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Außerprozessualischer Rechtsschutz

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Römisches Privatrecht

Part of the book series: Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft ((ENZYKLOPÄDIE,volume 2/3))

  • 106 Accesses

Zusammenfassung

Während im ordentlichen Prozesse die Stellung des Prätors mehr autorisierend ist, und die Parteien selbst es sind, die den Prozeß durch die Litiskontestation begründen, gibt es andere Teile der Rechtsschutzgewährung, wo der Prätor selbst untersuchend und entscheidend hervortritt. Auch diese Tätigkeit gehört zur prätorischen Jurisdiktion, die selbst wieder nur eine Teilerscheinung des Imperiums ist. Hierher sind zu rechnen:

  1. 1.

    Die stipulationes praetoriae, die der Prätor in gewissen Fällen, um seine Rechtsschutzziele zu erreichen, die Parteien einzugehen zwingt. Einige von ihnen dienen dem Fortgang des Prozesses der Parteien, z. B. die cautio iudicatum solvi, das Urteilserfüllungsgelöbnis, das zuweilen der beklagten Seite auferlegt ist; andere sollen erst einen Anspruch begründen, z. B. die cautio usufructuaria. Dem Prätor stehen als Zwangsmittel denegatio actionis, missio in bona,pignoris capio, auch multae dictio zur Verfügung.

  2. 2.

    Missiones in possessionem. Sie begegneten uns als Exekutionsmittel und als indirektes Zwangsmittel gegen den Indefensus oder den sonst Unbotmäßigen. Ein bekanntes privatrechtliches Beispiel bietet das Verfahren bei der cautio damni infecti.

  3. 3.

    Restitutiones in integrum. Mit ihnen beseitigt der Prätor einen im ordentlichen Rechtswege eingetretenen Erfolg. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellt denjenigen Zustand wieder her, der da wäre, wenn die rechtsändernde juristische Tatsache nicht eingetreten wäre. Beispiele sind aus dem Privatrecht geläufig: es genügt an die Restitutionen Minderjähriger und Abwesender gegen nachteilige Rechtsfolgen, ferner an die Restitutionen wegen dolus und wegen Erpressung (sog. vis compulsiva) zu erinnern. Der Prätor erläßt das Restitutionsdekret und stellt dann auf verschiedenen Wegen den diesem entsprechenden Rechtszustand wieder her.

  4. 4.

    Interdicta. Ein eigenartiges, in seinen Ursprüngen nicht mehr klar erkennbares Verfahren knüpft sich an den Terminus interdictum. Beim Interdikt tritt, ganz anders als bei der Schriftformel des ordentlichen Verfahrens, der Magistrat befehlend oder verbietend hervor. In der Gestaltung des Verfahrens treten die Interdikte äußerlich nahe an die Prozeßformen heran, aber ihrem Wesen nach sind sie stets in erster Linie Mittel, um polizeilich-verwaltungsrechtlich die Ordnung gegen Störungen zu schützen, erst in zweiter Linie kommt dabei der Schutz privater Interessen in Betracht. Ursprünglich waren wohl die Befehle unbedingt; erst mit der steigenden Geschäftslast lag es nahe, auch beim Interdikt den konkreten Rechtsspruch in eine allgemein abstrakt gehaltene hypothetische Formel zu kleiden Man vergleiche die aus der Besitzlehre wohlbekannte Formel des interdictum utrubi. Zunächst ist also das Interdikt Befehl oder Verbot. Wird es befolgt, so ist sein Ziel erreicht. Erst wenn es nicht befolgt wird, schließt sich ein umständliches Prozeßverfahren an. Aber trotz seiner Umständlichkeit gilt es doch als ein beschleunigtes Verfahren und führt durch verschiedene Mittel rascher zum Ziele als der gewöhnliche Prozeßgang.

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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.

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Jörs, P. (1935). Außerprozessualischer Rechtsschutz. In: Römisches Privatrecht. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft, vol 2/3. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-29783-4_33

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