Skip to main content

Der Lehrvertrag

  • Chapter
Arbeitsrecht

Part of the book series: Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft ((ENZYKLOPRECHT,volume 31))

  • 25 Accesses

Zusammenfassung

Begrifflich ist der Lehrvertrag der gegenseitige Vertrag, durch den sich der eine Teil („Lehrherr“) zur berufsmäßigen Ausbildung, der andere Teil („Lehrling”) zur Leistung von Diensten zum Zweck der Berufserlernung verpflichtet. Der Lehrvertrag ist daher ein schuldrechtlicher Vertrag mit beiderseitigen Verpflichtungen, von denen die eine auf Leistung von Diensten geht, insoweit also dem sonstigen Arbeitsvertrag gleich steht, während die Gegenleistung hier nicht (oder nicht notwendig) auf Zahlung eines Lohnes, sondern ebenfalls auf Leistung von Diensten (Ausbildung) gerichtet ist2). Da indessen die Vergütung aus einem Arbeitsverhältnis nicht notwendig in Geld zu bestehen braucht, vielmehr auch in anderen Leistungen (Sachen oder Diensten) bestehen kann (S. 93), so folgt, daß der Lehrvertrag seinem Wesen nach ein Arbeitsvertrag ist, so daß grundsätzlich auf den Lehrvertrag alle Vorschriften über den Arbeitsvertrag Anwendung finden.

This is a preview of subscription content, log in via an institution to check access.

Access this chapter

Chapter
USD 29.95
Price excludes VAT (USA)
  • Available as PDF
  • Read on any device
  • Instant download
  • Own it forever
eBook
USD 54.99
Price excludes VAT (USA)
  • Available as PDF
  • Read on any device
  • Instant download
  • Own it forever

Tax calculation will be finalised at checkout

Purchases are for personal use only

Institutional subscriptions

Preview

Unable to display preview. Download preview PDF.

Unable to display preview. Download preview PDF.

Literatur

  1. Literatur: Hume, Handb. II S. 236ff., Titze S. 874ff., Scxultz, Das Recht d. gewerbl. Lehrvertrages, Berlin 14; Gordan, Das Recht des kaufm. Lehrvertrages, Jahrb. Berl. Kaufmannsger. 12, S. 12ff. (auch Sonderdruck). Über den öffentlichrechtlichen Lehrlingsschutz vgl. S. 209.

    Google Scholar 

  2. Für den Erfolg der Ausbildung wird freilich nicht eingestanden; auch der Lehrvertrag ist daher ausschließlich Dienstvertrag und nicht Werkvertrag. Dagegen hält LEHMANN-HÖNIGER, Handelsrecht S. 177, den Lehrvertrag für einen „Doppelarbeitsvertrag“, bei dem der Lehrling Dienste, der Lehrherr eine Werkleistung als „selbstbestimmte Arbeit” schuldet.

    Google Scholar 

  3. Daher ist Regelung von Bestimmungen des Lehrvertrages in Tarifverträgen bzw. im Schlichtungsverfahren zulässig, soweit sie nicht durch statutarische Bestimmung einer Innung oder Handwerkskammer erfolgt ist. RAM. NZfA. 21, Sp.83; Preuß.HMin.4.6.23 (HMB1 S 196); ERBEL, Schlichtungswesen 22, S. 233; MASCRKE das. 23, S. 45 und RABI. 23, S. 343; LUPFE, RABI. 23, S. 181; DÖRFLER, NZfA. 24, Sp. 353; OLG. Dresden B. 11. 23, NZfA 24, Sp. 113.

    Google Scholar 

  4. Dagegen ist der Volontärvertrag, soweit der Volontär mangels Berufsmäßigkeit seiner Arbeitsleistung nicht Arbeitnehmer ist (S.31), überhaupt kein Arbeitsvertrag, soweit er Arbeitnehmer ist, ein Arbeitsvertrag nach Maßgabe der allgemeinen Grundsätze, bei dem jedoch der Arbeitslohn in Diensten (Ausbildung) besteht und für kaufmännische Volontäre gemäß § 82a HGB. das Wettbewerbsverbot teilweise abweichend geregelt ist.

