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Durchführung des Arbeiterschutzes

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Arbeitsrecht

Part of the book series: Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft ((ENZYKLOPRECHT,volume 31))

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Zusammenfassung

Der Arbeiterschutz legt den Arbeitgebern öffentlichrechtliche Pflichten auf, an deren Erfüllung der Staat ein Interesse hat. Der Staat muß daher in der Lage sein, die ordnungsmäßige Erfüllung dieser Pflichten zu überwachen und nötigenfalls zu erzwingen. Der Staat kann deshalb die Durchführung des Arbeiterschutzes nicht den Parteien des Arbeitsvertrages bzw. den einzelnen zu schützenden Arbeitnehmern selbst überlassen.

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Literatur

  1. Vgl. S. 156 Anm. 3.

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  2. RG. 6. 11. 22, NZfA. 23, Sp. 768.

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  3. Also z. B. wenn durch Nichtbeachtung einer Vorschrift des Betriebsschutzes die Arbeit für den Arbeitnehmer mit größeren Gefahren verbunden ist, dagegen nicht wenn der einzelne Arbeiter durch die Nichtbeachtung der Vorschrift nicht unmittelbar berührt wird, wenn also z. B. der Arbeitgeber es unterläßt, die Arbeiter periodisch ärztlich untersuchen zu lassen oder ein Krankenbuch zu führen.

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  4. In diesem Falle würde der Arbeitgeber wegen Verletzung seiner vertraglichen Verpflichtung zur „Beschaffung des Arbeitssubstrats“ nicht in Annahmeverzug, sondern in Leistungsverzug kommen (S. 116).

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  5. POERSCHKE, Die Entwicklung der Gewerbeaufsicht in Deutschland, II. Aufl., Jena 1913, Art. Gewerbeinspektion von KAHLER im Handwörterbuch der Staatswissenschaften

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  6. III. Aufl. und von NELKEN in Stengel-Fleischmanns Wörterbuch des deutschen Staats-und Verwaltungsrechts. Für alle Kulturländer: Die Arbeitsaufsicht, herausgegeben vom Internationalen Arbeitsamt Genf 1923.

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  7. Auf Grund dieser Vorschrift wurden 1854 die drei ersten Fabrikinspektoren in den Regierungsbezirken Düsseldorf, Arnsberg und Aachen angestellt.

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  8. Auch wurde den Gewerbeaufsichtsbeamten damals die Dampfkesselrevision übertragen. Diese ging aber später (1897 und 1900) auf die Dampf kesselüberwachungsvereine über, denen auch einzelne fachliche Zweige der Unfallverhütung überlassen wurden, zu deren Handhabung es periodisch wiederkehrender Vorrichtungen und Apparate bedarf, POERSCHKE, a. a. O., S. 145ff.

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  9. KSchG., § 17 HausarbG., Art. IX VO. über Arbeitszeit gewerblicher Arbeiter vom 23. 11. 18, § 16 VO. über Arbeitszeit der Angestellten vom 18. 3. 19, § 11 VO. über Arbeitszeit in Bäckereien vom 23. 11. 18.

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  10. Doch besteht der Plan, die jetzigen Gewerbeaufsichtsbehörden durch Verschmelzung mit diesen Behörden zu allgemeinen Arbeitsaufsichtsbehörden auszugestalten und die Zuständigkeit dieser Behörden auf Landwirtschaft und Hauswirtschaft zu erstrecken, für die bisher (abgesehen von der landwirtschaftlichen Unfallverhütung) jeder öffentlichrechtliche Arbeiterschutz und demgemaß jede Arbeitsaufsicht fehlt. Denkschrift des Vereins Deutscher Gewerbeaufsichtsbeamten, Berlin 1924; ULRICHS, AR. 22, S. 65.

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  11. Sonntagsruhe, Betriebsschutz, Jugend-und Frauenschutz, Arbeitsordnungen, dazu auf Grund besonderer Reichsgesetze Kinderschutz, Hausarbeiterschutz und Arbeitszeitverordnungen. In den meisten Ländern, vor allem in Preußen, ist ihnen als Beauftragten des Regierungspräsidenten (bzw. in Berlin des Polizeipräsidenten) auch der ganze übrige Arbeiterschutz übertragen (Arbeitsbücher, Zeugnisse, Lohnzahlungsschutz). Dazu kommt außerhalb des eigentlichen Arbeitsrechts die Beaufsichtigung der genehmigungspflichtigen Anlagen gemäß § 16 GewO. und die Oberaufsicht bei der Prüfung von Dampfkesseln, während die ihnen in Preußen bis zur Einrichtung von Bezirkswirtschaftsräten übertragene Entscheidung von Streitigkeiten aus § 93 BRG. nach Sch10. Art. II nunmehr auf die Arbeitsgerichte übergegangen ist (S. 244, Anm. 3).

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  12. Eine Übersicht für sämtliche Länder gibt WOLTER, AR. 23, S. 607.

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  13. Zur Nachtzeit jedoch nur, wenn die Anlage in Betrieb ist. Vgl. auch § 17 Abs. 2 HausarbG., § 21 Abs. 2 KSchG.

