Skip to main content
Book cover

Arbeitsrecht pp 193–211Cite as

Erhöhter Schutz (Jugend-und Frauenschutz)

  • Chapter
  • 24 Accesses

Part of the book series: Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft ((ENZYKLOPRECHT,volume 31))

Zusammenfassung

I. Begriff. Der erhöhte Schutz beruht auf der Erwägung, daß vom Standpunkt des Staates aus die Schutzbedürftigkeit im Arbeitsverhältnis nicht für alle Personen in gleichem Umfang besteht, vielmehr aus hygienischen, kulturellen und bevölkerungspolitischen Gründen nach Alter und Geschlecht differenziert ist, und daß daher vor allem Jugendliche und Frauen eines vermehrten Schutzes bedürfen. In hygienischer Beziehung ergibt sich dies aus der durchschnittlich geringeren Kraft und Widerstandsfähigkeit dieser Gruppen, deren Arbeitskraft daher bei gleicher Inanspruchnahme mit den erwachsenen männlichen Arbeitern einer stärkeren Abnutzung unterliegen würde, bei Jugendlichen zugleich auch aus deren regelmäßig geringerer Vorsicht und Erfahrung. In kultureller Beziehung ist dafür zu sorgen, daß der Jugendliche eine ausreichende Ausbildung erhält, und die Frau ihren natürlichen Pflichten in Wirtschaft und Kinderstube nicht völlig entzogen wird. In bevölkerungspolitischer Hinsicht endlich bedarf die Jugend als das künftige Geschlecht, die Frau als dessen Gebärerin, einer besonderen Fürsorge, damit nicht die Gegenwart auf Kosten der Zukunft lebt.

This is a preview of subscription content, log in via an institution.

Buying options

Chapter
USD   29.95
Price excludes VAT (USA)
  • Available as PDF
  • Read on any device
  • Instant download
  • Own it forever
eBook
USD   54.99
Price excludes VAT (USA)
  • Available as PDF
  • Read on any device
  • Instant download
  • Own it forever

Tax calculation will be finalised at checkout

Purchases are for personal use only

Learn about institutional subscriptions

Preview

Unable to display preview. Download preview PDF.

Unable to display preview. Download preview PDF.

Literatur

  1. KG. 23. 12. 07 in Gew. Arch. 7, S. 16.

    Google Scholar 

  2. Die Verpflichtung zum Besuch der Volksschule, d. h. der gewöhnlichen Werktagsschule, besteht in Preußen 8 Jahre, also bis zum 14. Lebensjahr.

    Google Scholar 

  3. Soweit sie noch schulpflichtig sind, gelten sie schlechthin als Kinder, also auch nach Vollendung des 14. Lebensjahrs. RG. 6. 11. 22, NZfA. 23, Sp. 768.

    Google Scholar 

  4. Dies gilt grundsätzlich ohne Unterschied, ob dieser Arbeitgeber sie in seiner Wohnung oder Werkstätte für sich selbst oder aber für Dritte beschäftigt, während er selbst einen anderen Betrieb hat oder anderer Arbeit nachgeht. Doch werden eigene Kinder bei einer solchen Beschäftigung für Dritte hinsichtlich des Schutzalters wie fremde Kinder behandelt (S. 199 Anm 4), § 13 Abs. 2 KSchG.

    Google Scholar 

  5. Hierbei werden aber lediglich die Arbeiter auf der Betriebsstätte gezählt, soweit sie eine den Zwecken des Betriebes dienende Tätigkeit entfalten (also z. B. einschließlich Reinigung, Instandhaltung, Bewachung, Austragen von Rechnungen usw.), dagegen nicht Heimarbeiter und Außenarbeiter, während andererseits unter Betriebsstätte nicht nur die einzelne Arbeitsstätte, sondern die Gesamtheit der Arbeitsstätten eines einheitlich geführten Unternehmens zu verstehen ist. GOTTSCHALK, Arbeiterschutzbestimmungen, S. 17.

    Google Scholar 

  6. Diese VO’. sowie die zu aa) genannte Motoren-VO. haben ihre frühere Bedeutung teilweise dadurch verloren, daß der Geltungsbereich des erhöhten Schutzes, der ursprünglich auf Fabriken beschränkt war, durch die Novelle von 1908 auf alle Betriebe mit mindestens 10 Arbeitnehmern erstreckt ist. Soweit daher in Motorbetrieben und Werkstätten der Kleider-und Wäschekonfektion mindestens 10 Arbeiter beschäftigt werden, gilt dort ohne weiteres der gesetzliche Schutz. Soweit dagegen weniger als 10 Arbeiter dort beschäftigt werden, gelten für solche Betriebe auch jetzt noch die beiden Verordnungen fort.

