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Beendigung des Arbeitsverhältnisses

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Arbeitsrecht

Part of the book series: Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft ((ENZYKLOPRECHT,volume 31))

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Zusammenfassung

Das Arbeitsverhältnis endigt dadurch, daß es entweder mit Eintritt eines bestimmten Tatbestandes von selbst erlischt (I), oder aber dadurch, daß es durch eine der Parteien im Wegerechtsgeschäftlicher Erklärung (Kündigung) aufgelöst wird (II)3).

Hueck, Kündigung und Entlassung (Systematische Darstellung) 1921 (mit Nachtrag 1924); Billerbeck, Die Kündigung und Entlassung (Bücherei des Arbeitsrechts Bd. 2, 1921), v. Karger-Leist, Eingehung und Lösung von Arbeitsverträgen, Berlin 1921, Wölbling-Neübauer, Die Entlassung der Arbeiter und Angestellten, 2. Aufl. Berlin 1924 (alle drei kommentatorisch); gegenüber kaufmännischen Angestellten: Hueck, Zeitschr. f. d. ges. Handels- u. Konkursrecht Bd. 85, S. 368–428.

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Literatur

  1. Weitere Entsch. und Literatur bei Düttmann, Komm. zur RVO. Bd. 4, 2. Aufl., Anm. 9 zu § 1428.

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  2. Keine Beendigung, sondern ein bloßes Ruhen des Arbeitsverhältnisses liegt dagegen bei der sog. „Werksbeurlaubung“ vor (vgl. dazu Strunden, NZfA 24, Sp. 403ff.). Sie besteht darin, daß bei Betriebseinschränkung oder vorübergehender Stillegung die Arbeitnehmer nicht entlassen, sondern lediglich „beurlaubt” werden, d. h. daß bei Fortdauer des Arbeitsverhältnisses als solchem die beiderseitigen Pflichten zur Arbeitsleistung bzw. Lohnzahlung vorläufig ausgesetzt, also nicht erfüllt werden sollen, solange der Hinderungszust Ind anhält. Eine solche Werksbeurlaubung kann nur durch Vereinbarung (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Einzelarbeitsverträge) herbeigeführt, nicht einseitig vom Arbeitgeber angeordnet werden. Die beurlaubten Arbeitnehmer bleiben in diesem Falle Mitglieder der Belegschaft, behalten daher die ihnen nach BRG. zustehenden Rechte, Pflichten und Ämter und gelten auch privatrechtlich nach wie vor als Arbeitnehmer (z. B. für laufende Anwartschaften). Behördliche Zustimmung nach Maßgabe der Stillegungs-VO. (S. 130) ist nicht erforderlich, soweit es sich nicht um eine bloße Umgehung handelt; RAM. 17. 6. 24, NZfA. 24, Sp. 627.

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  3. Dagegen nicht durch Unmöglichkeit der Leistung (S. 87). Unrichtig LG. Köln, NZf A. 22, Sp. 687.

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  4. Vgl. Hoeniger, Schlichtungswesen 21, Sp. 121; Fischer, NZf A. 22, Sp. 107; Assmann, Schlichtungswesen 22, S. 239; GOERRIG, das. 23, S. 105.

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  5. Jaeger, Artikel „Konkurs“ in Potthoffs Wörterbuch des Arbeitsrechts S. 117/19. Vgl. dort auch über die Folgen der Geschäftsaufsicht (§§ 9, 11 V0. v. 14. 12. 16).

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  6. Die von beiden Vertragsparteien übereinstimmend vereinbarte Aufhebung des Arbeitsverhältnisses ist keine Kündigung und den sämtlichen Vorschriften über die Kündigung nicht unterworfen.

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  7. Eine rechtswirksame Kündigung liegt also vor, wenn der Arbeitnehmer einen Brief in die Wohnung seines Arbeitgebers gelangen läßt, obwohl dieser verreist ist, oder wenn im Fall eines Streiks der Arbeitgeber die Entlassung aller Arbeiter, die bis zu einem bestimmten Zeitpunkt die Arbeit nicht wieder aufgenommen haben, durch Anschlag am Fabriktor bekannt gibt, auch wenn die Arbeitnehmer infolge des Streiks das Fabriktor nicht durchschreiten.

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  8. Aber auch dann (z. B. eingeschriebener Brief) ist sie wirksam, wenn sie von der anderen Seite nicht unverzüglich wegen Formmangels zurückgewiesen wird.

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  9. Zu dieser umstrittenen Frage vgl. Hueck, Handb. II S. 177; daselbst Anm. 33 nähere Literatur.

