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Part of the book series: Jahrbuch für das Gesamte Krankenhauswesen ((BGK,volume 1))

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Zusammenfassung

Stellung der Ärztekammern. Sie sind die amtliche vom Staate eingesetzte Vertretung des Ärztestandes. Sie sind Korporation des öffentlichen Rechts ohne behördliche Eigenschaft. Sie führen in Preußen als Siegel den preußischen Adler mit der Umschrift „Ärztekammer für...“. Ärztekammern gibt es in: Preußen für jede Provinz und für Berlin, in Baden, Bayern, Sachsen, Württemberg, Thüringen, Hessen, Oldenburg, Hamburg, Braunschweig, Anhalt, Lippe, Lübeck, Mecklenburg-Schwerin. Die Ärzte von Schaumburg-Lippe sind an die Ärztekammer der Provinz Hessen-Nassau angeschlossen (PrG. über die Ärztekammern usw. 30. 12. 26, GS. S. 353, und AusfVorschr. 8.3.27, Volkswohlf. 1927, 295, Staatsvertrag mit Waldeck, GS. 1928, 179); Bayern: ÄG. 1. 7. 27, GVOB1. S. 233; Sachsen: ÄO. 15. B. 04, 19. 3. 20; Hamburg: AO. 6. 4. 27, GVOBI. S. 175; Württemberg: Ges., betr. Berufsvertretung d. Ärzte, Zahn- u. Tierärzte u. Apoth. 3. B. 25, RBI. S. 183; Baden: ÄKG. 10. B. 06; Thüringen: 30. 4. 26; Oldenburg: B. 6. 28; Lippe: 29. 3. 21.

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Schrifttum und Rechtsprechung

Schrifttum (Gesamtdarstellung):

  • Joachim: Ärztekammergesetz. Berlin: Stilke 1930.

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  • Llers: Gesundheitswesen und Wohlfahrtspflege im Deutschen Reich. 2. Aufl. Berlin: Urban & Schwarzenberg 1930.

    Google Scholar 

  • Altmann: Arztliches Ehrengericht. Berlin: Schötz 1900.

    Google Scholar 

  • Opitz: Rechte und Pflichten der Ärzte und Zahnärzte. Berlin: Julius Springer 1926.

    Google Scholar 

  • Ebermayer: Der Arzt im Recht. Leipzig: Thieme 1930

    Google Scholar 

  • Arzt und Patient in der Recht sprechung. Berlin: Mosse 1925.

    Google Scholar 

  • Ritter KoRM: Deutsches Zahnärzterecht. 2. Aufl. Berlin 1930.

    Google Scholar 

Rechtsprechung:

  • Einrichtungen. Die Rechtsbeständigkeit und Rechtsgültigkeit der ÄK., die Gesetzmäßigkeit der ÄEGer. wird durch die Rechtspr. bejaht (LG. Bln. 25.4.29, LG. Hannover 1. 5. 28

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  • BerlÄKorr. 1925, Nr 39). Hinweise auf Art 6 Nr 3, 105, 109, 115, 151 gehen fehl ( Ebermayer: Arzt im Recht, S. 32 ).

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  • a) Bemerkenswerte RG. 15. 1. 29 (2. ZS.): Die rechtliche Bedeutung der Bremer Richtlinien wird vielfach bestritten (ÄVB1. 1927, Nr 1420 ). Ein Facharzt muß eine genügende Ausbildung für sein Sonderfach haben. Ein bestimmter Ausbildungsgang ist nicht vorgeschrieben, es sei jeder Fall besonders zu prüfen.

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  • Abweichungen von den Bremer Richtlinien seien besonders dort am Platz, wo es sich um ältere Ärzte handelt, die durch langjährige Praxis und Studium eine besondere Erfahrung erworben haben.

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  • b) Egh. 4. 2. 27, 4, 1: Eine prakt. Ärztin nennt sich „Ärztin für Frauen und Kinder“. Verurteilung durch das EGer. Freispruch durch Egh., weil mala fides fehlte. Sie sollte sich in Zukunft „Prakt. Ärztin f. Frauen u. Kinder” bezeichnen.

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  • e) Egh. 10. 6. 22, 4, 2: Ein prakt. Arzt hatte auf seinem Schild den Vermerk „Lungenkranke besondere Behandlung“. Verurteilung.

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  • d) Egh. 5. 2. u. 23. 6. 27 sprechen sich gegen die unbefugte Beilegung des Facharzt titels aus (4, 3 u: 4).

