befunden. Der Verband, der beim erstmaligen Eintritt in eine Anstalt endgültig fürsorgepflichtig gewesen wäre, ist daher zwar nicht wegen Einheitlichkeit des Pflegefalles, wohl aber wegen ununterbrochenen Anstaltsaufenthalts endgültig fürsorgepflichtig. 28. 6. 26, Baath 64, 118, DZW. 2, 257: Die Worte des § 9 Abs. 1 RFV. „Eintritt in eine Anstalt“ umfassen auch die Geburt in der Anstalt. Ein Kind, das in einer Anstalt geboren wird, kann daher mit Rücksicht auf § 9 Abs. 1 RFV. durch sein Verweilen in der Anstalt am Anstaltsorte nicht den gA. begründen. Wird es in der Anstalt hilfsbedürftig, so ist somit gemäß § 7 Abs. 2 Halbsatz 2 i. V. m. § 9 Abs. 1 RFV. der LFV. des Anstaltsortes endgültig fürsorgepflichtig. § 9 Abs. 2 RFV. kann für die Ermittlung der endgültigen Fürsorgepflicht nicht in Betracht kommen, weil die Vorschrift rechtserhebliche Aufenthaltsverhältnisse vor Eintritt in die Anstalt voraussetzt, diese Voraussetzung aber von dem Kinde, dessen rechtserhebliche Aufenthaltsverhältnisse erst mit der Geburt beginnen, nicht erfüllt werden kann.

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  14. o) 27. 11. 26, Baath 64, 224, DZW. 2, 580: Ist ein Kind in einer Anstalt oder in einer Pflegestelle geboren und hat es sich seitdem ununterbrochen in Anstalten oder Pflegestellen befunden, so trifft die endgültige Fürsorgepflicht nicht den LFV. der ersten Anstalt oder Pflegestelle, aus dessen Bereich das Kind erstmalig in einer anderen Anstalt oder Pflegestelle untergebracht worden ist, sondern den LFV. der Anstalt oder Pflegestelle, in der das Kind hilfsbedürftig wurde.

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Nr 6. Ersatzpflicht des BFV. des Dienst-oder Arbeitsortes für Kranke

  1. Baath 63, 25, DZW. 2, 94: In dem § 11 Abs. 1 RFV. sind die Worte „Erkrankt eine Person“ gleichbedeutend mit „Wird eine Person infolge Krankheit unterstützt”.

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  2. b) 18. 10. 30, Baath 75, 182: Krankheit im Sinne des § 11 RFV. ist nach Alkoholismus allein, der in solchem Maße besteht, daß ärztliche Hilfe erforderlich ist.

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  3. Baath 73, 32, DZW. 5, 750: Krankheit im Sinne des § 11 RFV. ist auch eine körperliche Mißbildung, deren Beseitigung oder Besserung nach ärztlichem Gutachten durch eine Heilbehandlung voraussichtlich erreicht werden kann. Daß die Heilbehandlung Erwerbsunfähigkeit beheben soll, ist nicht erforderlich.

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  4. Baath 68, 172, DZW. 4, 256: Sind Mutter und Kind zusammen in ein Säuglingsheim aufgenommen worden, damit die Mutter das Kind stillen könne, erhält die Mutter aber von dem Heim neben freier Verpflegung keinen Barlohn, so ist ein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 11 RFV. zwischen der Mutter und dem Heime zu verneinen, auch wenn die Mutter außer dem eigenen Kinde noch andere Heimkinder stillt.

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  5. Baath 78, 118: Treten im Verlauf eines Pflegefalles die Voraussetzungen des § 11 RFV. ein, so geht damit die endgültige Kostenlast für Kur und Verpflegung von dem bisher verpflichteten Verband auf den BFV. des Arbeitsortes über. Mit dem Ablauf der 26. Woche seit Beginn der Verpflichtung des BFV. des Arbeitsortes lebt die endgültige Kostenlast des bisher verpflichteten Verbandes wieder auf. Wurde die Frau eines Arbeitslosen im BFV. A., wo sie ihren gA. hatte, von der öffentlichen Fürsorge in einem Krankenhaus verpflegt, und ist sie sodann zu ihrem Mann in den BFV. B. zurückgekehrt, der inzwischen dort für zwei Wochen Arbeit bei einem Arbeitgeber gefunden hatte so sind daher trotz fortgesetzter Hilfsbedürftigkeit der Frau die Kosten der ihr vom BFV. B. alsbald gewährten zweiten Krankenpflege, die noch während der Arbeit des Mannes und des Aufent-halts der Frau bei dem Mann begann, nicht von dem BFV. A., sondern von dem BFV. B. endgültig zu tragen. Mit Ablauf der 26. Woche der zweiten Krankenpflege fallen ihre Kosten jedoch dem BFV. A. endgültig zur Last.

