Zusammenfassung
Der Staat und die Gemeinden gaben vielfach Liegenschaften, vor allem Ödland, das in Kultur genommen werden sollte, in Erbpacht. Dabei übernahm der Pächter das Grundstück (ager vectigalis) gegen eine feststehende jährliche Abgabe (vectigal, canon) entweder für immer (in perpetuum) oder doch auf lange Zeit (z. B. auf hundert Jahre). Seine Erben traten in seine Rechtsstellung ein (Paul. D. 6, 3, 1; Hygin bei Lachmann: Gromatici I 116f.). Das Eigentum blieb, wie bei der gewöhnlichen Pacht, beim Verpächter; während aber dort der Pächter nur ein obligatorisches Recht (actio conducti) auf Überlassung des Grundstücks hatte, erwarb er hier eine dingliche Rechtsstellung. Vor allem gewährte ihm der Prätor einen dinglichen Herausgabeanspruch gegen jeden, der ihm das Grundstück vorenthielt, auch gegen den Eigentümer (actio vectigalis)2. Ferner standen dem Erbpächter die Besitzinterdikte zu (§ 64, 2b). Der Erbpächter konnte das Grundstück veräußern, verpfänden3, zum Gegenstand eines Vermächtnisses machen, selbstverständlich aber nur so, daß die Rechtslage gegenüber dem Eigentümer die gleiche blieb; insbesondere ging die Zinsverpflichtung auf den Rechtsnachfolger über. — Diese schon früh entwickelte Erbpacht war auch in der Kaiserzeit weit verbreitet; sie wurde nunmehr vielfach als ius perpetuum (Ewigrecht) bezeichnet und erstreckte sich, anders als in republikanischer Zeit, in der sie meist als Kleinpacht vorkam, mehr und mehr auch auf große Liegenschaftskomplexe4.
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Grundlegend Mutes: Z. Gesch. d. Erbpacht (Abh. Leipz. Ges. d. Wiss., phil.-hist. Kl. 22, 1901), dort ältere Lit. Vgl. ferner Mrrrzis: Zsst. 22, 151ff.
Über die Formel s. Lenel: Ed. perp. a 186ff. (§ 70).
Nachweise bei MrrrEis: Erbpacht 27.
Vgl. MrrrEis: Erbpacht 15, 23, 37f., 42f.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Jörs, P. (1935). Erbzinsrechte. In: Römisches Privatrecht. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft, vol 2/3. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-29783-4_11
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