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Dienstbarkeiten

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Römisches Privatrecht

Part of the book series: Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft ((ENZYKLOPÄDIE,volume 2/3))

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Zusammenfassung

Seit alters kannte man in Rom dingliche Rechte, die dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks eine gewisse beschränkte Herrschaftsmacht über ein fremdes Nachbargrundstück verliehen. Da in einem solchen Falle das eine Grundstück dem andern „untertan“ war, nannte man diese Rechte servitutes (Dienstbarkeiten)2. Eine Reihe von altüberkommenen Grundsätzen begrenzte ihr Anwendungsgebiet und ihren Inhalt.

Zusammenfassende Darstellungen: Elvers: Die röm. Servitutenlehre, 1856; Bonfante: Corso dir. rom. III 15ff.

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Literatur

  1. Über die nachklassische Erstreckung des Dienstbarkeitsbegriffs auf sog. persönliche Dienstbarkeiten vgl. § 83; zum Begriff des dinglichen Rechts vgl. § 35, 1.

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  2. Vgl. Pomp. D. 8, 2, 15, 1. — Eine Ausnahme u. § 82, 2c. — Nach Bonfante: Studi Ascoli 181ff. ist die Regel servitus in faciendo consistere nequit justinianischer Herkunft (Y).

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  3. Gegen die in der italienischen Lit. verbreitete Behauptung, daß es nur bestimmte, im prätorischen Edikt einzeln aufgezählte Servituten gegeben habe, wendet sich mit Recht ArangioruIZ: La cosidetta tipicità delle servitù e i poteri della giurispr. rom. (Sonderabdr. aus Il foro ital. 59, 11, 1934), bes. 9ff.

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  4. Auf die Wegegerechtigkeit (via) bezieht sich vielleicht schon ein Zwölftafelzeugnis, nach dem.eine bestimmte Breite der Wege vorgeschrieben war (tab. Vii c). Auf ein hohes Alter der ländlichen Servituten läßt auch die Tatsache schließen, daß sie, und nur sie, durch mancipatio begründet werden konnten (§ 86, la). -Ober den Ursprung der ländlichen Servituten handeln Perozzi: Studi Scialoja II 206ff.; Ist. I2 753ff.; LusrnNani: Studi e documenti di storia e dir. 19, 209ff.; Bonfante: Corso dir. rom. Iii 48ff.

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  5. Hierüber auch Perozzi: Studi Scialoja II211ff.; Ist. I2753, 766; Aranazo-Ruiz: Studi Brugi 247ff. — Die Annahme, daß via ursprünglich eine Militärstraße und Gegenstand einer „intergentilizischen Servitut“ gewesen sei (PerozzI), ist wenig glaubhaft.

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  6. Ulp. D. 8, 5, 6, 2, wohl nur formal entstellt; vgl. Sibee.: Röm. R. II 107; a. A. Beseler: Zsst.45, 231ff.; s. auch SD:4RA: Studi Ascoli 683ff.

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  7. Grundlegend Lowe(): Bull. 11, 281ff.

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  8. Trotz dieser wesentlichen Unterschiede empfiehlt es sich aus Gründen der Darstellungsökonomie, die Verbindung mit den Grunddienstbarkeiten beizubehalten, da die Regeln über den Erwerb, den Untergang und den Schutz aller dieser Rechte in weitem Umfange übereinstimmen

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  9. Trotz dieser wesentlichen Unterschiede empfiehlt es sich aus Gründen der Darstellungsökonomie, die Verbindung mit den Grunddienstbarkeiten beizubehalten, da die Regeln über den Erwerb, den Untergang und den Schutz aller dieser Rechte in weitem Umfange übereinstimmen

