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Haftung für Schulden der Gewaltunterworfenen

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Römisches Privatrecht

Part of the book series: Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft ((ENZYKLOPÄDIE,volume 2/3))

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Zusammenfassung

Wie schon früher bemerkt worden ist (§ 37, 3 b), war der Gewaltunterworfene, der Sklave sowohl wie das Hauskind, grundsätzlich geschäftsfähig. Seine Rechtsgeschäfte waren gültig, aber da er eigenes Vermögen nicht haben konnte, fiel alles, was er durch sie erwarb, ohne weiteres in das Vermögen des Gewalthabers. Von der Seite des Erwerbs aus gesehen, war er also lediglich ein Organ des pater familias. Anders stand es mit den Verpflichtungen. Für die vom Gewaltunterworfeworfenen eingegangenen Verpflichtungen haftete der pater familias nach Zivilrecht grundsätzlich überhaupt nicht. Sie belasteten umgekehrt nur den Gewaltunterworfenen selber. Dabei war die Rechtslage verschieden, je nachdem es sich um Verpflichtungen aus Rechtsgeschäft oder aus Delikt handelte, und je nachdem, ob der Gewaltunterworfene ein Haussohn, eine Haustochter oder ein Sklave war.

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Literatur

  1. Mandry: D. gem. Familiengüterrecht, 2 Bde, 1871–6; Bonfante: Corso dir. rom. I 90ff.

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  2. Nur nicht dem pater familias gegenüber: Gai. 3, 104.

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  3. So wohl mit Recht die vorherrschende Meinung (Nachweise bei SrsER: Röm. R. II 310, Anm 7) Unmittelbare Belege fehlen; indessen darf angenommen werden, daß die Fälle der Noxalhaftung die einzigen waren, in denen der Gläubiger eine Auslieferung der Person des Haussohnes verlangen konnte.

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  4. Vollstreckung in ein peculium castrense: D. 42, 6, 1, 9.

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  5. Paul. D. 12, 6, 13. Für eine Naturalobligation konnten auch Sicherheiten bestellt werden. Gai. 3, 119a.

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  6. Manche, z. B. Bonfante: Corso 194, halten die Deliktsklage gegen den Haussohn für un-klassisch. Gai. 4, 77 ist indessen kein Gegenbeweis, und umgekehrt ist kein stichhaltiger Grund vorhanden, den im Text zitierten Stellen zu mißtrauen. Vgl. auch SmvR: Röm. R. II 311, Anm. B.

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  7. Als „Naturalobligation“; vgl. § 103.

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  8. Möglich war sie freilich nur, wenn der Gewaltunterworfene ein Haussohn war; vgl. § 164, 2.

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  9. Ältere Lit. bei Wrxnscnnrn-Kirr: Pand. II 9 1107f. (§ 482ff.). Von neueren Arbeiten vgl. bes. Lenel: Ed. perp.3257ff.; ferner Karlowa: Röm. Rechtsgesch. II 1121ff.; über die Konkurrenzprobleme LEVY: Konkurrenz d. Aktionen I 150ff. Vgl. schließlich die Literaturangaben in den folgenden Paragraphen.

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  10. Zu der Lit. in § 165, Anm. 3 vgl. noch die Angaben bei WixnscHEm-Kirr: Pand. II 9 1121ff. (§ 484); ferner Solazzi Bull. 17, 208ff.; 18, 228ff.; 20, 5ff.; Studi Fadda I 345ff.; Studi Moriani II 113ff.; Studi Brugi 203ff.; Gradexwrrz: ZSSt. 27, 228ff.; Secrel: Aus röm. u. bürgerl. R. (Festschr. f. Bekker) 325ff.; Micolier: Pécule et capacité patrimoniale, bes. 651ff., 1932.

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  11. Wie die beschränkte Haftung des Erben; vgl. u. § 220, Anm.7.

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  12. Ulp. D. 15, 1, 21 pr.: quod dolo malo domini factum est, quo minus in peculio esset. Hierunter fiel natürlich auch eine völlige Einziehung des Sonderguts (ademptio peculii).

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  13. Ulp. D. 15, 1, 7, 6 (z. T. verfälscht). „Schulden“ waren dies natürlich nur im uneigentlichen Sinne; die Hoch-und Spätklassiker sprachen hier von Naturalobligationen.

