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Part of the book series: Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft ((ENZYKLOPÄDIE,volume 2/3))

Zusammenfassung

Nach heutigem Recht ist Besitzer und genießt Besitzschutz, wer immer die tatsächliche Gewalt über eine Sache ausübt, gleichviel, ob er sie (wie der Eigentümer, der Nießbraucher, der Pfandgläubiger) als Träger eines dinglichen Rechts, oder (wie der Mieter, der Entleiher) lediglich als obligatorisch Berechtigter, oder endlich (wie der Dieb) überhaupt ohne Recht innehat. Dieser Rechtszustand entspricht nicht dem römischen Recht des Altertums; er ist vielmehr erst das Ergebnis der gemeinrechtlichen Entwicklung, die seit dem Mittelalter das römische Besitzrecht unter deutsch-rechtlichem und kanonistischem Einfluß umgebildet hat2. Den Römern war jener umfassende Besitzbegriff freilich nicht unbekannt; sie bezeichneten ihn als naturalis possessio (tenere rem, esse in possessione)3; aber sie knüpften keine rechtlichen Wirkungen, insbesondere auch keinen Besitzschutz an ihn. Die Rechtswirkungen, die den Besitz zum sachenrechtlich erheblichen Tatbestand machten, blieben vielmehr zwei engeren Gruppen von Besitzverhältnissen vorbehalten: Als Grundlage des Eigentumserwerbs im Wege der formlosen Übergabe (traditio, § 71,3) oder der Ersitzung (usucapio, § 75) kam nur ein Besitz in Betracht, der sowohl durch den Willen des Besitzers, die Sache als eigene zu haben, (animus domini) wie durch einen anerkannten Erwerbsgrund (iusta causa possessionis) qualifiziert war. Weiter gezogen waren die Grenzen des Besitztatbestands, an den der Prätor seinen durch besondere Gebote und Verbote (interdicta, Näheres § 66) vermittelten Schutz gegen eigenmächtige Störung knüpfte4.

Lit. bis 1906 bei Windscheid-Kipp: Pand. I 9 732ff. (§ 148); vgl. auch S. 742, 812, 823. Von den älteren Werken besitzen grundlegende Bedeutung namentlich Savigny: D. Recht d. Besitzes (1. Aufl. 1803, 7. Aufl. 1865); Jhering: Über den Grund des Besitzschutzes, 1868. Der Besitzwille, 1889. In gewissem Sinn abschließend für die gemeinrechtliche Behandlung ist Bekker: Recht d. Besitzes, 1880. Die interpolationenkritische Forschung beginnt mit ALIBRANDI: Opere I 215ff., 1871 und Kniep: Vacua possessio, 1886; sie hat namentlich in den Arbeiten von Riccobono: (ZSSt. 31, 321ff., Bull. 23, 5ff., Scr.Chironi I 377ff.); Albertario: (in zahlreichen Schriften, vgl. die folgenden Anm.) und Rotondi: (Scr. gier. III 94ff.) bedeutende Fortschritte erzielt. — Abzulehnen sind die Gedankengänge Hägerströms: D. röm. Obligationsbegr., 1927, der den Besitzbegriff des römischen Rechts aus magischen Vorstellungen erklärt; doch sind seine Ausführungen zu Einzelfragen oft erwägenswert. Eine Skizze der geschichtlichen Entwicklung des römischen Besitzbegriffs versucht Albertario: Bull. 40, 5ff. (= Tijdschr. v. Rechtsgeschiedenis 12, 1ff.). Ausführliche Gesamtdarstellung: Bonfante: Corso dir. rom. III 130ff.

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Literatur

  1. Diese Entwicklung hat Bruns: D. Recht d. Besitzes i. Mittelalter u. i. d. Gegenwart (1848) dargestellt.

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  2. Das gemeine Recht sprach von Detention; doch begegnen detinere und detentio nirgends in den Quellen als technische Begriffe (vgl. Radin: Studi Bonfante Iii 151ff., dazu Levy: Zsst. 51, 560; ferner Perozzi: Ist. I 2 869).

