Zusammenfassung
Das private Schiedsgericht spielt zu allen Zeiten bei der Schlichtung privatrechtlicher Ansprüche eine große Rolle. In Rom hat es in den Anfängen jedenfalls eine besondere Bedeutung für die geschichtliche Entwicklung des Ordo iudiciorum. gehabt, wenngleich, wie schon oben beim iudicium privatuni angedeutet, die Meinungen über das geschichtliche Werden des staatlich autorisierten Schiedsgerichts erheblich auseinandergehen. Sicher ist, daß wir in klassischer Zeit neben dem durch prätorisches dare iudicium und prätorischen Judikationsbefehl ausgezeichneten iudicium privatem auch noch das von jeder staatlichen Fessel freie Schiedsgericht finden. Die Parteien vereinbaren es durch Kompromiß, der Schiedsrichter nimmt — wenn er will — das Amt an und wird dann durch prätorische Koërzitionsmittel zur Durchführung des Amtes veranlaßt.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Jörs, P. (1935). Nichtstaatliche Gerichte. In: Römisches Privatrecht. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft, vol 2/3. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-29783-4_35
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