Zusammenfassung
Einen Wechsel von Gläubiger und Schuldner bei Fortbestehen des Forderungsrechts kannte das römische Recht nur im Rahmen der Gesamtnachfolge (Universalsukzession, vgl. § 194, 1); eine Sondernachfolge in Forderung oder Schuld gab es nicht. Ihre praktischen Wirkungen konnte man allerdings annähernd durch Novation mit Personenwechsel (§ 124, 2a) erreichen; juristisch betrachtet war jedoch das Ergebnis einer solchen Novation etwas wesentlich anderes als die Rechtsnachfolge in eine bestehende Verbindlichkeit: das alte Forderungsrecht erlosch, und ein neues unter anderen Personen trat an seine Stelle. Die mit diesem rechtlichen Vorgang verbundenen praktischen Nachteile (Erlöschen auch der Vorrechte und Sicherungen, die zugunsten der alten Forderung bestanden) und die Tatsache, daß die Novation mit Gläubigerwechsel stets eine Mitwirkung auch des Schuldners voraussetzte, führten mit der steigenden Entwicklung des Rechtsverkehrs zur Herausbildung anderer Ersatzmittel für die fehlende Übertragbarkeit von Forderungsrechten; den Anknüpfungspunkt bildete dabei das Institut der prozessualen Stellvertretung.
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Literatur
Lit. bei Wrndscheid-Kipp: Pand. II 9 360 (§ 328); dazu Karlowa: Röm. Rechtsgesch. II 1358ff.; Bethmann-Hollweg: Röm. Zivilproz. II447ff. Vgl. auch Briins: Kl. Schr. II lff. (Gemeindevermögensrecht); ferner Schulz: ZSSt. 27, 82ff.; Beseler. Beitr. III 172ff. (Klagzession).
Die sog. Subjektsumstellung: in der intentio wurde der Gläubiger genannt als der, dem geschuldet werde, in der condemnatio der Prozeßvertreter als der, dem gegenüber zu verurteilen sei (Gai. 4, 86).
Die Vollstreckungsklage (actio iudicati)stand grundsätzlich dem Vertreter als dem dominus titis,nicht dem Vertretenen zu Freilich änderten dies die klassischen Juristen für den Fall des copator mittels erneuter Subjektsumstellung in der Klagformel der actio iudicati derart ab, daß wiederum der Vertretene den Prozeßanspruch aus der actio iudicati erwarb; dies galt jedoch nicht für den hier im Mittelpunkt stehenden Fall des cognitor in rem suam. Vgl. zum Ganzen: fr. Vat. 317 und Girard-Mayr: Gesch. u. Syst. d. röm. R. 1120ff.
Actiones utiles sind Klagen, die nach dem Vorbild einer anderen, bereits vorher vorhandenen Klagformel (der actio directe,hier der Klage des Zedenten) geschaffen sind. - liber die actio utilis des Zessionars: Windscheid-Kipp: Pand. II 9 329, Anm. 6; Eisele: D. actio utilis d. Zessionars (Festg. f. Planck); ZSSt. 27, 46ff.; Sciiirmer ZSSt. 20, 230ff.; Levy: Sponsio 165ff.; Konkurrenz d. Aktionen I 224; Girard-Mayr: Gesch. u. Syst. d. röm. R. 799f.
Während Gai. 2, 39 die Besonderheit der actio mandata darin erblickt, daß der Zessionar „nicht im eigenen Namen“ klagte, sondern das für sich forderte, was dem Zedenten geschuldet wurde, wird das Vorgehen des Zessionars mit der actio utilis als ein suo nomine agere gekennzeichnet (Diocl. C. 6, 37, 18, vgl. C. 4, 15, 5); daraus wird man schließen dürfen, daß hier die Subjektumstellung (vgl. Anm 2) nicht Platz griff, vielmehr der Zessionar auch in der intentio als Subjekt des Anspruchs bezeichnet wurde. Die nähere Ausgestaltung der Formel bleibt ungewiß; vielleicht war sie eine formula ficticia (§ 101, 3); vgl. Eisele: Actio utilis 24ff.; ZSSt. 27, 46ff. - Alieno nomine agere heißt natürlich nicht (wie man nach der modernen Terminologie glauben könnte), als direkter Stellvertreter handeln: der römische Prozeßvertreter war nicht direkter Stellvertreter im heutigen Sinn.
D. 2, 14, 16 pr. - Die Tatsache steht fest, gleichviel, wie man sonst die Stelle auffaßt. Vgl. neuerdings Eisele: ZSSt. 27, 59; Beseler: Beitr.II3f.; IV 119f.; Rabel: Grundzüge d. röm. Privatr. 477, Anm. 4.
Valerian u. Gallienus C.4, 10, 2; Diocl. C. 4, 39, 7 (entstellt, aber im Kern echt).
Valerian u. Gallienus C. 4, 10, 2: saepe rescriptum est.
Diocl. C. 6, 37, 18; wichtig namentlich in dem von der Konstitution hervorgehobenen Fall, daß der belastete Erbe kein mandatum ad agendum erteilte.
C. 6, 53, 4. - Manche actio utilis im Corpus iuris mag von den Kompilatoren herrühren, die den Gedanken des klassischen Rechts zu verallgemeinern suchten. So in C. 4, 15, 5 (Steirer: Datio in solutum 127f.); vielleicht auch in C. 4, 39, 8; C. 5, 58, 2.
Die actio utilis wurde nur unter der Voraussetzung gegeben, daß weder gezahlt, noch der Prozeß über die Hauptklage eröffnet war (bezeugt ist das freilich nur hinsichtlich der Erfüllung, C. 8, 16, 4). Ebenso konnte der Zessionar ein etwa erfolgtes mandatum in rem suam nicht mehr verwirklichen, sobald die actio mandata durch Erfüllung oder durch litis contestatio des Zedenten mit dem Schuldner untergegangen war.
Zu dieser Stelle s. Anm. 6.
Literaturübersicht bei Windbcb:nm-Kipp: Pand. II 9397f. (§338); im besonderen vgl. Delbrück: D. Übernahme fremder Schulden 121ff.; Bethmann-Hollweg: Röm. Zivilproz. II 450f.; v. Blume: Novation, Delegation u. Schuldübertragung; AVENARIIIS: Erbschaftskauf 91ff.; Naber: Mnemosyne 22, 247ff.
Dem Interesse des Gläubigers wurde durch Bestellung von Sicherheiten Rechnung getragen (Gai. 4, 101; fr. Vat. 317).
Die Quellen sprechen trotzdem von einem suscipere obligationem: Paul. D. 17, 1, 45 pr.; Ulp. D. 16, 1, 2, 5.
Vgl. fr. Vat. 317; Ulp. D. 16, 1, 2, 5. S. ferner Plautius in D. 3, 3, 61; Ulp. D. 42, 1, 4 pr. (beide Stellen handelten in der klassischen Fassung vom cognitor,nicht vom procurator in rem suam).
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Jörs, P. (1935). Übertragung von Forderungen und Schulden. In: Römisches Privatrecht. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft, vol 2/3. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-29783-4_15
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