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  10. In den Quellen findet sich mehrfach die Vorstellung, daß der Nießbrauch ein Teil des Eigentums sei; vgl. z. B. Paul. D. 7, 1, 4 (in der überlieferten Gestalt kaum verständlich); Pap. D.7, I, 33, 1; D. 31, 76, 2 (hier itp.). Es geht wohl zu weit, wenn PExozzz: Ist. I 2 787, Anm. 4 alle diese Stellen als unecht verdächtigt. Vielmehr mag die ältere Jurisprudenz, der noch die Umschreibung des Eigentumsbegriffs durch uti frui lzabere possidere (s. § 67, 3b a.E.) geläufig war, eine derartige Charakterisierung des Nießbrauchs versucht haben. Das spätere klassische Recht wußte jedoch mit der alten Formel offensichtlich nicht mehr viel anzufangen; vgl. Pap. D. 7, 1, 33, 1; D. 31, 66, 6; Paul. D. 50, 16, 25 pr. (Schluß itp.). Zu Unrecht glaubt darum PAnz’Aloni: Bull. 22, 109ff. in ihr den klassischen Begriff des Nießbrauchs zu entdecken. Einseitig und allzu doktrinär, trotz fruchtbarer Einzelbeobachtungen, erscheint auch das Bild, das Rzccosouo (vgl. Zanzucchi: Zsst. 30, 509ff.) vom klassischen Nießbrauehsbegri£f entwirft: ein reines Fruchtziehungsrecht, das grundsätzlich nicht die Sache selbst (die Substanz), sondern nur ihre äußere Form (species) erfaßt habe; erst Justinian habe diese Vorstellung verlassen und die Rechtsstellung des Nießbrauchers in verschiedener Hinsicht verstärkt. Der Auffassung RreconoNos steht nahe Blickland: Lqr 43, 326ff. (vgl. auch Mélanges Fournier 41ff.), der jedoch darüber hinaus die Bindung des Nießbrauchs an die Person des Berechtigten besonders unterstreicht. Eine historische Entwicklung des Nießbrauchs vom rein persönlichen Recht (une variété d’obligation) zum dinglichen Recht an fremder Sache sucht Masson: RH 4. Ser., 13, 1ff., 161ff. darzutun; nach ihm liegt die entscheidende Wendung bei Julian, der (neben Celsus) auch zuerst den Nießbrauch als pars dominü betrachtet habe (?); das von Masson entwickelte System der julianischen Lehre wirkt indessen einigermaßen widerspruchsvoll, die ganze Entwicklungsskizze recht problematisch. — Vgl. schließlich auch noch Babel: Grundzüge d. röm. Privatr. 450; Siber: Röm. R. II 112ff.; Bonfante: Cot6o dir. rom. Iii 52ff.

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  11. Der normale Interdiktenschutz blieb beim Eigentümer; doch stand dem Nießbraucher ein spezieller Besitzschutz zur Verfügung; vgl. § 64, 2b; § 88, 2a.

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  12. So jedenfalls vom Standpunkt des Zivilrechts aus gesehen; der Prätor jedoch scheint den-jenigen, dem der Nießbraucher die Ausübung seines Rechts überlassen hatte, unmittelbar durch eine Einrede gegen den Eigentümer geschützt zu haben; er legte also der Veräußerung eine Art dinglicher Wirkung bei: Mercian D. 20, 1, 11, 2, vgl. Beseler: Jur Miniaturen 106, 1929; DE Francisci: Studi Ascoli 55ff.

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  13. Ulp. D. 7, 5, 1: Senates censuit, ut omnium rerum,quas in cuiusque patrimonio esse constaret, usus fructus legari possit.

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  14. Hierzu Pampa.Loni: Bull. 19, 85ff.

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  15. Diese letzte Möglichkeit ist indessen sehr wahrscheinlich unklassisch; in D. 7, 5, 7 wird auf - commodius est itp. sein; vgl. Pampaloni: Bull. 19, 1021.

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  16. Cass. u. Proc. in D. 7, 5, 3. Des näheren vgl. die in Anm. 8 angeführten Stellen. - Über den Nießbrauch zugunsten des Schuldners s. Nerva in D. 7, 5, 3 cit.

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  17. Schon bei Cic. Top. 17 wird von einer Frau gesprochen, cui vir bonorum suorum usum fructurn legavit. Vgl. ferner Scaev. D.33, 2, 37; Pap. D.33, 2, 24; Severus und Antoninus C. 3, 33, 1. 8 Pomp. D. 35, 2, 69; Ven. D. 33, 2, 43.

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  18. Vgl. dazu KoHlen: Jb. f. Dogm. 24, 187ff.

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  19. Vgl. dazu Riccobono: Studi Scialoja I 579ff.; PAnmAloiti: Riv. ital. sc. giur. 49, 241ff.; Costa: Storia dir. rom. priv. 2 259, Anm. 3; Bonfante: Corso dir. rom. Iii 89ff.