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  14. Vgl. Pr. AusfAnw. zur GewO. Nr. 253ff.

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  15. MICHELS, Monatsschr. f. Arb.- u. Angest.-Vers. 21, S. 145ff. u. 223ff.

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  16. Sie haben ferner die Zugehörigkeit der Betriebe und die Einschätzung in die Gefahrklassen zu prüfen. Ihre Geschäfte können gemäß § 877 RVO. mit denen der Rechnungsbeamten vereinigt werden.

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  17. Doch enthalten die Arbeitszeitverordnungen für Arbeiter in Art. IX, für Angestellte in § 16 eine unmittelbare Überweisung der Aufsicht an die Bergrevierbeamten.

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  18. MANNHARDT, Die polizeilichen Aufgaben des Seemannsamtes (Abhandlungen und Mitteilungen aus dem Seminar für öffentliches Recht und Kolonialrecht, Heft 3, Hamburg 1913 ).

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  19. Zuständig für den Erlaß solcher Verfügungen ist auch der Gewerbeaufsichtsbeamte (Erl. vom 7. 1. 14 HMB1. 14, S. 9).

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  20. Wenn also z. B. nur die Einrichtung des Waschraums bemängelt wird, kann nur die Benutzung dieses Raumes untersagt, nicht aber der ganze Betrieb geschlossen werden (LANDMANNRoHMEx., Anm. 9 zu § 147).

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  21. Ausnahmen nur bei unmittelbarer und erheblicher Gefahr für Leben, Gesundheit und Sittlichkeit der Arbeiter.

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  22. Soweit indessen kriminelle Strafen angedroht sind, ist die Androhung polizeilicher Exekutivstrafen unzulässig; OVG. 2 5.295, 17 S. 356, 32, S. 290–95, 48 S.288, 286, HATSCHECK, Verwaltungsrecht S. 409.

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  23. Der Betrag dieser Strafen ist durch die alle früheren Novellen ersetzende VO. über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. 2. 24 abgeändert.

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  24. Diese Exekutivstrafen treffen ausschließlich den Unternehmer, nicht auch das Aufsichtspersonal; § 151 GewO. gilt hier also nicht (S. 219).

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  25. Zum „neuen Arbeitsstrafrecht“ vgl. MANNHEIM, Jur. Woch. 24, S. 1011. -Ober den Entwurf zu einem neuen Strafgesetzbuch und das Arbeitsrecht vgl. RoHMEz, NZfA. 21, Sp. 285ff.

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  26. SYRUP, NZfA. 22, Sp. 277ff.

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  27. Die erweiterte Verantwortung des Unternehmers gilt nur für diese Personen. Für andere Personen sind die Unternehmer dagegen nur im Fall eigenen Verschuldens strafrechtlich verantwortlich. Ob jemand Betriebsleiter oder Aufsichtsperson ist, kommt auf den einzelnen Fall an: auch Arbeiter können darunter fallen, während andererseits Betriebsbeamte nicht notwendig darunter zu fallen brauchen, wenn ihnen weder Leitung noch Aufsicht übertragen ist.

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  28. RG. 9. 5. 04, GewArch. 4 S. 341.

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  29. Doch gilt dies nur für die Kriminalstrafen. Die Exekutivstrafen (S. 218) treffen dagegen allein den Unternehmer; OVG. 15. 10. 03, GewArch. 3 S. 501.

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  30. BayObLG. B. 3. 23, NZfA 24, Sp. 120.

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  31. Der letzte Fall einer Strafbarkeit auch bei unterlassener eigener Beaufsichtigung gilt indessen weder nach § 53 HausarbG. noch nach § 913 RVO. für die dort geregelten Verstöße. Nach § 913 RVO. darf ferner auch bei mangelhafter Auswahl oder Überwachung lediglich auf Geldstrafe erkannt werden. Dagegen haften hier die Unternehmer für uneintreibbare Geldstrafen ihrer Angestellten. Auch ist hier die Übertragung der Überwachung von Einrichtungen auf Grund der Unfallverhütungsvorschriften nur auf Betriebsleiter und nicht auf sonstige Aufsichtspersonen zulässig.

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  32. Dagegen ist unter der Voraussetzung des § 26 Abs. 2 auch im Fall des § 146 GewO. Umwandlung in Geldstrafe zulässig. A. M. RGStr. 17 S. 39 und KG. in GewArch. 8 S. 148.

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  33. Dazu KLEE, NZfA. 24, Sp. 203ff.

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  34. KLEE, NZfA. 22, Sp. 348 und MANNHEIM, AR. 24, S. 727; a. M. GABEL, NZfA. 23, Sp. 600; KönNE, RABI. 23, S. 448 (Mittelding zwischen Ordnungsstrafe und krimineller Strafe); BEWER, das. S. 445 (Privatgenugtuung).

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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.

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Kaskel, W. (1925). Durchführung des Arbeiterschutzes. In: Arbeitsrecht. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft, vol 31. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-29360-7_17

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