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  6. Baath 64, 168, DZW. 2, 530: Der von dem BAH, aufgestellte Grundsatz, daß § 11 Abs. 3 RFV. auch Platz greife, wenn die Kosten einer Krankenpflege nur zum Teil von der Krankenkasse und im übrigen von privater Seite gezahlt worden seien, umfaßt auch den Fall, daß ein Krankenhaus zunächst selbst den von der Krankenkasse nicht gedeckten Teil der Kosten der Krankenhauspflege getragen und die öffentliche Fürsorge erst in Anspruch genommen hat, nachdem es anderweitige Erstattung nicht erreichen konnte.

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Nr 7. Voraussetzungen für die Erstattungsfähigkeit der Kosten (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RFV.)

  • *21. 4. 31, Baath 78, 148, DZW. 7, 362: Gemäß § 184 RVO. ist die Krankenkasse zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet, an Stelle der Krankenpflege und des Krankengeldes Kur und Verpflegung in einem Krankenhause zu gewähren. Der vorläufig Fürsorge gewährende BFV. ist daher nach der ständigen Rechtsprechung des BAH. regelmäßig auch nicht verpflichtet, zur Beseitigung der Hilfsbedürftigkeit bei der Krankenkasse zu beantragen, daß sie die vollen Kosten der Krankenhauspflege zahlt oder die Krankenhauspflege selbst übernimmt. — 15. 5. 31, Baath 78, 188, DZW. 7, 362: Das gleiche gilt für ein Heilverfahren der Versicherungsanstalt nach § 1269 RVO. — 19. 6. 26, Baath 64, 47, DZW. 2, 427: Hat aber die Krankenkasse die Kosten der Kur und Verpflegung in einem bestimmten Krankenhause (Universitätsklinik) bereits übernommen und ist der Patient wegen Überfüllung dieses Krankenhauses in einem anderen Krankenhause aufgenommen worden, so mußte in diesem besonderen Falle der vorläufig Fürsorge gewährende Verband bei der Krankenkasse anfragen, ob und wo der Kranke, der in der Universitätsklinik nicht habe aufgenommen werden können, nunmehr an anderer Stelle auf Kosten der Krankenkasse untergebracht werden solle. Unterläßt er dies, so ist sein Ersatzanspruch gegen den endgültig verpflichteten Verband zu verneinen.

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  • Baath 64, 175, DZW. 2, 480: Hat die FiirsBeh. oder die von ihr beauftragte Stelle versäumt, einwandfrei festzustellen, ob Hilfsbedürftigkeit vorliege, erweist sich aber nachträglich, daß tatsächlich Hilfsbedürftigkeit vorlag, so kann aus dem Versäumnis der einwandfreien Feststellung der Hilfsbedürftigkeit eine Einwendung gegen den Erstattungsanspruch nicht hergeleitet werden. Hat ein im Auftrage der öffentlichen Fürsorgehandelndes Krankenhaus einen nach späterer Feststellung tatsächlich hilfsbedürftigen Kranken aufgenommen, ohne sich vor der Aufnahme über seine Hilfsbedürftigkeit Gewißheit zu verschaffen, so sind daher die Kosten der Krankenhauspflege von dem endgültig verpflichteten Verbande gleichwohl zu erstatten. Die Pflicht eines im Auftrage der öffentlichen Fürsorge handelnden Krankenhauses, den aufzunehmenden Patienten über seine Hilfsbedürftigkeit zu vernehmen, wird hierdurch nicht berührt.

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  • Baath 64, 175, DZW. 2, 480: Ein Kranker, der nach ärztlichem Gutachten in ein Krankenhaus aufgenommen werden muß, ist hilfsbedürftig, wenn er nicht in der Lage ist, den von dem Krankenhaus geforderten Kostenvorschuß zu zahlen. Ein Krankenhaus, das zur Pflege hilfsbedürftiger Kranker auf Kosten der öffentlichen Fürsorge ermächtigt ist, darf ihn daher auf Kosten der öffentlichen Fürsorge aufnehmen.