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  20. Vgl. auch Hadrian in D. 7, 8, 22 pr., wo der usus an einem Wald als usus fructus ausgelegt wird. Das war freie Rechtsfindung.

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  21. Vgl. Bonfante: Corso dir. rom. Iii 92ff. (mit weiterer Lit.).

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  22. Von operae animalium ist nur einmal und zwar in einer gewiß unechten Stelle die Rede: D. 7, 9, 53 (Glossem oder justinianische Interpolation?).

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  23. Auch die übrigen persönlichen Dienstbarkeiten konnten vielleicht durch in iure cessio und deductio entstehen; in den Quellen begegnen indessen nur Fälle letztwilliger Bestellung.

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  24. Das legatum per damnationem und das Fideikomiß begründen lediglich eine Verpflichtung des damit Belasteten zur Bestellung unter Lebenden.

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  25. Die Stelle spricht nur von der zivilen Ersitzung von Grunddienstbarkeiten; über den Nießbrauch s. Beseler: Beitr. IV 78ff.

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  26. Über die sog. prätorischen Servituten vgl. Bonfante: Scr. giur. var. II 956ff.; Corso dir.:rom. Iii 109ff.; Perozzi: Riv. ital. se. giur. 23, 3ff., 167ff. Ist. I2 772, Anm. 1; Rabel: Haftung d. Verkäufers I 62ff.; Mélanges Girard II 387ff.; KRÜGer, H.: D. prätor. Servitut, 1911 (dazu Peters: Zsst. 33, 595ff.); Albertario: Filangieri37, 207ff., 1912; Coranczr: Etudes hist. sur le droit de Justinien I 161ff.; Mélanges Girard I 185ff.; Krumr: Gajuskommentar II (1), 141ff.; Beseler: Beitr. IV 82ff.

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  27. Die hier geschilderte Bestellung hatte dinglichen Charakter; dies hat man mit Recht aus der Äußerung des Gaius gefolgert, man erreiche in den Provinzen durch pactio und stipulatio dasselbe wie auf italischem Boden durch mancipatio und in iure cessio.

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  28. Anfänge solchen Schutzes waren wohl vorhanden; s. Gai. D. 33, 2, 29: in fundum indurerit fruendi causa; Marcell. in D. 7, 4, 29, 2. Dazu Rabel: Mélanges Girard II 401 f. gegen H. KRÜGer: Prät. Serv. 52ff. — Vgl. auch Iul. D. 8, 5, 16 (stillicidium).

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  29. Vgl. die Lit. in Anm. 4. Eine Sonderstellung nimmt H. KRÜGer ein (Interdiktenschutz), dem nicht beizutreten ist.

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  30. Bartsch: Longi temporis praescriptio 96ff. und von der in Anm. 4 angeführten Lit. namentlich Bonfante; KRÜGer, H.: 61ff.; Rabel: Mélanges Girard II407ff. - Allgemeine Erwähnungen bei Paul. D. 8, 2, 28; Caracalla C. 3, 34, 2 (vielleicht verfälscht, vgl. Bonfante: Scr. 958f.).

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  31. So Scaev. D. 33, 2, 36; Ulp. D. 8, 5, 10 pr.; D. 39, 3, 1, 23; Caracalla C. 3, 34, 1. Die Annahme von Interpolationen in diesen Stellen ist insoweit nicht gerechtfertigt; da eine usucapio wegen der lex Scribonia nicht gemeint sein kann (Ziff. 1 b), muß es sich um eine prätorische Rechtsbildung handeln; dazu stimmen auch die dort und bei Paul. D. 8, 6, 25 erwähnten actiones utiles. - Zweifelhafter ist, ob auch die Regel, daB die Ausübung nec vi nec dam nec precario gegenüber dem Eigentum erfolgt sein müsse (vgl. u. Ziff. 3b), schon der klassischen Zeit angehört.

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  32. Caracalla C. 3, 34, 2.

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  33. Möglicherweise reichen die Anfänge dieser Entwicklung schon in die spätklassische Zeit zurück; vgl. Rabel (Bartsch): Mélanges Girard II409f.

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  34. Schon in klassischer Zeit begründete ein formloser Verzichtsvertrag wenigstens eine honorarische Einrede; so mit Recht SrBer: Röm. R. II 115 auf Grund von Ulp. D. 44, 4, 4, 12.

