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Part of the book series: Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft ((ENZYKLOPÄDIE,volume 2/3))

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Zusammenfassung

Die primitivste und heute noch, sowie irgendwo die staatliche Ordnung gelöst oder auch nur erschüttert wird, sofort sich regende Form der Durchsetzung seiner Privatrechte ist die Selbsthilfe des Betroffenen: sei es, daß er fremde Angriffe abwehrt, sei es, daß er selber zum Angriff schreitet, um sein wirkliches oder vermeintliches Recht durchzusetzen. Demgegenüber muß es aber jeder Staat als selbstverständliche Äußerung seines Daseins empfinden, daß er solchem Faustrecht steuere, dafür aber auch die Aufrechterhaltung der privatrechtlichen Ordnung durch ein staatliches Verfahren garantiere.

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Literatur

  1. München: Hueber 1925, XI. 355 S. Eine von mir auf den heutigen Stand der römischen Prozeßrechtswissenschaft gebrachte Übersetzung in englischer Sprache ist freundlicherweise von Herrn Dr. OTIS H. FISK, Cambridge Mass., in Vorbereitung.

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  2. Auch dieser Abriß fußt wie mein oben genanntes Buch sowohl in den wesentlichen Fragen, als auch in vielen Einzelheiten auf den prozeßrechtlichen Arbeiten von MORIZ WLASSAK. Seit meinen „Institutionen“ ist eine weitere Arbeit dieses Gelehrten „Die klassische Prozeßformel. Mit Beiträgen zur Kenntnis des Juristenberufes in der klassischen Zeit.” I. Teil. Sb. d. Wien. Akad. Wiss. 202, 3 (1924) hinzugekommen. Ich selbst nehme in einer Schrift „Prätor und Formel“. Sb. d. Bayer. Akad. Wiss. 1926 zu einigen Fragen neuerlich Stellung. Diesen Abriß hat mein amerikanischer Kollege Herr Professor A. ARTHUR SCHILLER, Columbia University, (Tulane Law Review, Vol. V, No. 3,1931) ins Englische übersetzt und durch zahlreiche Quellen-und Literaturnachweise sowie sachliche Anmerkungen in dankenswerter Weise ergänzt. Auf diese beiden englisch-amerikanischen Bearbeitungen muß für Quellen und Literatur auch in der vorliegenden Neuauflage des Abrisses aus Raummangel verwiesen werden.

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  3. Der weithin übliche deutsche Terminus „Geschworener“, sollte besser zur Vermeidung von Mißverständnissen durch „Volksrichter” ersetzt werden.

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  4. Die heute noch weithin übliche Bezeichnung Verfahren „in iudicio“ ist irrtümlich und irreführend zugleich.

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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.

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Jörs, P. (1935). Allgemeines. In: Römisches Privatrecht. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft, vol 2/3. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-29783-4_29

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