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  • e) Egh. 19.2.24, 4, 5: „Sprechstunde für Haut und Geschlechtskranke je nach Vereinbarung“, „Arzt für innere Krankheiten und Kinderarzt” ist unzulässig, mit einer Warnung bestraft.

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  • f) SächsEGer. 20. 4. 12 (Ebermayer,: Der Arzt im Recht, S. 66): Unzulässig ist „Spezialist für äußere und innere Tuberkulose“.

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  • g) Egh. 1. 12. 17, 4, 6: Ein Arzt hatte einer Person 15000 M. gegeben gegen das Versprechen, innerhalb von 6 Monaten den Prof. Titel zu erhalten. Bestrafung mit 500 RM.

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  • a) Egh. 4.2.27, 4, 7: „Biochemisches Institut und ärztlich geleitet“ ist nicht zu beanstanden, dagegen „Augendiagnose und giftfreie Behandlung”.

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  • b) Egh. 13. 11. 26, 4, 8: „Fürsorgestelle“ und Ankündigung „kostenloser Beratung und Behandlung von Kassenmitgliedern” ist standesunwürdig.

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  • c) Egh. B. 5. 16, 4, 9: Grobe Verletzung der Standeswürde ist die Anpreisung eines selbstverfaßten Buches über „Harnröhrenleiden“ als „hochinteressantes illustriertes Werk”, „für jeden Leidenden unentbehrlich“ in Reklamebroschüre. Standesunwürdig ist es, mit einem Erwerbsgeschäft in geschäftlicher Verbindung zu stehen, das eine für einen Arzt standesunwürdige Reklame betreibt. Der Einwand des Arztes, ihm sei von einer derartigen Reklame nichts bekannt, gilt nicht. Ein Arzt, der sich mit einem solchen Erwerbsgeschäft einläßt, muß wissen, welche Gefahren ihm durch den Mißbrauch seines Namens drohen; er kann sich dieserhalb nicht mit einem passiven Verhalten und Nichtwissen entschuldigen. (Vgl. auch 28.4. 14, 4, 70 wegen Reklame eines Schutzpessars zum Weitervertrieb durch Hebammen, ferner 14. 5. 12, 3, 31, 11. 11. 12, 3, 33.)

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  • a) Egh. 29. 11. 01, 1, 137; 9. 5. 11, 3, 207; 12. 11. 26 u. 29. 3. 26, 4, 72 u. 73; 23. 6. 27, 4, 74: Geschäftliche Verbindungen mit Kurpfuschern sind standesunwürdig, ebenso Hannov. EGer. 24. 3. 30, BerlÄKorr. 1931, 841: Der Arzt muß allein behandeln; der Nichtarzt darf nur als Gehilfe herangezogen werden. Selbst wenn der Arzt in seinen wissenschaftlichen Entscheidungen Berührungspunkte mit der Heilperson findet, schadet dem Ansehen des Ärztestandes jede geschäftliche Verbindung mit einer solchen Person, da sie eine gewisse Abhängigkeit des Arztes mit dem Nichtarzte herbeiführt.

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  • b) U. d. ärztl. Berufsg. f. Oberfranken 3. 12. 30, DMedW. 1931, 1943: Ein Arzt, der ein Zeileisinstitut leitet, handelt standesunwürdig.

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  • BerlÄKorr. 1931, 212 u. Ebermayer: Arzt im Recht, S. 65 (vgl. auch DMedW. 1931, 198). Besonderer Fettdruck oder Umrahmen im betr. Buch ist zu unterlassen, Stellungnahme des BerlEGer (BerlÄKorr. 1931, 298 ).

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  • Aeger. 23. 7. 25, 4: Ein Arzt hatte zur Rechtfertigung seiner Behandlungsweise durch Ausschellen am Ort bekanntgegeben, daß seine Diagnose im Krankenhaus bestätigt wurde. Obwohl dies ungewöhnlich ist, erfolgte Freisprechung, weil die Art der Bekanntmachung ortsüblich sei und der Arzt im guten Glauben gehandelt hat.

    Google Scholar 

  • a) Egh. 20. 3. 22, 4, 47: Abgabe von Brillen ist standesunwürdig. Zulässig ist dagegen die Abgabe eines Glasauges durch einen Augenarzt oder Prothesen, Plattfußeinlagen usw. durch Orthopäden, Bruchbänder durch Landarzt aus eigenem Betrieb oder wegen zu großer Entfernung.