    Google Scholar 

  5. Vgl. die S. 49 Anm. 1 zitierten Urkunden.

    Google Scholar 

  6. Hierzu BERGER, Die Strafklauseln in den Papyrusurkunden, Leipzig 1911, S. 167ff., 11

    Google Scholar 

  7. In der Papyrussprache heißt der Lehrvertrag Stlaaxaï.ax 1, der Lehrling,aa4Ns, der Meister SiScíaxaîo:.

    Google Scholar 

  8. In der Regel erhielt der Meister hierfür keine Bezahlung, mußte vielmehr seinerseits dem Lehrling bzw. dessen Gewalthaber Lohn zahlen und Kost und Kleidung des Lehrlings bestreiten, als Gegenleistung dafür, daß er in der Lehrzeit die Kräfte des Lehrlings für sich selbst ausnutzen durfte. Bereits dieser Lehrvertrag war daher rechtlich ein Dienstvertrag (locatio conductio operarum) mit dem Lehrling oder dessen Gewalthaber als locator der Arbeitskraft (BERGER, a. a. O.), und nur in den seltenen Fällen, in denen das Lehren als solches den ausschließlichen Zweck des Vertrags bildete und besonders vergütet wurde, ein Werkvertrag (1. c. operis).

    Google Scholar 

  9. § 3 D, 9, 2; 1 13, § 4D, 19, 2. Bestimmte Bezeichnungen für Lehrvertrag, Lehrherrn und Lehrling finden wir hier aber nicht, doch dürfte tirocinium das Lehrverhältnis mit umfassen.

    Google Scholar 

  10. STIEDA, Artikel „Zunftwesen“ im Handw. d. Staatsw., 3. Aufl., Bd. 8, S. 1098, 1102 und 1105.

    Google Scholar 

  11. Vgl. zum folgenden SCHINDLER, Artikel „Lehrlingswesen“ im Handw. d. Staatsw., 4. Aufl., Bd. 6, S. 299ff.

    Google Scholar 

  12. Allgemeine Grundsätze des Präs. der RArbVerw. über Berufsberatung und Lehrstellenvermittlung RABI. 22, S. 309, dazu GAEBEL, RABI. 23, S. 210.

    Google Scholar 

  13. Die praktische Berufsberatung, herausgegeben vom Landesamte Sachsen, Dresden 1922, SYRUP, RABI. 22, S. 541, SCHINDLER, Arbeit und Beruf, 1922 S. 13ff., STETS, das. 23, S. 202.

    Google Scholar 

  14. KASREL-SYRUP, Anm. 16 zu § 2 ANG.

    Google Scholar 

  15. Die Organisation der Berufsberatung ist teilweise landesrechtlich geregelt (in Preußen durch VO. vom 18. 3. 19• Einrichtung provinzieller Berufsämter). Sondervorschriften gelten für bestimmte versorgungsbedürftige Personen, vor allem Kriegsbeschädigte. Zusammenstellung bei LEHFELDT-EILERT, Anm. 7 b zu § 2 ANG. und NZfA. 21, Sp. 152.

    Google Scholar 

  16. LEHFELD-ETLERT, Anm. 8b zu § 2 ANG.

    Google Scholar 

  17. Doch hat das Fehlen der Befugnis zum Lehrherrn nicht Nichtigkeit des Lehrvertrages zur Folge, sondern Strafbarkeit des Lehrherrn, polizeilichen Entlasungszwang und Zulässigkeit jederzeitiger fristloser Kündigung für beide Teile (§§ 144a, 145 Nr. 9, 9a, 9b).

    Google Scholar 

  18. Dies gilt freilich nur für die Anleitung, nicht schon für das Halten des Lehrlings. Besitzt daher der Lehrherr diese Eigenschaften nicht selbst, so muß er einen entsprechenden Vertreter bestellen. Es gilt ferner nur für die eigentliche Anleitung, nicht für die Unterweisung in einzelnen technischen Handgriffen und Fertigkeiten (§ 129 Abs. 4).

    Google Scholar 

  19. Der letzteren stehen gewisse Ersatztatsachen gleich § 129.

    Google Scholar 

  20. Über die Unzulässigkeit koalitionsbeschränkender Abreden vgl. S. 233. Anm. 2

    Google Scholar 

  21. Nämlich bei gewerblichen Lehrverträgen die beiderseitigen Schadensersatzansprüche bei vorzeitiger Kündigung sowie der Anspruch des Lehrherrn auf Rückkehr des unbefugt die Lehre verlassenden Lehrlings (§§ 127f und d), bei kaufmännischen LehrverträgenderAnspruch desLehrherrn gegenüber dem die Lehre unbefugt verlassenden Lehrling auf Fortsetzung des Lehrverhältnisses und Schadensersatz, (§ 79 HGB).