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  • Baath 71, 159, DZW. 5, 247: Ist eine uneheliche Mutter mit ihrem wenige Tage alten Säugling in ein Säuglingsheim aufgenommen worden, um dort die Verpflegung für sich und ihr Kind als Amme zu verdienen, stellt sich aber alsbald heraus, daß sie nur das eigene, nicht aber auch andere Kinder stillen kann, so darf der vorläufig fürsorgepflichtige BFV. die Kosten der weiteren Verpflegung von Mutter und Kind in dem Heim übernehmen, sofern eine anderweitige Deckung dieser Kosten nicht möglich ist und auch die Unterbringung von Mutter und Kind bei den Eltern der Mutter nach Lage der Verhältnisse nicht tunlich erscheint. Der endgültig verpflichtete Verband kann dann nicht einwenden, die Mutter habe unter Trennung von ihrem mit der Flasche groß zu ziehenden Säugling durch Arbeit den Unterhalt für sich und ihr Kind verdienen oder mit dem Kinde Aufnahme bei ihren Eltern suchen müssen.

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  • *44. 1. 31, Baath 78, 9, DZW. 7, 239: Solange eine Mutter durch das ärztlicherseits als zweckmäßig angesehene Stillen ihres Kindes nach Lage des Falles an Erwerbsarbeit gehindert ist, muß ihre Hilfsbedürftigkeit beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen bejaht werden. Ist sie während dieser Zeit von der öffentlichen Fürsorge zusammen mit dem anstaltspflegebedürftigen Kinde in derselben Anstalt verpflegt worden und war diese Art der Hilfe nach Lage des Falles zweckmäßig, so sind ihre Kosten daher erstattungsfähig.

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  • Baath 74, 21, DZW. 6, 42: Muß nach ärztlichem Urteil mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit angenommen werden, daß ein Kind bei der Geburt syphilitisch infiziert war, und ist dem Kinde deshalb von der öffentlichen Fürsorge die nach ärztlichem Urteil notwendige prophylaktische Syphiliskur gewährt worden, so hat es sich hierbei nicht um eine im Sinne des §`3 RGS. nur vorbeugende und deshalb nicht erstattungsfähige Maßnahme gehandelt. Die Kosten der Kur sind vielmehr erstattungsfähig.

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  • *1. 10. 30, Baath 75, 141, DZW. 6,’ 618. 1. 10. 30, Baath 75, 141, DZW. 6,’ 618: Es erscheint gerechtfertigt, daß ein FürsVerb. die von ihm zu betreuenden Säuglinge zunächst ausnahmslos in eine Durchgangsstation (Säuglingsstation des Waisenhauses in der Alten Jakobstraße zu Berlin) aufnimmt, die zwecks Entscheidung über die Art der weiteren Fürsorge für die aufgenommenen Kinder eine möglichst zuverlässige und schnelle Feststellung ihres Gesundheitszustandes gewährleisten soll und die deshalb ärztlich, pflegerisch und hinsichtlich der medizinischen Einrichtungen besonders vollkommen ausgestattet ist. Für die Beobachtung eines Säuglings in einer solchen Durchgangsstation muß jedoch in der Regel ein Zeitraum von 14 Tagen genügen. Hat der vorläufig Fürsorge gewährende Verband einen als gesund festgestellten Säugling über diesen Zeitraum hinaus (insgesamt etwa 3 Monate) in der Durchgangsstation behalten, so kann er daher dem endgültig verpflichteten Verband den hohen Pflegesatz der Durchgangsstation (4,41 RM. 1926) auch nur für die ersten 14 Tage des Aufenthalts des Kindes in der Durchgangsstation in Rechnung stellen. Für die Folgezeit beschränkt sich sein Ersatzanspruch auf die Kosten, die bei der Betreuung eines gesunden Kindes in einer Pflegestelle oder, in Ermangelung einer solchen, in einem Säuglingsheim regelmäßig entstehen. — Zu vgl. zu diesem Urteil Z. Gesdh.fürs. u. Gesdh.verw. 1931, 561.

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  • Baath 64, 65, DZW. 7, 581: Der vorläufig fürsorgepflichtige Verband kann seiner Forderung gegen den endgültig fürsorgepflichtigen Verband den höheren Verpflegungs-satz seines Krankenhauses für Auswärtige zugrunde legen, sofern dieser Satz sich im Rahmen der Selbstkosten hält und nicht etwa einen Überschuß ergibt, der den niedrigeren Verpflegungssatz für Einheimische ermöglicht.