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  14. Deductio; vgl. Tubero u. Cels. D. 15, 1, 5, 4; Gai. 4, 73. Auch hier handelte es sich nur um Naturalobligationen; vgl. o. Anm. 4.

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  15. Gai. D. 15, 1, 10: in actions de peculio occupantis melior est conditio.

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  16. Genau genommen müßte man, statt actio de peculio und actio de in rem verso: condemnatio de peculio und condemnatio de in rem verso sagen. Denn es handelt sich, wie die Gemeinsamkeit der Klagformel zeigt, um einen einzigen Anspruch (eine einzige intentio),bei dem die Haftung des Beklagten in doppelter Weise beschränkt war. Indessen sprachen schon die Römer von verschiedenen actiones.

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  17. Vom Eigenvermögen wird hier im Gegensatz zum peculium gesprochen. Gemeint ist also dasjenige Vermögen des Gewalthabers, das nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich in seiner Hand und nicht in der Hand des Gewaltunterworfenen war.

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  18. Vgl. Bebeler Beitr.Ill193f.

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  19. Lit. in § 165, Anm. 3; ferner bei Windbcheid-Kipp: Pand. II 9 1125, Anm. 16.

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  20. Nach dem Formelanfang genannt (vgl. die Rekonstruktion bei Lenel: Ed. perp. 3 278). - Lit., außer der in § 165, Anm. 3, genanntenbei Wnrnsc$Em-Kirr: Pand. II 9 1108f. Anm. 1 u. 6. Dazu MrrrEis: Jherings Jahrb. 39, 167ff.; Ralel: Festschr. f. Zitelmann 24; Steinwenter: RE 10, 1307f.

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  21. Eine Erklärung gegenüber dem Gewaltunterworfenen genügte nicht zur Begründung der actio quod iussu: alle überlieferten Einzelentscheidungen sprechen von einem iussum gegenüber dem Dritten. In anderem (strafrechtlichem, erbrechtlichem) Zusammenhang war auch das iussum an den Gewaltunterworfenen bedeutsam.

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  22. Zu der in § 165, Anm. 3 genannten Lit. kommen noch die bei WINDSCHEID-KIPP: Pand. II9 1108 Anm. 2, genannten Arbeiten, ferner KLINGMÜLLER und Steinwenter: RE 9, 1564f.; FABRICIIIS: D. gewaltfreie Institor, Diss. jur. Freiburg 1926. Lit. zur actio quasi institoria s. u. Anm. 4.

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  23. Daß der gewaltfreie institor erst im Laufe der klassischen Zeit und nur durch analoge Anwendung der actio institoria in den Bereich der adjektizischen Haftung einbezogen worden sei (Fabricrus: [s. o. Anm. 1]), ist nicht anzunehmen. Es ist sogar zweifelhaft, ob die actiones exercitoria und institoria jemals, auch in republikanischer Zeit, auf Verbindlichkeiten Gewaltunterworfener beschränkt waren (so Jörs i. d. Vorauf1.189); die besonderen Verkehrsbedürfnisse, denen beide Ansprüche ihr Dasein verdankten, waren von dem Bestehen eines Gewaltverhältnisses völlig unabhängig.

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  24. Gleichgültig war es, ob der Drittkontrahent zur Zeit des Geschäftsabschlusses von dem Anstellungsverhältnis Kenntnis hatte oder nicht. Dies ist ausdrücklich bei Ulp. D. 14, 1, 1 pr. gesagt (wobei es wenig ausmacht, daß diese Stelle vielleicht nachklassischer Herkunft ist). Es ist aber auch sachlich einleuchtend: Man denke nur an den Fall, daß der Schiffer oder institor gewaltunterworfen war und der Dritte ihn für gewaltfrei hielt; hier hätte der Drittkontrahent, wenn er nicht gegen den Gewalthaber klagen konnte, regelmäßig das Nachsehen gehabt; denn gegen einen Sklaven konnte er nicht klagen, gegen einen Haussohn wenigstens nicht vollstrecken. Erkundigungen waren vielleicht im Falle des institor,selten aber in dem des magister navis möglich. Dennoch ist die Frage sehr bestritten; vgl. WxuDscnEID: Pand. II9 § 482, Anm. 9; Brinz: Pand. II 2 225f.; IV 2 368ff.; Dernburg: Pand. II §13, Anm. 12; Mandry: Familiengüterrecht II601ff.; Mitteis: Stellvertretung 25ff.; Schlossmann: Kontrahieren mit offener Vollmacht, Kieler Festg. f. Jhering 217ff.; Jherings Jahrb. 33, 138ff.; Lenel: Jherings Jahrb. 36, 131f.; KARLOwA: Röm. Rechtsgesch.II1128ff.