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  3. Es scheint, als habe das klassische Recht eine durchgebildete Besitztheorie nur im Bereich des Zivilrechts besessen: hier unterschied man den zum Eigentumserwerb geeigneten Besitz ex iusta causa als possessio civilis von allen anderen Besitztatbeständen, insbesondere dem Fremdbesitz, als possessio naturalis. Die honorarrechtliche possessio ad interdicta als solche war in dieses Gegensatzpaar nicht einbezogen; vgl. KungEL: Symbolae Friburgenses in honorem O. Lend 40ff. (hier die weitere Lit. über die römische Besitzterminologie, aus der besonders hervorgehoben zu werden verdient: Ricconorto: Zsst. 31, 321 ff.). — Tritt somit in der Theorie der römischen Ju-risten der Interdiktenbesitz stark hinter dem Eigenbesitz ex iusta causa zurück, so interessiert gerade umgekehrt die gemeinrechtliche und moderne Dogmatik in erster Linie der Interdiktenbesitz. — Da eine antike technische Bezeichnung fehlt, prägte das gemeine Recht für ihn den Ausdruck juristischer Besitz.

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  4. Einzelheiten über die folgenden Fälle bei WmxnscuEm-Kirr: Pand. I9 768ff. (§ 154); Dernburg: Pand. § 173; Bonfante: Corso dir. rom. Iii 154ff.; dort auch Lit.; vgl. ferner die folgenden Anm.

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  5. Hierzu CrApessont: Il precarista detentore (vgl. das Referat von AlbertaxTo: Arch. giur. 102, 240); Siber: Röm. R. 134f.

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  6. Daß dem Sequester der Besitzschutz zukam, geht aus dieser Stelle auch dann hervor, wenn ihr Schluß, wie wahrscheinlich, interpoliert ist; vgl. darüber Eisele: Zsst. 11, 18f.

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  7. Vgl. Albertario’ Filangieri 37, 801ff.

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  8. Diese Tatbestände sind wohl gemeint, wenn Gai. 4, 137 neben der possessio die quasi possessio erwähnt (Albertarzo: Filangieri 39, 69 hält die Worte auf quasi possessione allerdings für ein Glossem). — Tiber den Nießbraucher s. u. § 84, den Erbbauberechtigten § 90. Andere Fälle bei Babel: Grundzüge d. röm. Privatr. 437.

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  9. Weder der Versuch, beim juristischen Besitz eine besondere Art oder Intensität des Besitzwillens (animus possidendi, vgl. § 65, 1) festzustellen, noch der Hinweis auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Altertums, insbesondere auf die starke soziale Abhängigkeit der Pächter und Mieter (Jöus: i. d. Voraufl.) bietet eine genügende Erklärung.

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  10. Nicht immer werden indessen Eigentum und Besitz einander so scharf gegenübergetreten sein. Vielmehr wird das älteste römische Recht wie andere, namentlich junge Rechtsordnungen, das Eigentum nicht abstrakt, sondern nur in der konkreten Erscheinung, nämlich im Eigenbesitz, erfaßt haben, so daß Recht und Tatsache eine ungeschiedene Einheit bildeten. In welcher Weise die Differenzierung erfolgte, ist nicht mehr erkennbar, kennen wir doch nicht einmal die Herkunft der Besitzinterdikte (vgl. § 66, Anm. 1). Jedenfalls bezeichnet noch in der späten Republik possessio neben dem Besitz im Sinne einer bloß tatsächlichen Sachherrschaft auch in durchaus technischer Verwendung gewisse eigentumsähnliche Rechte; vgl. SeliqsOrn: Iusta possessio (Diss. Freiburg 1927) 5ff. - Vgl. auch S 67, 3b a. E. und die dort angegebene Lit.