    Google Scholar 

  22. Der schriftliche Abschluß soll bei gewerblichen Lehrlingen binnen vier Wochen nach Beginn der Lehrzeit vorgenommen werden. Ausnahmen bestehen für Lehrlinge in staatlich anerkannten Lehrwerkstätten und für Lehrverhältnisse zwischen Eltern und Kindern, bei welch letzteren schriftliche Anzeige an die Handwerkskammer genügt, (§ 126b Abs. 3).

    Google Scholar 

  23. Jedoch nur bei schriftlich abgeschlossenem Lehrvertrag.

    Google Scholar 

  24. D. h. bis zur Auflösung durch Urteil des zuständigen Gerichts (ordentlichen Gerichts oder Innung) oder Erlaß einer einstweiligen Verfügung, wonach dem Lehrling gestattet wird, der Lehre fernzubleiben.

    Google Scholar 

  25. Überschreitung dieses Rechts durch den Lehrherrn ist indessen strafbar und gibt dem Lehrling das Recht zum fristlosen Austritt aus der Lehre sowie bei Verschulden des Lehrherrn zum Schadensersatz (§ 127 b Abs. 3.).

    Google Scholar 

  26. RG. Jur. Woch. 09, S. 685.

    Google Scholar 

  27. A. M. HUECK, Handb. II S. 246.

    Google Scholar 

  28. Von den sonstigen Gründen des Erlöschens des Arbeitsverhältnisses (S. 119) findet ein Erlöschen wegen Erreichung des Zweckes hier nicht statt. Ein Erlöschen wegen Konkurses ist unpraktisch, denn das Lehrverhältnis erschöpft sich niemals in einer Geschäftsbesorgung; im übrigen ist der Konkurs für die Beendigung des Lehrverhältnisses von gleicher Bedeutung wie für ein sonstiges Arbeitsverhältnis. Ein Erlöschen durch Tod erfolgt nur im Fall des Todes des Lehrlings, während im Fall des Todes des Lehrherrn sowohl dessen Erben wie der Lehrling innerhalb von vier Wochen (bei kaufmännischen Lehrlingen einem Monat) zur Auflösung des Lehrverhältnisses berechtigt sind (§ 127 b Abs. 4 GewO., § 77 Abs. 4 HGB.).

    Google Scholar 

  29. Auch kann hier die Handwerkskammer mitZustimmung der höheren Verwaltungsbehörde und nach Anhörung von Innungen und Gewerbevereinen die Dauer der Lehrzeit für einzelne Gewerbe oder Gewerbszweige festsetzen, die Lehrlinge andererseits aber auch in Einzelfällen von der Einhaltung der Lehrzeit entbinden.

    Google Scholar 

  30. Über Recht und Pflicht zur Weiterarbeit als Geselle entscheidet ausschließlich der Wille der Parteien hierüber; KG. 11. 4. 23, NZfA. 24, Sp. 52.

    Google Scholar 

  31. Damit entfällt zugleich ein Mitbestimmungsrecht der Betriebsvertretung bei Auflösung des Lehrvertrages (S. 134).

    Google Scholar 

  32. Diese Mindestprobezeit gilt zugleich als Regel und daher im Zweifel als vereinbart.

    Google Scholar 

  33. Ausnahme nur für die Ansprüche der kaufmännischen Lehrlinge.

    Google Scholar 

  34. Gegenüber dem neuen Arbeitgeber 4 Wochen nach Kenntnis von der Person desselben (§ 127g GewO.).

    Google Scholar 

Download references

Author information

Authors and Affiliations

Authors

Additional information

Besonderer Hinweis

Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.

Rights and permissions

Reprints and permissions

Copyright information

© 1925 Springer-Verlag Berlin Heidelberg

About this chapter

Cite this chapter

Kaskel, W. (1925). Der Lehrvertrag. In: Arbeitsrecht. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft, vol 31. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-29360-7_11

Download citation

  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-662-29360-7_11

  • Publisher Name: Springer, Berlin, Heidelberg

  • Print ISBN: 978-3-662-27859-8

  • Online ISBN: 978-3-662-29360-7

  • eBook Packages: Springer Book Archive

Publish with us

Policies and ethics