    Google Scholar 

  • b) Egh. 13. 11. 26, 4, 50: Abgabe biochemischer Heilmittel und Proben gegen Bezahlung an Patienten ohne Dispensierrecht mit gleichzeitiger Androhung von Boykott einer Apotheke ist standesunwürdig.

    Google Scholar 

  • a) Egh. 22. 3. 27, 4, 11: Ein Arzt hatte eine früher gemeinsame Patientin zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Kollegen angehalten und ihn vor der Staatsanwaltschaft ohne zwingende Grundlage verdächtigt. — Bestrafung.

    Google Scholar 

  • b) Egh. 12. 11. 26, 4, 22: Bestrafung, weil sich ein Arzt zur Ermittlung von Verfehlungen (Abtreibungen) eines Kollegen eines Privatdetektivs bediente.

    Google Scholar 

  • c) Egh. 22. 6. 27, 4, 24: Ein Facharzt hatte die Behandlung eines Kindes übernommen, das sich in Behandlung eines anderen Arztes befand. Er machte keine Mitteilung. Der Patient hatte ihm aber berichtet, daß der erste behandelnde Arzt, nachdem er gesehen hatte, daß ein anderer Arzt in das Haus des Kranken ging, äußerte, er werde auf keinen Fall die Weiterbehandlung des Kindes übernehmen. Unter diesen Umständen fühlte sich der zweite Arzt zu seiner Handlungsweise berechtigt. — Freispruch.

    Google Scholar 

  • d) Egh. 23. 7. 25, 4, 25: Ein Arzt, der sich mit oder ohne Abgabe des Ehrenwortes dem Verein gegenüber verpflichtet, sich jeder eigenen Fühlungnahme mit den Kassen zu enthalten und allen Anordnungen der Ärzteschaft Folge zu leisten, handelt standesunwürdig, wenn er sich kurzerhand aus rein persönlichem Interesse darüber hinwegsetzt. — Bestrafung.

    Google Scholar 

  • e) „Vertrauensärzte der Krankenkassen und staatliches Ehrengericht“ im GrBerlAB1. 1931, 113: Wenn der Vertrauensarzt sich bei der Nachuntersuchung einen Verstoß gegen die Standespflichten zuschulden kommen lasse, z. B. durch eine abfällige Bemerkung über die bisherige Behandlung des Kassenarztes, unterliege er wie jeder andere Arzt der ärztlichen Ehrengerichtsbarkeit.

    Google Scholar 

  • a) Egh. 31. 5. 24, 4, 32: Standesunwürdig ist das Verlangen eines Wechsels über das für die Gesamtbehandlung vereinbarte Honorar in der Absicht, selbst bei vorzeitig abgebrochener Behandlung den vollen Betrag einzufordern.

    Google Scholar 

  • b) Egh. 28. 4. 14, 4, 33: Die Sicherung des ärztlichen Honorars durch Schuldschein und Wechsel ist ungewöhnlich und auffällig, im vorliegenden Falle jedoch nicht ehrengerichtlich strafbar, weil es sich nicht um eine Behandlung eines Kranken, sondern um Operation aus kosmetischen Rücksichten handelt. Die Zahlung in dem betr. Falle war dazu unsicher.

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  • c) Egh. 22. 5. 17, 4, 35: Ein Arzt, der auf seiner Liquidation vermerkt: „Erhöhung des Honorars wird für den Fall vorbehalten, daß die Zahlung nicht binnen 14 Tagen erfolgt“, handelt standeswidrig.

    Google Scholar 

  • d) Egh. 13. 10. 19, 4, 41, 10. 6. 22, 4, 40, 29. 11. 20, 4, 44, 13. 11. 26, 4, 45 beziehen sich auf sittliche Verfehlungen der Ärzte gegenüber Patienten: Geschlechtlicher Verkehr im Sprechzimmer während der Behandlung u. a.

    Google Scholar 

  • e) Egh. 23. 6. 27, 4, 46: Abgabe erotischer Bilder an eine Patientin. Es ist zu mißbilligen, wenn ein Arzt schädliche Neigungen und Instinkte einer Patientin durch verwerfliche Handlungen zu steigern versucht.

    Google Scholar 

  • a) Egh. 17. 6. 12, 3, 154: Empfehlung einer bestimmten Apotheke ohne triftige sachliche Gründe ist standesunwürdig.