    Google Scholar 

  7. Ausnahmen von der nachstehend angeführten Regelung bestehen für Schaustellungen und sonstige theatralische Vorführungen, für Gast-und Schankwirtschaften und für Botengänge (insbesondere Austragen von Zeitungen, Milch und Backware).

    Google Scholar 

  8. Ausnahmen für bestimmte Arten von Arbeiten sind hier zwar durch VO. der Reichsregierung (früher Bundesrat) zulässig, bisher aber nicht vorgenommen.

    Google Scholar 

  9. Diese gefährlichen Betriebe sind teils im Gesetz selbst aufgezählt, teils in einem besonderen dem Gesetz anliegenden Verzeichnis enthalten, das die Reichsregierung (früher Bundesrat) indessen selbständig abändern, vor allem erweitern darf. Solche Änderungen sind aber dann im RGB1. zu veröffentlichen und dem Reichstag zur Kenntnis vorzulegen.

    Google Scholar 

  10. Den fremden Kindern stehen bezüglich des Mindestalters (nicht dagegen im übrigen) solche eigenen Kinder gleich, die in der Wohnung oder Werkstätte ihrer „Eltern“ nicht für diese, sondern für Dritte beschäftigt werden.

    Google Scholar 

  11. Die Arbeitskarte enthält die wichtigsten Personalien des Kindes und seines gesetzlichen Vertreters. Sie ist rechtlich lediglich Kontrollmittel, nicht Erlaubnisschein. Sie wird nicht für ein bestimmtes einzelnes Arbeitsverhältnis, sondern ein für allemal ausgestellt. Zuständig hierfür ist die Ortspolizeibehörde des letzten dauernden Aufenthaltsorts des Kindes. Die Behörde ist hierzu ohne Prüfung der Zweckmäßigkeit der in Aussicht genommenen Beschäftigung verpflichtet, wenn der gesetzliche Vertreter zustimmt und dieser oder der Arbeitgeber die Ausstellung beantragt. Nur wegen erheblicher zutage getretener Mißstände kann die Karte eingezogen und die Ausstellung einer neuen Karte verweigert werden. Die Karte ist vom Arbeitgeber am Ort der gewerblichen Niederlassung aufzubewahren und auf Verlangen dem Gewerbeaufsichtsbeamten, der Ortspolizeibehörde, den Beauftragten der Innung und der Handwerkskammer vorzulegen.

    Google Scholar 

  12. Dies kann auch für einzelne Verrichtungen innerhalb eines Gewerbes, dagegen nicht für einzelne Betriebe geschehen, und zwar sowohl für das gesamte Reichsgebiet wie für kleinere Bezirke. Solche Verordnungen sind zeitlich zu begrenzen, damit vor Ablauf ihrer Geltungsdauer jeweils eine erneute Prüfung ihrer Notwendigkeit stattfindet, im RGB1. zu veröffentlichen und dem Reichstag zur Kenntnis vorzulegen.

    Google Scholar 

  13. Über das Maß des Notwendigen geht aber die Verpflichtung des Arbeitgebers auch hier nicht. Anlagen, die lediglich zweckmäßig oder erwünschtsind, könnendahernichtverlangtwerden.

    Google Scholar 

  14. D. h. Anstalten, in denen die Herstellung von Koks als Hauptprodukt erfolgt.

    Google Scholar 

  15. AusfVOn. der Länder bei HoENIGER-WERKLE S 390/91, für Preußen VO. vom 10. B. 20, RABI. 21, S. 250 (abgeändert 28. 7. 21, das. 21, S. 872) u. 18. 9. 22, das. 23, S. 251. auf § 139 a Abs. 1 Nr. 1. Danach kann die Verwendung von Frauen für bestimmte Gewerbszweige, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Sittlichkeit verbunden sind, gänzlich untersagt oder von besonderen Bedingungen abhängig gemacht werden. Doch besteht auch hier der Schutz nur soweit, als die Reichsregierung (bisher Bundesrat) ihn durch besondere Verordnung eingeführt hat, für deren Erlaß das gleiche gilt wie beim Jugendschutz (I B).