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  25. Altere Lit. bei WINnscnEm-KIPP: Pand. II 9 1110f. Anm 8 Dazu Wenger: D. Stellvertretung i. Rechte d. Papyri 161, 163ff., 1906; Solazzi: Bull. 23, 153ff.; Albertario: L’actio quasi institoria, 1912; Rabel: Festschr. f. Zitelmann (Ein Ruhmesblatt Papinians). — Die Bezeichnung als actio quasi institoria findet sich in D. 17, 10, 5 (itp.).

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  26. Lit.: Lenel: Ed. perp. 3159ff.; ZSSt 20, 5ff.; 47, lff.; Girard: NRH 11, 408ff.;12, 31ff.; KARLOWA: Röm. Rechtegesch. II 104ff., 1167ff.; De Visscher: Rev. gén. du droit 41, 325ff.; 42, 12ff., 92ff., 153ff., 197ff.,292ff.; RH 4. Ser.,1, 411ff. (hier 444ff. Rechtsvergleichung, 455ff. Noxalhaftung im römischen Völkerrecht); Biondi: Le actiones noxales nel dir. rom. class. (Ann. Palermo 10; hierzu Heldrich: ZSSt. 46, 424ff. und Lenel: ZSSt. 47, 1ff.; Erwiderung von BIONDI: Bull. 36, 99ff.); Beseler: ZSSt. 46, 104ff.; Liizzatto: Per una ipotesi sulle origini e la natura delle obbl. rom. (Fond. Castelli 8,1934) 63ff., 102ff. (mit umfassender Rechtsvergleichung). — Speziallit. zur actio de pauperie s. u. Anm. B.

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  27. Sicher bezeugt ist das durch Ulp. D. 9, 4, 2 allerdings nur für die actio legis Aquiliae; die klassische Tragweite der ganz allgemein redenden fr. 3–5 eod. ist angesichts ihrer Herkunft aus den Kommentaren zum Ediktstitel de iurisdictione (de albo corrupto) sehr zweifelhaft; vgl. Lenel: Ed. perp. 3 57.

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  28. Daß die Noxalhaftung nicht von einer primären Verantwortlichkeit der Familie bzw. des Familienhauptes für den Täter ausgeht, sondern erst aus dem Konflikt zwischen dem Racherecht des Verletzten am Täter und dem Gewaltrecht des Familienhauptes erwächst, wird heute mehr und mehr angenommen; vgl. zuletzt De Visscher: RH 4. Ser., 9, 411 u. 467ff.; Luzzatto: (s.o. Anm. 1). Noch im klassischen Recht finden sich dafür gewisse Anhaltspunkte: vor allem die Tatsache, daß nicht der Gewalthaber zur Zeit der Tat, sondern der Gewalthaber zur Zeit der Rechtsverfolgung von der Noxalhaftung betroffen wurde (vgl.u. Ziff. 3); ferner der zweifellos sehr alte Grundsatz, daß der Gewalthaber sich durch Auslieferung der Leiche des Täters befreien könne (Gai. v. Autun 4, 82f.; anders allerdings im Falle der Noxalhaftung für Tiere; eine Begründung hierfür versucht Jobbé-Dival: Les morts malfaisants, larvae lemures, d’après le droit et les croyances populaires des romains 305ff., 1924, vgl. FI Niaux: RH 4. Ser., 5, 120). Demgegenüber zeigt sich die veränderte Auffassung des klassischen Rechts z. B. in der Motivierung, die Gai. 4, 75 für die Noxalhaftung gibt: erat cairn iniquum nequitiam eorum (der Gewaltunterworfenen) ultra ipsorum corpora parentibus dominisve damnosam esse. Gains geht hier sichtlich von dem Gedanken aus, daß der Gewalthaber grundsätzlich und ohne weiteres für seine Leute einstehen müsse (für unecht hält den Satz Beseler: Beitr. III 64).