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  • Baath 62, 199, DZW. 1, 568: Bringt der vorläufig fürsorgepflichtige Verband, der kein eigenes Krankenhaus besitzt, den hilfsbedürftigen Kranken in einem fremden Krankenhause unter und muß er hierfür den höheren Verpflegungssatz für Ortsfremde zahlen, so hat der endgültig verpflichtete Verband diese Kosten voll zu erstatten.

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  • Baath 64, 69, DZW. 2, 582: Der vorläufig fürsorgepflichtige Verband, der für einen im Krankenhaus untergebrachten Hilfsbedürftigen von dritter Seite Zahlungen erhält, darf seinen Erstattungsanspruch gegen den endgültig verpflichteten Verband in der Weise berechnen, daß er die Leistungen der Dritten nicht von dem von Einheimischen zu zahlenden niedrigeren, sondern von dem von Auswärtigen zu zahlenden höheren Verpflegungssatze des Krankenhauses abzieht. Der alsdann verbleibende Rest ist erstattungsfähig, sofern er die Selbstkosten nicht überschreitet. Dieser von dem BAH. unter der Herrschaft des alten Rechts ausgesprochene und für das neue Recht aufrechtzuerhaltende Grundsatz gilt auch dann, wenn der vorläufig fürsorgepflichtige Verband den Kranken in seinem eigenen Krankenhause untergebracht hat.

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  • *28. 3. 31, Baath 78, 93: Hat in einem Falle von Krankenpflege der Kläger im Fürsorge-streitverfahren für den von ihm geforderten Verpflegungssatz, der die Selbstkosten nicht überschreiten soll, eine Berechnung dieser Selbstkosten vorgelegt, so muß der Beklagte, der die Berechnung beanstandet, im einzelnen angeben, welche Posten der Berechnung und aus welchen Gründen er sie beanstandet. Mit einer allgemein gehaltenen Beanstandung wird der Beklagte nicht gehört.

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  • Baath 64, 69, DZW. 2, 582: Hat die Krankenanstalt, in der ein Hilfsbedürftiger auf seine Meldung oder Einlieferung hin auf Kosten des vorläufig fürsorgepflichtigen Verbandes verpflegt worden ist, einen höheren Verpflegungssatz als andere Krankenanstalten des Unterstützungsorts, bedurfte aber der Kranke nach ärztlichem Urteil der sofortigen Aufnahme und weiteren Pflege ohne Wechsel des Krankenhauses, so kann der endgültig verpflichtete Verband nicht einwenden, der Kranke hätte am Unterstützungsorte in einem billigeren Krankenhause untergebracht werden müssen.

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  • Baath 68, 110, DZW. 4, 415: Ist einem Hilfsbedürftigen von dem BFV. des tatsächlichen Aufenthalts eine nach ärztlichem Urteil erforderliche Krankenhauspflege gewährt worden, so kann der BFV. des gA. gegenüber dem Ersatzanspruch nicht einwenden, der Kranke habe an das Krankenbaus seines Bezirks gewiesen werden müssen, dessen niedrigeren Verpflegungssatz er aus eigenen Mitteln habe zahlen können.

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  • *21. 10. 30, Baath 77, 17: Ist ein Geisteskranker auf Veranlassung der Polizei in ein Krankenhaus und von dort in eine Heil-und Pflegeanstalt überführt worden, weil er seine Umgebung gefährdete (Versuch, seiner Frau den Hals abzuschneiden), so ist damit erwiesen, daß in erster Linie der Schutz der Allgemeinheit die Verwahrung des Geisteskranken in einer Anstalt erfordert hat. Die Kosten des Anstaltsaufenthalts sind daher nicht von der öffentlichen Fürsorge, sondern von der Polizei zu tragen. Der Umstand, daß eine frühere Anstaltspflege des Geisteskranken, die seiner Überführung in das Krankenhaus unmittelbar vorangegangen war, überwiegend der Fürsorge für seine Person gedient haben mag, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung der Rechtslage.