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  11. Grundlegend Romomi: Scr. giur. Iii 94ff.; ferner Albertario: D. 41, 2, 8 e la perdita del possesso nella dottrina giustinianea (Ann Macerata 5 [1929], im folgenden nach dem Sonderdruck zit.); BowFAuTE: Corso dir. rom. Iii 223ff.; Rabel: Studi Riccobono IV 205ff.

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  12. Proc. D. 41, 2, 27; Proc. b. Ulp. D. 43, 16, 1, 25; Gai. 4, 153; Pap. D. 41, 2, 44, 2; Paul. sent. 5, 2, 1; D. 41, 2, 3, 11; Diocl. C. 7, 32, 4. Zu Unrecht behauptet AlbertanIO: Ann. Macerata 5 (s. o. Anm. 1), 17ff., daß die Klassiker nur beim saltus aestivus vel hibernus ein derartiges Bestehenbleiben des Besitzes angenommen und erst die Kompilatoren das gleiche für andere Grundstücke ausgesagt hätten. Weder ergibt seine Ergänzung in Gai. 4, 153 einen befriedigenden Text, noch ist seine Rekonstruktion von D. 43, 16, 1, 25 (utilitatis causa statt exempli causa) gerechtfertigt. ÏJberhaupt mutet seine Annahme den Klassikern eine Enge und einen Mangel an praktischem Blick zu, die kaum glaubhaft sind. Es kann sich bei dem saltus nur um ein altes typisches Beispiel handeln. Vgl. jetzt Rabel: Studi Riccobono 1V bes. 210f.

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  13. Vgl. Rabel: Grundzüge d. röm. Privatr. 439; Rotondi: Ser. giur. Iii 114ff.; Bonfante: Corso dir. rom. Iii 329.

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  14. Nach RoTOxnl: (s. o. Anm. 3) 143ff. liegt die entscheidende Wendung bei Paulus, der zuerst den von älteren Klassikern utilitatis causa zugelassenen Ausnahmefall des Besitzes am entflohenen Sklaven unter den Gesichtspunkt des solo animo possidere gebracht habe (s. d. Stellen u. Anm. 5). Albertario: I problemi possessori relativi al servos fugitivus (Pubbl. Univ. catt. del sacro cuore, 2. Ser., 22) hält auch diesen Gedanken für nachklassisch, die betreffenden Stellen sämtlich für interpoliert; hiergegen Rabel: Studi Riccobono IV 220ff., dem jedoch nicht in allem beizutreten ist: so ist seine Auslegung von Pomp. D. 6, 2, 15 (226) m.E. unhaltbar; in der Beurteilung von Ulp. D. 47, 8, 2, 25 schließe ich mich Albertario an (es genügt zum Eigentumserwerb, wenn zunächst nur der Sklave naturalen Besitz erlangt); demgemäß kann ich den von R. 224 unten behaupteten Widerspruch nicht anerkennen. Insgesamt neigt R. dazu, auch die von RoTondi aufgeklärte begriffliche Entwicklung des animus possidendi wieder in Frage zu stellen (s. bes. 219); dies halte ich für einen Rückschritt.

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  15. Paul. sent. 4, 14, 3; D. 41, 2, 3, 10 (die letzte Stelle jedenfalls stark verfälscht). - Die älteren Ansichten der Klassiker namentlich in D. 41, 2, 1, 14; D. 41, 1, 54, 4; D. 47, 2, 17, 3; D. 7, 1, 12, 3.

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  16. RoTondi: (s.o. Anm. 3) 184ff.

