Zusammenfassung
Grundlage und Inhalt der Aufsicht. Die Krankenhäuser — öffentliche wie private — unterliegen der Aufsicht durch die MedBeh., und zwar ebensowohl hinsichtlich ihrer Einrichtungen wie hinsichtlich der Art der Krankenbehandlung. Die Aufsicht erfolgt in allen deutschen Ländern durch die zuständigen Medizinalbeamten. Die Aufsicht und das Recht, Revisionen vorzunehmen, gründet sich in Preußen auf §§ 32ff. Teil II Titel 19 des ALR., nach dem „Armenhäuser, Hospitäler ... unter dem besonderen Schutz des Staates stehen“ und der Staat berechtigt ist, „Visitationen der gleichen Anstalten zu veranlassen und die vorgefundenen Mißbräuche unumgänglich zu verbessern“. Die staatliche Aufsicht steht in Preußen nicht den Landespolizeibehörden, sondern den Ortspolizeibehörden zu (Erl. des Ministers 22. 10. 13, MB1fMedAng 5 332). Die Revisionen erfolgen in Preußen bei öffentlichen und privaten Anstalten durch den Kreisarzt (vgl. Gesetz, betr. die Dienststellung des Kreisarztes und die Bildung von Gesundheitskommissionen, vom 16. September 1899, GS. S. 172, § 6 Ziff. 3), die Revisionen der Provinzialanstalten durch den Regierungs- und Medizinalrat (vgl. Erl. des NEV. 27. 1. 20, MB1fMedAng S. 61). Die Universitätskliniken werden in Preußen durch einen Referenten des KultMin. und einen medizinischen Referenten des MfV. besichtigt. Der Kreisarzt hat alle Teilanstalten seines Kreises (mit Ausnahme der staatlichen und der Provinzialkrankenhäuser) jährlich einmal sowie bei besonderen Anlässen (z. B. bei Bekanntwerden von Mißständen in einer Anstalt) unvermutet daraufhin zu besichtigen, ob der Betrieb den Anforderungen einer guten Krankenversorgung und den gesundheitspolizeilichen Vorschriften entspricht. Über das Ergebnis erstattet er Bericht an den RegPräs., dieser hat wegen Abstellung etwa festgestellter Mißstände Anweisung zu erteilen. Auch die Johanniterkrankenhäuser, die früher eine Sonderstellung einnahmen, unterliegen dieser Aufsicht.
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Schrifttum und Rechtsprechung
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Lentz: Gemeinverständliche Belehrungen über die übertragbaren Krankheiten. Berlin: R. Schütz 1931.
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V. Gutfeld: Reichsgesundheitsamt: Gemeinverständliche Merkblätter für die verschiedenen ansteckenden Krankheiten. Berlin: Julius Springer.
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V. Gutfeld: Ausführungsbestimmungen zur Bekämpfung der gemeingefährlichen Krankheiten. Einzelhefte. Berlin: Julius Springer.
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Schoen: Der Staat und die Religionsgesellschaften in der Gegenwart, in VerwArch. 29, 12/13) hält im Gegensatz zu AnsenüTZ eine vorzugsweise Berücksichtigung der großen christlichen Kirchen bei der Anstellung für unzulässig.
Schoen: Ausführlich über die hier behandelten Fragen Ebers, Art. 137, 138, 140, 141 in „Die Grundrechte und Grundpflichten der Reichsverfassung“ 2, 395 /396 (1930)
Schoen: „Staat und Kirche im neuen Deutschland“ 1930, 279–282.
Nass: („Ein neuer Krankenhausstreit in Berlin?” in RPrVB1. 52, 713ff.) behandelt die Folgen, die sich aus einem Streit zwischen dem Magistrat Berlin und den dortigen kirchlichen Behörden wegen der Ausübung der Seelsorge in den städtischen Krankenhäusern ergeben haben (Bau eigener evangelischer Krankenhäuser); s. auch „Das Recht der Krankenhausseelsorge“ in Pfarrarchiv 19, 27ff.
Giese: VerwArch. 35, 205ff.
Giese: Um die Seelsorge im Krankenhause Buckow in „Gesundheitsfürsorge“ 1931, 301.
Giese: Vgl. die bei Ebers a. a. 0. S. 281 Anm. 5 angeführte Bestimmung des bayrischen Konkordats Art. 11, 1, wonach sich die Staatsregierung verpflichtet, eine entsprechende Anstaltsseelsorge einzurichten und dafür zu sorgen, daß auch die Seelsorge an den nichtstaatlichen Anstalten dem jeweiligen Bedürfnis entspricht; die Anstellung der Geistlichen soll im Benehmen mit der kirchlichen Behörde erfolgen.
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Isay, E. (1932). Krankenhaus, Staat und Kirche. In: Ebermayer, L., Philipsborn, A. (eds) Krankenhausrecht Einschliesslich Arzt- und Heilmittelrecht. Jahrbuch für das Gesamte Krankenhauswesen, vol 1. J.F. Bergmann-Verlag, Munich. https://doi.org/10.1007/978-3-662-29966-1_3
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