    Google Scholar 

  16. Auf Grund des Jugendschutzes sind Kinder (S. 195/96) von der Arbeit in Bergwerken ausgeschlossen. Für junge Leute bis zu 16 Jahren ist die Beschäftigung dagegen grundsätzlich zulässig, soweit sie aber in Steinkohlenbergwerken stattfinden soll, gemäß § 139a Abs. 1 von bestimmten Bedingungen abhängig gemacht, die in der VO. vom 7. 3. 13 enthalten sind. Danach ist (abgesehen von der zeitlichen Beschränkung, S. X07) die Beschäftigung Jugendlicher nur gestattet, wenn zuvor durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, daß die körperliche Entwicklung des Jugendlichen die für ihn in Aussicht genommene genau anzugebende Beschäftigung ohne Gefahr für seine Gesundheit zuläßt. Dieses Zeugnis ist dem Arbeitgeber vor Beginn der Beschäftigung auszuhändigen, von ihm aufzubewahren und auf amtliches Verlangen vorzuzeigen.

    Google Scholar 

  17. Für Frauen besteht bei einer Beschäftigung in Bergwerken ein erhöhter Betriebsschutz in dreifacher Gestalt. Einmal unterstehen sie nämlich ebenfalls einer gemäß § 139a Abs. 1 durch die Reichsregierung (Bundesrat) zu treffenden Regelung, die aber nur für einzelne Bezirke erfolgt ist. Ferner gilt für sie der allgemeine Wöchnerinnenschutz des § 137 Abs. 6 (S. 201). Und endlich dürfen sie gemäß § 154a Abs. 2 niemals unter Tage beschäftigt werden und sind auch von bestimmten schweren Arbeiten über Tage ausgeschlossen, nämlich von der Förderung (mit Ausnahme der Aufbereitung), dem Transport und der Verladung.

    Google Scholar 

  18. Auch die Regelung dieser zeitlichen Beschränkungen der Kinderarbeit ist für theatralische Vorstelhingen und sonstige Schaustellungen, für Gast-und Schankwirtschaft und für Botengänge abweichend geregelt.

    Google Scholar 

  19. Soweit sie hier beschäftigt werden, ist gemäß § 138 eine solche Beschäftigung zuvor der Ortspolizeibehörde unter Angabe der in Aussicht genommenen Beschäftigungsart, der Beschäftigungstage, Beschäftigungsstunden und Pausen schriftlich anzuzeigen. Auch ist im Arbeitsraum der Jugendlichen ein Verzeichnis auszuhängen, das die Namen der beschäftigten jugendlichen Arbeiter unter Angabe der Arbeitstage, Beschäftigungsstunden und Pausen enthält, sowie eine Gesetzestafel der Bestimmungen über den Jugendschutz.

    Google Scholar 

  20. Soweit Frauen dort beschäftigt werden, besteht gemäß § 138 GewO. eine gleiche Anmeldepflicht wie für Jugendliche (S. 203, Anm 1) Dagegen besteht hier keine Verpflichtung zum Aushang eines Beschäftigungsverzeichnisses oder einer Gesetzestafel.

    Google Scholar 

  21. Die Ausnahmen, die von der folgenden Regelung zugelassen werden können, sind noch weit zahlreicher als für den Jugendschutz und heben den praktischen Wert des Schutzes vielfach auf. Dies gilt freilich nicht mehr für den Maximalarbeitstag, soweit dieser mit dem allgemeinen Achtstundentag zusammenfällt, dagegen vor allem für die Regelung der Feierstunden (Anm. 3), aber auch für die Pausen (S. 206, Anm 1) und Mindestruhezeiten (S. 206, Anm. 2).

    Google Scholar 

  22. Ausgenommen von der Regelung der Feierstunden sind einmal kraft Gesetzes (§ 154 Abs. 1 Nr. 6) aus praktischen Erwägungen Badeanstalten insofern, als das Beschäftigungsverbot an Sonnabenden und Vorabenden der Festtage für die Zeit nach 5 Uhr nachmittags dort nicht gilt. Ferner kann die Reichsregierung (früher Bundesrat) im Verordnungswege Ausnahmen zulassen für bestimmte Arten von Anlagen (vgl. S. 203, Anm 2), für Saisonbetriebe bis zu 40 Tagen im Jahr, und für Gewerbszweige, in denen Nachtarbeit zur Verhütung des Verderbens von Rohstoffen oder des Mißlingens von Arbeitserzeugnissen dringend erforderlich erscheint. Und endlich sind auch Ausnahmen durch behördliche Verfügung für einzelne Betriebe zugelassen, nämlich bei Unterbrechung des regelmäßigen Betriebes einer Anlage durch Naturereignisse oder Unglücksfälle; ferner wenn die Natur des Betriebes oder Rücksicht auf die Arbeiter in einzelnen Anlagen eine abweichende Regelung erwünscht erscheinen lassen ; sodann Ausnahmen vom freien Nachmittag an Vorabenden der Feiertage, soweit die Frauen weder ein Hauswesen zu besorgen haben, noch zum Besuch der Fortbildungsschule verpflichtet sind, und es sich um bestimmte dringende Arbeiten handelt; und endlich vor allem auf besonderen Antrag wegen außergewöhnlicher Häufung der Arbeit an bis zu 40 bzw. 50 Tagen im Jahr für die Zeit bis 9 Uhr abends.