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  17. Vgl. bes. C. 7, 32, 12, ferner D. 4, 3, 31 (itp., s. u.). - Das klassische Recht nahm grundsätzlich Besitzverlust an: Proc. D. 4, 3, 31 (die astio dedolo zeigt, daß die Entscheidung über den Besitz ins Gegenteil verkehrt ist); Afric. D. 41, 2, 40, 1; Pomp. D. 41, 2, 31. Doch ließ schon Julian utilitatis causa den Ersitzungsbesitz auch nach dem Tode des Mittlers fortbestehen, solange dem Besitzer die Herstellung der tatsächlichen Gewalt zumutbar war (Afr. D. 41, 2, 40, 1). Noch weiter gehen die Spätklassiker (Pap. D. 41, 2, 44, 2; Paul. D. 41, 2, 3, 8); nach ihm besteht der Besitz trotz Wegfalls des Mittlers bis zur Bemächtigung durch einen Dritten. - Lit.: Beseler: Beitr. IV 70ff.; RoTondi: (s. o. Anm. 3)190ff.; Siber• Röm. R. II 146f.; Bontante: Corso dir. rom. Iii 319ff.; Rabel: Studi Riccobono IV 208ff. (stark abweichend).

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  18. Vgl. die von RoTondi: (s. o. Anm. 3) 167f. aufgeführten Stellen der justinianischen Gesetzgebung, ferner die in Anm. 1 zit. Schrift von Albertario.

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  19. Andeutungen über diese Entwicklung bei RoTondi: (s. o. Anm. 3) 245ff.

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  20. Häufig ergab sich das Vorhandensein des Besitzwillens aus der Art des Erwerbsgrundes (der causa possessionis). - Über den Satz der „veteres“: nemo sibi causam possessionis mutare potest (z. B. b. Marcell. D. 41, 2, 19, 1; Paul. D. 41, 2, 3, 19) vgl. PermCE: Labeo II (1) 2 425ff.; Jhering: Besitzwille 357ff.; SumLossManw: Zsst. 24, 13ff.

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  21. Über den Besitzerwerb durch Geschäftsunfähige s. o. § 51, Anm. 4; den Besitzverlust des Geisteskranken betrifft Proc. D. 41, 2, 27; dazu: RoroNnr: (s. o. Anm. 3) 138ff.; SrBEa: Röm. R. II 144 (hält die Stelle für itp.).

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  22. Vgl. für das altröm. Recht den Zugriff (manu capere) bei der mancipatio (o. § 53, 2a) und bei der legisactio sacramento in rem (Gai. 4, 16).

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  23. Vgl. die Stellen bei Schulz. Einf. 66ff.; D. 41, 2, 1, 21 ist wohl nur durch Kürzung ent-stellt, nicht, wie Schulz meint, durch Einfügung der Worte non est enim corpore et tactu necesse adprehendere possessionem, sed etiam oculis et affectu.

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  24. Vgl. das o. Ziff. 1 über den Besitz an entlegenen Grundstücken Ausgeführte.

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  25. Über die besonderen Fragen des Besitzerwerbs durch freie Stellvertreter vgl. § 58, Anm. 4 u. 5. Über den Besitzerwerb durch Gewaltunterworfene (Hauskinder und Sklaven) s. Bonfante: Corso dir. rom. Iii 266ff. mit weiterer Lit.

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  26. Vielleicht sind beide Ausdrücke gleichwertig. Das Aufweisen der Grenzen mußte doch an Ort und Stelle geschehen, also durch einen Umgang der Flur. Vgl. Scuur z: Einf. 63, Anm. 2, 3; dagegen Beselee: Beitr. I 97; IV 317f.

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  27. Cic. p. Tull. 17; Scaev. D. 19, 1, 48; D. 39, 5, 35, 1; vgl. ferner die u. angeführten Stellen. Patefacere, das genau unserem „auflassen“ entspricht, läßt sich allerdings erst in einem Gesetz Konstantins (C. Th. 8, 12, 1, 2; vgl. fr. Vat. 249, 7) nachweisen.

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  28. Vgl. auch die Inschrift Bruns: Fontes I7337f., Nr. 139, 22ff.:… et in vacuam possessionem hortorum… ire auf mittere iussit T. Flavius Syntrophus T. Flavium Aithalem segue inde exisse desisse possidere dixit; s. ferner ebd. 335, Nr. 136, 17ff.

