Zusammenfassung
Geht das Urteil auf eine Leistung des verurteilten Beklagten, so ist dem Kläger mit der bloßen Feststellung der Leistungspflicht nicht immer gedient. Häufig freilich erfüllt der Verurteilte freiwillig. Wie aber, wenn das nicht der Fall ist? Der Gläubiger, wie wir in diesem Stadium den siegreichen Kläger wieder nennen wollen, darf ja nicht selbst gegen den Schuldner vollstrecken. Das römische Recht hat das Prinzip der staatlichen Exekution entwickelt. Dabei ist allerdings die Mitwirkung des Gläubigers (entsprechend der starken privaten Note im ganzen Privatprozeß) sehr bedeutsam. Ja man kann bei der römischen Exekution der ältesten Zeit sogar sagen, daß der Magistrat nur die Rolle des Mitwirkenden beansprucht und sich damit begnügt, daß der private Urteilsvollstrecker sich zu seinen Gewaltakten gegen den Schuldner die Autorisation des Staatsorganes erholt. Erst in der prätorischen Vermögensexekution tritt der Magistrat deutlicher in den Vordergrund.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Jörs, P. (1935). Die Exekution. In: Römisches Privatrecht. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft, vol 2/3. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-29783-4_32
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