    Google Scholar 

  23. Dadurch soll der Arbeitgeber im Interesse der Beschäftigung möglichst vieler Arbeiter die Möglichkeit erhalten, eine weitere Arbeitsschicht einzuschieben, von der die eine von 6 Uhr früh bis 2 Uhr nachmittags, die andere von 2 Uhr nachmittags bis 10 Uhr abends reicht. Wegen der Pause in diesem Falle vgl. auch die nächste Anmerkung.

    Google Scholar 

  24. Ausnahmen von der Regelung der Pausen können von der Reichsregierung (Bundesrat) im Verordnungswege zugelassen werden für bestimmte Arten von Anlagen (S. 203, Anm. 2) und für Gewerbszweige, in denen Nachtarbeit zur Verhütung des Verderbens von Rohstoffen oder des Mißlingens von Arbeitserzeugnissen dringend notwendig erscheint. Sie können ferner durch behördliche Verfügung für den einzelnen Betrieb gestattet werden bei Unterbrechung des Betriebes durch Naturereignisse oder Unglücksfälle, und ferner auf besonderen Antrag, wenn die Natur des Betriebes oder Rücksichten auf die Arbeiter in einzelnen Anlagen eine abweichende Regelung erwünscht erscheinen lassen. Endlich besteht kraft Gesetzes eine abweichende Regelung für zwei-oder mehrschichtige Betriebe gemäß Art. V VO. über die Arbeitszeit gewerblicher Arbeiter (Ersatz der einstündigen Mittagspause durch eine Pause von 1/2 Stunde oder 2 Pausen von 1/4 Stunde unter Anrechnung dieser Pausen auf die Arbeitszeit) zum Zweck der Einführung einer weiteren Arbeitsschicht; vgl. die vorige Anmerkung.

    Google Scholar 

  25. Ausnahmen von der Mindestruhezeit können von der Reichsregierung (Bundesrat) im Verordnungswege zugelassen werden für Saisonbetriebe bis zu 40 bzw. 50 Tagen im Jahr, sowie für Gewerbszweige, in denen Nachtarbeit zur Verhütung des Verderbens von Rohstoffen oder des Mißlingens von Arbeitserzeugnissen dringend erforderlich erscheint, bis zu 60 Tagen im Jahr und bis herab zu 81/2 Stunden. Sie können ferner durch behördliche Verfügung für einzelne Betriebe gestattet werden bei Unterbrechung des regelmäßigen Betriebs durch Naturereignisse oder Unglücksfälle.

    Google Scholar 

  26. Diese Vorschriften sind unpraktisch und haben sich nicht bewährt.

    Google Scholar 

  27. Das Arbeitsbuch enthält die wichtigsten Personalien des Arbeiters und seines gesetzlichen Vertreters. Es wird von der Polizeibehörde seines letzten Wohnorts ausgestellt, wenn der Arbeiter nachweislich nicht mehr zum Besuch der Volksschule verpflichtet ist.

    Google Scholar 

  28. Zustimmung der Gemeindebehörde genügt indessen, wenn die Erklärung des gesetzlichen Vertreters nicht zu beschaffen ist, oder wenn er sie ohne genügenden Grund zum Nachteil des Arbeiters verweigert.

    Google Scholar 

  29. Mit Zustimmung der Gemeindebehörde kann die Rückgabe aber auch an die Mutter oder einen sonstigen Angehörigen oder auch unmittelbar an den minderjährigen Arbeiter selbst erfolgen.