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  29. Vgl. Brunner: Röm. u. germ. Urk. I 119ff.; V. Druwen,: Papyrol. Stud. 62f. und vor allem Riccoaoxo: Zsst. 33, 259ff.; 34, 159ff. Einen besonders wichtigen Ausdruck findet die neue Auffassung in der Lehre vom constitutum possessorium: vgl. Ziff. 4 c,8. -Über die mittelalterliche und gemeinrechtliche Lehre von der traditio ficta, die hier ihre Wurzel hat, s. BxErmann• Traditio ficta, 1891.

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  30. Vgl. Schulz: Einf. 68.

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  31. Vgl. in dieser Hinsicht auch die Entscheidungen über das Zeichnen von Sachen: Alf. und Paul. D.18,6, 15, 1; Treb. u. Ulp. ebd. 1, 2 (dazu KoHler • in Grünhuts Z.12,1 ff.), über Erwerb des Besitzes an Tieren: Treb. und Gai. D. 41, 1, 5, 1; Paul. D. 41, 2, 3, 14–16; über den Schatzerwerb: Pomp. D. 10, 4, 15; Paul. D. 41, 2, 3, 3.

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  32. Das Folgende beruht auf ScuuLz: Einf. 73ff.; dort weitere Lit. u. Quellen. Gegen ScHuLz: Buchland • RH 4. Ser., 4, 355ff. Wie Scum z: LuzzAtto: Arch. giur. 108, 258ff.; Bonfante: Corso dir. rom. Iii 308ff.

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  33. Belege für das Besitzkonstitut durch Vorbehalt des Nießbrauchs bei Brunner: Röm. u. germ. Urk. 117f.; RIceoBOwo: Zsst. 84, 185f. S. auch Pap. Lond. 1044,11 ff. (Iii 254f.) = MrrTeis: Chrest. Nr. 367.

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  34. Labeo b. Ulp. D. 41, 2, 6, 1. Die Worte retinet - abiit, die der vorangehenden Entscheidung des Labeo widersprechen, sind wohl unklassisch: so Beseler: Beitr. IV 74f.; RoTOwni: Scr. giur. Iii 131; Siber: Röm. R. II 143; Albertario: Ann. Macerata 5 (s. o. Anm 1) 7 estr. Dagegen nimmt Jöas i. d. Voraufl. 80, Anm. 2 (dort auch ältere Lit.) eine bloße Verkürzung an; ähnlich jetzt Babel: Studi Riccobono IV 207. - Zum ganzen Problem s. Babel: ebenda 211 ff.

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  35. Vgl. Pap. D. 41, 2, 44, 2 a. E.; 46.

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  36. Einzelheiten bei Pomp. Ulp. D. 41, 2, 13 pr.; Gai. u. Flor. D. 41, 1, 3, 2–5 pr.; Paul. D. 41, 2, 30, 4.

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  37. Ältere Lit. bei WncDscnzw-Kipp: Pand. 19 810ff. (§ 158ff.). S. ferner Berger: RE 9, 1609ff. Bonfante: Corso dir. rom. Iii 348ff. — iJber Herkunft und ursprüngliche Bedeutung der Besitzinterdikte sind nur Hypothesen möglich. Vielfach nimmt man an, daß die Interdikte ursprünglich nur dem Schutze solcher Besitzer dienten, die des zivilen Eigentums entbehrten; insbes. denkt man dabei an den Besitz an Staatsland (ager publicus; vgl. MoMmserr- Röm. Staatsr. Iii 84ff.; Weber, M.: Röm. Agrargesch. 119ff.). Andere suchen den Ursprung der Besitzinterdikte in ihrer Rolle bei der Vorbereitung des Eigentumsstreits (vgl. Ziff. 2); in diesem Zusammenhang erwägt Mitteis: Röm. Privatr. I 19 griechische Herkunft. Zur Zeit Ciceros (vgl. bes. die Rede pro Caecina) waren die Interdikte jedenfalls schon voll entwickelt und hatten offenbar dieselbe Funktion wie in klassischer Zeit. Lit. zur Herkunftsfrage bei Windscheid-Kipp: Pand. I9 742, Anm. 5 u. Girard-V Mayr: Gesch. u. Syst. d. röm. R. 303, Anm. 2; s. ferner Albertabio: Bull. 40, 17, die dort zit. Abhandlung von BozzA und Bonfante: Corso dir. rom. Ili 194ff.