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  29. In besonderen Fällen konnte auch eine nichtdeliktische Klage Noxalcharakter annehmen, so die actio commuai dividundo,wenn einer der Miteigentümer vom gemeinsamen Sklaven bestohlen worden war, ebenso die Pfandklage u.a.m. Vgl. bes. Afr. D. 47, 2, 62pr. ff. (stark verfälscht, aber im Fundament klassisch), ferner Neratius in D. 17, 1, 26, 7 (insoweit echt). Für nachklassisch halten alles dies: BIONDI: Ann. Palermo 7, 100ff.; 10, 42ff.; HELDRICH: Verschul-den b. Vertragsabschluß 24ff.; ZSSt. 46, 425ff. SIBER: Röm. R. II 229. Anders und mit Recht: LEVY: Konkurrenz d. Aktionen I278f.; II 71ff. Kiinkel: ZSSt. 46, 436f.; FREZZA: Riv. it. sc. giur. NS 7, 65ff. (gründliche Untersuchung für den Fall der actio commuai 4lividundo; zutreffend wohl auch die Begründung aus dem Wesen der noxae deditio 84f.).

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  30. Der Text gibt hier und im folgenden die von Lenel: ZSSt. 47, 1ff. erfolgreich gegen BIONDI: (Ann. Palermo 10) verteidigten Ansichten wieder; teilweise anders jetzt wieder DeVisscher: RH 4. Ser., 9, 412ff.

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  31. Über die diesbezügliche interrogatio de iure und die (bei Abwesenheit des Gewaltunterworfenen erforderliche) interrogatio, an in potestate sit vgl. Lenel: Ed. perp. 8 159ff.

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  32. Bzw. durch Hingabe seiner Leiche oder von Teilen seiner Leiche; vgl. o. Anm. 3. — Im Falle der actio iniuriarum noxalis wegen eines Sklaven bedurfte es unter Umständen nicht der Übertragung des Gewaltverhältnisses durch Manzipation, sondern nur der Auslieferung des Sklaven zum Zwecke der körperlichen Züchtigung (Ulp. D. 47, 10, 17 4 f.); hierüber bestand ein eigenes Edikt (Level: Ed. perp. 8 401f.), das, wie überhaupt die honorarische Regelung der iniuria,unmittelbare Beziehungen zum hellenistischen Recht aufweist: vgl. das alexandrinische Stadtrecht, Pap. Hal. 196ff., und den Kommentar dazu (LImaul) ara S.110ff.); s. ferner Hrrzia: Iniuria 82ff.; Paxtsch: Arch. f. Pap. 6, bes. 65ff.; DE VlsscHER: Etudes de droit rom. 126ff., 329ff.

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  33. Ältere Lit. bei Wnmscnem-Hipp: Pand. II 9 985. Dazu Lenel: Ed. perp.3 195ff.; ZSSt. 47, 2ff.; Moxosoun: Actio de pauperie, 1911; Haymmnn: ZSSt. 42, 357ff.; Biondi: Ann. Palermo 10, 3ff. (behauptet, die actio de pauperie gehöre nicht zu den Noxalklagen im klassischen Sinne; überzeugend widerlegt von Lenel: ZSSt. 47, 1ff.); Robbe: Riv. it. se. giur. NS 7, 327ff.

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  34. Von tierischem Verschulden (so auch JöBS: i. d. Voraufl. 178, Anm. 5) spricht man wohl besser nicht, da der moderne Verschuldensbegriff dem primitiven Rechte fremd ist. — Rechtsvergleichendes Material über das tierische Delikt, über Tierstraf en und Tierprozesse bei Hay-Mann: (s. o Anm. 8) 367f. (dessen weitere Betrachtungen 368ff. indessen dem Problem nicht gerecht werden).

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  35. Pauperies hängt mit pauper zusammen und bedeutet demnach „Schaden“. Wie es zu der speziellen Bedeutung „Tierschaden” kommt, wissen wir nicht. Vgl. Ulp. D. 9, 1, 1, 3: pauperies est damnum sine iniuria datum: nec enim potent animal iniuria fecisse, quod sensu caret: dies ist natürlich spätere Deutung.

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Jörs, P. (1935). Haftung für Schulden der Gewaltunterworfenen. In: Römisches Privatrecht. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft, vol 2/3. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-29783-4_19

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