    Google Scholar 

  30. Auch ist der Arbeitgeber gemäß § 112 Abs. 2 schadensersatzpflichtig.

    Google Scholar 

  31. Beide Bestimmungen wären heute praktisch gar nicht mehr durchführbar Eine dritte Bestimmung hinsichtlich des Erfüllungsschutzes bestand früher in der Verpflichtung der Arbeitgeber, Minderjährigen zur Klarstellung und Sicherung der Abrechnung bei der Lohnzahlung Lohnzahlungsbücher“ einzurichten und dort bei jeder Lohnzahlung den Betrag des verdienten Lohnes einzutragen und dem Minderjährigen oder seinem gesetzlichen Vertreter auszuhändigen. Diese Lohnzahlungsbücher sind indessen durch Nov. von 1911 gemäß § 134 Abs. 2 in Lohnzettel verwandelt, welche die Klarstellung des ausgezahlten Lohnes nicht nur gegenüber den Minderjährigen, sondern allgemein sichern sollen (S. 190). Ebenso ist die Verpflichtung der Arbeitgeber, einen Teil des Lohnes Minderjähriger einzubehalten und auf Sparkassenbücher einzuzahlen, wie sie auf Grund der „Sparzwangserlasse” einiger Oberkommandos im Kriege bestanden hatte, restlos aufgehoben (S. 105, Anm. 1).

    Google Scholar 

  32. Doch gehört die Zeit des Fortbildungsschulunterrichts nicht zur Arbeitszeit im gesetzlichen Sinne. OLG. Dresden 21. 12. 21 u. B. 3. 22, NZfA 22, Sp. 455 u. 698.

    Google Scholar 

  33. Doch ist nach § 150 Nr. 4 GewO. auch der Schulpflichtige selbst strafbar, jedoch nur im Falle eigenen Verschuldens. KG. 4. 5. 23, NZfA. 23, Sp. 638.

    Google Scholar 

  34. Dieser Schutz beschränkt sich also auf diejenigen Jugendlichen, die wirklich eine Fort-bildungsschule besuchen, auch soweit hierzu eine Pflicht nicht besteht. Soweit eine Verpflichtung hierzu besteht, gilt für den Arbeitgeber die erweiterte Verpflichtung (vgl. B).

    Google Scholar 

  35. Dagegen nicht in anderen Betrieben (z. B. Versicherungsgewerbe), KG. 26. 1. 23, NZf A. 23, Sp. 330. Wegen des erweiterten Schutzes im Handelsgewerbe vgl. aber unten S. 211.

    Google Scholar 

  36. Eine Anerkennung als Fortbildungsschule ist auch möglich für Anstalten, in denen Unterricht in weiblichen Hand-und Hausarbeiten erteilt wird, für bloße Fachschulen, d. h. Unterrichtsanstalten, die eine lediglich gewerbliche Fortbildung vermitteln, sowie für Lehrwerkstätten, in denen nur technischer Unterricht erteilt wird.

    Google Scholar 

  37. Dazu gehört auch die Verwendung bei auswärtiger Arbeit, die den Schulbesuch tatsächlich unmöglich macht; KG. 13. 6. 22, NZfA 22, Sp. 698. Ob der Arbeitgeber die fortbildungsbereitung (Umkleiden) nötigen Dauer, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob diese Zeit ganz oder teilweise in die Arbeitszeit des eigenen Betriebes fällt. Sie wird erforderlichenfalls behördlich festgesetzt (in Preußen durch Gemeindebehörde). schulpflichtigen Arbeitnehmer im eigenen Betriebe nötig braucht, z. B. wegen Streiks der sonstigen Arbeitnehmer, ist unerheblich; doch kann ein überwiegendes Interesse der Allgemeinheit die Fernhaltung vom Schulbesuch zwecks Verwendung zur Arbeit rechtfertigen. KG. 12. 1. 23, NZfA. 23, Sp. 261.

    Google Scholar 

  38. Dazu KG. 18. 10. 21, NZfA. 21, Sp. 604.

    Google Scholar 

Download references

Author information

Authors and Affiliations

Authors

Additional information

Besonderer Hinweis

Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.

Rights and permissions

Reprints and permissions

Copyright information

© 1925 Springer-Verlag Berlin Heidelberg

About this chapter

Cite this chapter

Kaskel, W. (1925). Erhöhter Schutz (Jugend-und Frauenschutz). In: Arbeitsrecht. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft, vol 31. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-29360-7_16

Download citation

  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-662-29360-7_16

  • Publisher Name: Springer, Berlin, Heidelberg

  • Print ISBN: 978-3-662-27859-8

  • Online ISBN: 978-3-662-29360-7

  • eBook Packages: Springer Book Archive

Publish with us

Policies and ethics