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  • *26. 1. 31, Baath 77, 218, DZW. 7, 177: Uberweist die Justiz-oder PolBeh. einen Gefangenen wegen Krankheit der FürsBeh., die ihn in Anstaltspflege nimmt, so fallen die Kosten der Justiz-oder PolBeh. und nicht der öffentlichen Fürsorge zur Last, sofern und solange die Anstalt den Kranken im Auftrage der Justiz-oder PolBeh. verwahrt. Letzteres ist jedoch zu verneinen, wenn die Anstalt gegenüber den überweisenden Justizbeh. nicht die Verpflichtung übernommen hat, um die Verwahrung des Kranken bemüht zu sein, und der Kranke dementsprechend auch von der Anstalt nicht in seiner Bewegungsfreiheit be. schränkt `worden ist. Die Kosten der Anstaltspflege fallen alsdann der öffentlichen Fürsorge zur Last. Der Umstand, daß die Staatsanwaltschaft das Amtsgericht zwar ersucht hatte, die Verwahrung des Kranken durch die Anstalt sicherzustellen, das Amtsgericht aber diesem Ersuchen nicht entsprochen hatte, rechtfertigt keine anderweitige Beurteilung der Rechtslage.

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  • *21. 1. 31, Baath 77, 213, DZW. 7, 176: Ist eine Person, die an einer ansteckenden Krankheit leidet, behördlicherseits in einem Krankenhaus untergebracht worden, so hängt die Entscheidung der Frage, ob die Kosten des Anstaltsaufenthalts des Kranken von der Gesundheitspolizei oder von der öffentlichen Fürsorge zu tragen sind, davon ab, ob die Unter, bringung in dem Krankenhaus nach dem von der unterbringenden Behörde selbst verfolgten Zweck überwiegend dem Schutz der Allgemeinheit (Verhütung von Ansteckungen Dritter) oder überwiegend der Fürsorge für die Person des Kranken dienen sollte. Ist ein an Paratyphus Erkrankter auf ärztliche Meldung durch Polizeiorgane gegen seinen Willen in ein Krankenhaus überführt worden, so erhellt hieraus, daß die Unterbringung in dem Kranen-haus überwiegend dem Schutz der Allgemeinheit dienen sollte. Die Kosten des Anstaltsaufenthalts sind daher nicht von der öffentlichen Fürsorge zu tragen; Der Umstand, daß im Hinblick auf die Art der Krankheit die zwangsweise Überführung des Kranken in das Krankenhaus durch die Gesundheitspolizei nach den maßgebenden Vorschriften über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten unzulässig war, steht dem nicht entgegen.

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  • Baath 79, 241, DZW. 8, Nr. 1: Sind Kosten der Heilung eines Geschlechtskranken in erster Linie unter gesundheitsbehördlichen Gesichtspunkten (§ 4 Abs. 2 GeschlKrG.) aufgewendet worden, so müssen sie mangels einer abweichenden landesgesetzlichen Regelung nicht von der öffentlichen Fürsorge, sondern von der Gesundheitsbehörde getragen werden.

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  • Baath 72, 56, DZW. 5, 462: Der Grundsatz, daß dem endgültig verpflichteten Verbande gegenüber im Falle der Anstaltspflege für den Aufnahme-und den Entlassungstag nur ein Tag zu berechnen ist, gilt auch dann, wenn der vorläufig Fürsorge gewährende Verband selbst der Anstalt für beide Tage je einen vollen Verpflegungssatz zahlen mußte. Auf den Verpflegungssatz des einen dem endgültig verpflichteten Verbande gegenüber nicht zu berücksichtigenden Tages darf jedoch der vorläufig Fürsorge gewährende Verband Zahlungen Dritter vorweg verrechnen.

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  • Baath 74, 6, DZW. 6, 325: Ist eine Anstalt allgemein ermächtigt, auf Kosten der öffentlichen Fürsorge Anstaltspflege zu gewähren, so können die Kosten einer von ihr demgemäß zu Recht auf Kosten der öffentlichen Fürsorge gewährten Anstaltspflege auch dann erstattungsfähig sein, wenn sich die öffentliche Fürsorge der Anstalt gegenüber vorbehalten hat, die Übernahme der Kosten abzulehnen, falls sich herausstellt, daß Hilfsbedürftigkeit fehlte.

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Ruppert, F. (1932). Krankenhaus und öffentliche Fürsorge. In: Ebermayer, L., Philipsborn, A. (eds) Krankenhausrecht Einschliesslich Arzt- und Heilmittelrecht. Jahrbuch für das Gesamte Krankenhauswesen, vol 1. J.F. Bergmann-Verlag, Munich. https://doi.org/10.1007/978-3-662-29966-1_8

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