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  38. Die Besonderheiten dieses Verfahrens sind hier nicht zu erörtern; vgl. Wenger: Institutionen d. röm. Zivilprozeßr. 238ff.

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  39. Andere Besitzinterdikte dienten nicht dem Schutz eines vorhandenen bzw. der Wiedererlangung eines verlorenen Besitzes, sondern dem Besitzerwerb (interdicta adipiscendae possessionis; vgl. § 94, 2f.; § 216, 1; § 222, 4).

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  40. Vgl. Gai. D. 6, 1, 24.

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  41. Daß die interdicta retinendae possessionis in klassischer Zeit schlechthin auf die Verteilung der Parteirollen im Eigentumsstreit beschränkt waren, behaupten Beseler: Zsst. 43, 421ff.; Jur. Miniaturen 97f.; SmER: Röm. R. II 151. In solcher Ausschließlichkeit trifft dies jedoch schwerlich zu; von den Zeugnissen, die Beseler als interpoliert bezeichnet, dürften einige (z. B. D. 43, 17, 3, 2 f.) im Kern klassisch sein. Richtig ist jedenfalls, daß das nachklassische Recht die Tendenz hat, die Anwendbarkeit der Interdikte zu erweitern. Gegen Beseler auch Perozzi: Ist. I2 870, Anm. 3.

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  42. Die in der älteren Lit. vertretene Annahme, daß die interdicta retinendae possessionis auch dann anwendbar waren, wenn der Gegner nicht eigenen Besitz in Anspruch nahm, wird man für das klassische Recht verneinen müssen. Entgegenstehende Zeugnisse wie D. 8, 5, 8, 5; D. 10, 3, 12 sind mit Beseler: (o. Anm. 5) für verfälscht zu erachten. — Vgl. zu der Frage KRÜGer: Krit. Versuche 88ff.; WindscnEm-Kipp: Pand. I 9 814f., 817f. (mit weiteren Literaturangaben).

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  43. Vgl. Gai. 4, 148ff., 160ff., Ulp. D. 43, 17, 3, 1.

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  44. Die im folgenden wiedergegebene Fassung ist die jüngere, beiUlp. D. 43,17,1 pr. überlieferte; eine ältere bei Festus p. 233 (= Brurrs: Fontes II 7 24).

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  45. Diese Ausnahmen bilden die sog. exceptio vitiosae possessionis.

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  46. Der Text gibt die Formel in der Fassung der zweiten Aufl.; vgl. En. Fraenkel: Zsst.54, 312ff.

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  47. Zur accessio temporis vgl. Zaxzuccai: Arch. giur. 72, 358f.

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  48. Gegen die heimliche Besitzentziehung gab es vielleicht in älterer Zeit ein interdictum de dandestina possessione (vgl. Ulp. D. 10, 3, 7, 5; Lenel: Ed. perp.3 470, Anm. 13,; Siber: Röm. R. II 152); seitdem man jedoch annahm, daß der heimliche Eindringling zunächst überhaupt keinen Besitz am Grundstück erlange (i 65, 4d), war dafür kein Raum mehr. — Gegen den Prekaristen, der den Besitz nicht herausgab, richtete sich das interdictum de precario (Lenel: Ed. perp. 3 486).

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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.

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Jörs, P. (1935). Besitz. In: Römisches Privatrecht. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft, vol 2/3. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-29783-4_8

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