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  35. Vgl. D. 7, 4, 5, 2ff.; RlcconoNo b. ZanzuccEl: Zsst. 30, 510; Siber: Röm. R. II 113, 117 (mit weiteren Belegen).

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  36. Die usucapio libertatis trat jedoch nicht ein, wenn der der Dienstbarkeit widersprechende Zustand auf widerruflicher Gestattung des Berechtigten beruhte; vgl. Iul. D. 8, 2, 32 pr.; Pap. D. 8, 4, 17. Ob das gleiche galt, wenn jener Zustand gewaltsam oder heimlich (vi auf clam) herbeigeführt war, ist zweifelhaft. Vgl. WrNDsuarsD-Kur: Pand. I 9 1102; KarlowA: Röm. Rechtsgesch. II 548.

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  37. Auch hier galt Einlassungsfreiheit (§ 78, 3b); dem Kläger standen Interdikte zur Verfügung, die die gleiche Aufgabe hatten wie das interdictum quem fundum beim Eigentumsstreit (so das interdictum quem usufructum,fr. Vat. 92f.); Näheres bei Lenel: Ed. perp.3 475 (§ 248, 2), 481 (§ 255); Berger: RE 9, 1661.

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  38. Die Bezeichnung als actio confessoria ist zweifellos nachklassisch (SegrÈ: Mélanges Girard II 511ff.); sie wird aus Stellen wie D. 9, 2, 23, 10f. abgeleitet sein und ist ein typisches Beispiel verständnisloser Verallgemeinerung durch die nachklassische Theorie; vom justinianischen Gesetzgeber stammt sie schwerlich.

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  39. Die Klagformeln bei Lenel: Ed. perp. 3190ff. (§ 72f.), 373 (§ 176); anders als Lenel nehmen jedoch viele das Vorhandensein einer Restitutionsklausel an, vgl. zuletzt SegrÈ: Bull. 41, 17 ff.; Studi Ascoli 683ff.

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  40. Daß die Ausdehnung der Passivlegitimation auf Dritte erst justinianisch sei, nehmen z.B. Arangio-Ruiz: Ist. 3 241 und Levy: Zsst. 50, 646 an; gegen eine Hypothese von Biondi (Actio negativa e actio prohibitoria, 1929) vgl. BucKland: Lqr46, 447ff.

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  41. Lenel: Ed. perp.3 478 (§ 250–54); KRÜGer, H.: D. praetor. Servitut 90ff.; Berger: RE 9, 1630ff.

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  42. Lenel: Ed. perp. 3 468f. (§ 245, 3); 473f. (§ 247, 2); KRÜGer, H.: D. praetor. Servitut 80f., 97 ff.; Riccosoxo: Zsst. 31, 342ff.; Bebeler: Beitr. I 100f.; Iii 169f.

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  43. Justinianisch ist jedenfalls der zweite Teil der Stelle (von itemque an), denn an servitutes praediorum urbanorum und rusticorum war eine actio Publiciana schon deswegen nicht möglich, weil bei ihnen die usucapio,die die Unterlage dieser Klage bildete (§ 80), durch die ter Seribonia aufgehoben war (§ 86, 1 b) (KRÜGer). Für den ersten Satz, der die Publiciana verheißt (si de usu fructu agatur tradito), trifft dieser Grund allerdings nicht zu (BEsEler); aber er setzt allgemeinen honorarischen Schutz der Tradition des Nießbrauchs voraus, und gerade dieser ist zweifelhaft (§ 86, 2b). Vgl. LE1rnL: Ed. perp. 3 172f.; KRÜGer, H.: Praetor. Servitut 25, 57ff., 86ff.; RenEL: Mélanges Girard II405f.; BEsEler• Beitr. II 6, Iii 171. Schwierigkeiten macht übrigens die Stelle auch für das justinianische Recht, weil sie die actio Publiciana an den Mangel der zivilen Bestellungsform anknüpft, der für die justinianische Zeit nicht mehr in Betracht kommt, und nichts über die hier allein maßgebende Frage sagt, ob die Klage dem zukommt, der eine Dienst­barkeit in gutem Glauben vom Nichteigentümer erworben hatte. Vgl. Windscheid-Kmr: Pand. I 9 1105 f.

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Jörs, P. (1935). Dienstbarkeiten. In: Römisches Privatrecht. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft, vol 2/3. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-29783-4_10

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