Zusammenfassung
Das Arbeitsrecht gilt wie alles Recht nur innerhalb bestimmter persönlicher (§ 8), räumlicher (§ 9) und zeitlicher (§ 10) Grenzen.
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Literatur
Also besonders für Chefs und Mitglieder fremder Gesandtschaften einschließlich Familienmitglieder, Geschäftspersonal und ausländisches Dienstpersonal, fremde Staaten als solche, fremde Staatsoberhäupter, durchfahrende Kriegsschiffe und durchziehende Truppen, sowie Konsuln, letztere, falls in Staatsverträgen Exterritorialität vereinbart ist.
Nach anderer Ansicht einen Prozeßhinderungsgrund; dann wäre nur die Verfolgbarkeit ausgeschlossen.
Grundlegend NEUMEYER, Internationales Verwaltungsrecht, Bd. TI, S. 284ft.
Nur für die Seeschiffahrt auf deutschen Schiffen (5. 40) gelten hiervon Ausnahmen, und zwar nach § 121 Seem.O. sogar für die strafrechtlichen Bestimmungen des Arbeiterschutzes.
QuASSOwsKI, NZfA. 1921, S. 454.
Dagegen läßt auch der Tarifvertrag die Wirksamkeit des Abschlusses oder der Auflösung von Einzelarbeitsverträgen unberührt, etwa wenn der neue, nicht aber der bisherige Tarifvertrag für eine Neueinstellung oder Entlassung die Zustimmung der Betriebsvertretung erfordert.
Dies gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis vor Abschluß des Tarifvertrages bereits aufgelöst gewesen war (bestritten!). Vgl. NrPPERDEY, Beiträge, S. 160 mit weiteren Literaturangaben und insbesondere GERSTEL, Gew.u.Kfm.Ger. Bd. 28 S. 162; TECKLENBURG, NZfA. 1924, Sp. 437; OPPERMANN, AR. 24 S. 609; KG. 9. 6. 1923, NZfA. 1923, Sp. 763; RG. 11. 12. 1923, NZfA. 1924, Sp. 496.
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Kaskel, W. (1925). Grenzen des Arbeitsrechts. In: Arbeitsrecht. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft, vol 31. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-29360-7_3
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