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Part of the book series: Jahrbuch für das Gesamte Krankenhauswesen ((BGK,volume 1))

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Zusammenfassung

Grundlage und Inhalt der Aufsicht. Die Krankenhäuser — öffentliche wie private — unterliegen der Aufsicht durch die MedBeh., und zwar ebensowohl hinsichtlich ihrer Einrichtungen wie hinsichtlich der Art der Krankenbehandlung. Die Aufsicht erfolgt in allen deutschen Ländern durch die zuständigen Medizinalbeamten. Die Aufsicht und das Recht, Revisionen vorzunehmen, gründet sich in Preußen auf §§ 32ff. Teil II Titel 19 des ALR., nach dem „Armenhäuser, Hospitäler ... unter dem besonderen Schutz des Staates stehen“ und der Staat berechtigt ist, „Visitationen der gleichen Anstalten zu veranlassen und die vorgefundenen Mißbräuche unumgänglich zu verbessern“. Die staatliche Aufsicht steht in Preußen nicht den Landespolizeibehörden, sondern den Ortspolizeibehörden zu (Erl. des Ministers 22. 10. 13, MB1fMedAng 5 332). Die Revisionen erfolgen in Preußen bei öffentlichen und privaten Anstalten durch den Kreisarzt (vgl. Gesetz, betr. die Dienststellung des Kreisarztes und die Bildung von Gesundheitskommissionen, vom 16. September 1899, GS. S. 172, § 6 Ziff. 3), die Revisionen der Provinzialanstalten durch den Regierungs- und Medizinalrat (vgl. Erl. des NEV. 27. 1. 20, MB1fMedAng S. 61). Die Universitätskliniken werden in Preußen durch einen Referenten des KultMin. und einen medizinischen Referenten des MfV. besichtigt. Der Kreisarzt hat alle Teilanstalten seines Kreises (mit Ausnahme der staatlichen und der Provinzialkrankenhäuser) jährlich einmal sowie bei besonderen Anlässen (z. B. bei Bekanntwerden von Mißständen in einer Anstalt) unvermutet daraufhin zu besichtigen, ob der Betrieb den Anforderungen einer guten Krankenversorgung und den gesundheitspolizeilichen Vorschriften entspricht. Über das Ergebnis erstattet er Bericht an den RegPräs., dieser hat wegen Abstellung etwa festgestellter Mißstände Anweisung zu erteilen. Auch die Johanniterkrankenhäuser, die früher eine Sonderstellung einnahmen, unterliegen dieser Aufsicht.

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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.

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Isay, E. (1932). Krankenhaus, Staat und Kirche. In: Ebermayer, L., Philipsborn, A. (eds) Krankenhausrecht Einschliesslich Arzt- und Heilmittelrecht. Jahrbuch für das Gesamte Krankenhauswesen, vol 1. J.F. Bergmann-Verlag, Munich. https://doi.org/10.1007/978-3-662-29966-1_3

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  • Publisher Name: J.F. Bergmann-Verlag, Munich

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