    Google Scholar 

  • b) Egh. 20. 2. 24, 4, 38: Ein Arzt, der ein Gutachten über einen Kriegsbeschädigten ausstellt, den er weder kennt noch untersucht hat, auf Grund unbeglaubigter Auszüge aus Krankenblättern, handelt standesunwürdig, und zwar in besonderem Maße, wenn er weiß, daß dieses Gutachten dazu dienen soll, Ansprüche aus der Kriegsbeschädigung gegen das Reich geltend zu machen.

    Google Scholar 

  • c) Egh. 13. 11. 26, 4, 38: Ein Arzt handelt standesunwürdig, wenn er Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, ohne den Patienten untersucht zu haben. Ebenso 10. 11. 24, 4, 39: Ein Arzt hatte ein Gesundheitszeugnis über eine Ehefrau ausgestellt, ohne diese je zu untersuchen oder überhaupt zu kennen; desgleichen handelt er standesunwürdig, wenn er ein Attest leichtfertig ausstellt (Egh. 16. 10. 11, 3, 127 ).

    Google Scholar 

  • d) Verweigerung ärztl. Hilfeleistung bei Erkrankungen: Egh. 12. 11. 12, 3, 111, 15. 12. 13, 3, 114. Nach ständiger Rechtsprechung des Egh. ist der Arzt verpflichtet, unverzüglich Hilfe zu leisten, wenn es sich um Fälle dringender Lebensgefahr handelt, ebenso Egh. 12. 12. 11, 3, 116.

    Google Scholar 

  • e) Egh. 3. 3. 13, 3, 120: Unwürdiges Verhalten eines Arztes am Sterbebette eines Patienten gegenüber Vorwürfen der Angehörigen. Der Arzt muß am Krankenbett und am Sterbelager im menschlichen Mitgefühl, auch Vorwürfen der erregten Angehörigen gegenüber, der Überlegene bleiben.

    Google Scholar 

  • f) Egh. 28. 4. 14, 4, 61: Ausstellung eines Totenscheins, ohne die Leiche zu besichtigen, ist standesunwürdig, ebenso Egh. 15. 12. 08, 2, 132.

    Google Scholar 

  • g) Egh. 22. 5. 17, 4,;68: Verschreiben von Schönheitsmitteln und Pillen gegen Verstopfung für einen Kassenpatienten, ohne diesen je gesehen zu haben.

    Google Scholar 

  • h) Egh. 29. 3. 26, 4, 53: Allgemeine Standespflicht zur Aufzeichnung von Sprechstundenfällen besteht nicht. Dagegen ist bei Unterbrechung der Schwangerschaft ein zweiter Arzt zuzuziehen und sorgfältige Aufzeichnung zu machen, dagegen nicht bei einer im Gange befindlichen Fehlgeburt.

    Google Scholar 

  • a) Egh. 13. 5. 12, 3, 90: Fahrlässige Abgabe des Ehrenwortes, ferner 11. 11. 12, 3, 214 (vgl. auch Ebermmmayer: Arzt und Patient in der Rechtsprechung, S. 39): Wer eine ehrenwörtliche Verpflichtung übernimmt, muß sie strengstens auslegen und darf nicht von dem Wortlaut der Verpflichtung abweichen, solange noch Zweifel an ihrer Auslegung möglich sind.

    Google Scholar 

  • b) Egh. 30. 9. 22, 4, 76: Vorgänge, die sich im engsten Familienkreise abspielen und ohne Interesse für die Öffentlichkeit sind, können nicht ehrengerichtlich verfolgt werden.

    Google Scholar 

  • c) Egh. 19. 2. 21, 4, 71: Standesunwürdig ist Prügelei auf offener Straße, ebenso Geschlechtsverkehr, der Anstoß erregt, ebenso öffentliches Ärgernis durch Trunksucht’ (Egh. 11. 11. 12, 3, 227).

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Lustig, W. (1932). Ärztliches Standesrecht. In: Ebermayer, L., Philipsborn, A. (eds) Krankenhausrecht Einschliesslich Arzt- und Heilmittelrecht. Jahrbuch für das Gesamte Krankenhauswesen, vol 1. J.F. Bergmann-Verlag, Munich. https://doi.org/10.1007/978-3-662-29966-1_11

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  • Publisher Name: J.F. Bergmann-Verlag, Munich

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