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  10. Zulässig ist daher die bedingte Kündigung, wenn der Eintritt der Bedingung ausschließlich vom Willen des Gekündigten abhängt (Potestativbedingung) oder wenn die Kündigungsfrist erst mit dem Eintritt der Bedingung zu laufen beginnt; unzulässig ist dagegen eine bedingte Kündigung, bei der der Eintritt der Bedingung auf den Zeitpunkt der Abgabe der Kündigungserklärung zurückwirken soll.

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  11. Über den befristeten Arbeitsvertrag vgl. S. 119.

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  12. Über die verschiedenen rechtlichen Folgen einer solchen „entfristeten“ regelmäßigen Kündigung von der außerordentlichen fristlosen Entlassung vgl. auch S. 132 Anm 4

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  13. Bestritten; wie hier RGZ. 68, S. 317; a. M. Hueck, Handb. II S. 186. Daselbst Anm. 26 weitere Literatur und Judikatur.

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  14. Zurzeit 5000 M. multipliziert mit der Reichsindexziffer der vorangegangenen Woche für die Lebenshaltungskosten; VO. vom 23. 10. 23.

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  15. Maßgebend ist lediglich die Lohnbemessungsfrist, nicht die Lohnzahlungsfrist. Über den Unterschied vgl. S. 97.

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  16. Dies gilt auch, wenn die Akkordarbeit noch nicht beendigt ist. Vereinbarung von Akkordlohn bedeutet also im Zweifel nicht, daß die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beendigung der Akkordarbeit zusammenfallen muß. GewuKaufmGer. Bd. 15, S. 83; a. M. Baum, Handb. f. GewuKaufmGer. Nr. 301.

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  17. Literatur hierüber vgl. daher S. 240 Anm 1

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  18. Es handelt sich also um Personalveränderungen, deren Anlaß im Betriebe selbst liegt, nicht dagegen um Aussperrungen als Kampfmaßnahmen.

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  19. Das Einspruchsrecht der einzelnen Arbeitnehmer gemäß § 84ff. (vgl. unten zu B) wird hierdurch nicht berührt, soweit es sich nicht um eine Stillegung handelt (§ 85 Abs. 2 Nr.2 BRG.).

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  20. Diese Vorschrift ist indessen bloße Ordnungsvorschrift, ihre Beachtung für die Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung daher ohne Bedeutung. Unklar OLG. Stettin 9. 7. 23, NZfA. 23, Sp. 766.

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  21. Also weder in Kleinbetrieben mit einem Betriebsobmann (§ 92 zitiert nicht den § 78 Nr. 9), noch in Betrieben, in denen eine Betriebsvertretung nicht bestellt ist, da das Vorverfahren vor dem Betriebsrat eine notwendige Voraussetzung des Hauptverfahrens vor dem Arbeitsgericht bildet; OLG. Braunschweig, NZfA. 22, Sp. 319, vgl. S. 127.

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  22. Dagegen ist das Nachverfahren vor dem Gericht, das früher deswegen erforderlich war, weil das Hauptverfahren vor dem Schlichtungsausschusse stattfand und dessen Entscheidungen keinen Vollstreckungstitel bildeten, infolge der Überweisung (er Entlassungsstreitigkeiten von den Schlichtungsausschüssen an die Arbeitsgerichte (S. 27) nunmehr weggefallen und damit zugleich die früher vielerörterte Streitfrage nach dem Umfang der Nachprüfung der Schlichtungssprüche durch die Gerichte gegenstandslos geworden.

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  23. Dies wird allgemein verkannt, vgl. z. B. Lange in NZfA. 22, Sp. 417. Vgl. indessen Mörbitz, Schlichtungswesen 22, S. 98, 200 und dagegen LANGE, das. S. 159.

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  24. Dagegen kein Anfechtungs-oder sonstiges Gestaltungsrecht (so Vockrodt, Schlichtungswesen 24, S. 28). 3

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  25. Vgl. Königsberger, NZfA. 24, Sp. 349. Diese „Entschädigung“ ist daher weder Lohn noch Schadensersatz, sondern eine Abfindungssumme für die dem Arbeitgeber primär obliegende Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung. (Bestritten! Vgl. Lange, Jur. Wochenschr. 22, S. 557, dazu Goerrig, NZfA. 23, Sp. 515, und dagegen Lange, NZfA. 24, Sp. 223.) Etwaige Lohnansprüche oder Schadenersatzpflichten des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsvertrage werden daher hierdurch nicht berührt (a. M. KG. NZfA. 22, Sp. 59ff.; RG. 24. 6. 22, NZfA. 22, Sp. 756ff. Die Entscheidung des RG. ist mit Recht viel angefochten und auch in der Rechtsprechung nicht befolgt worden). Vgl. dazu auch Hueck, NZfA. 24, Sp. 21ff. mit weiteren Literaturangaben, Proebsting das. Sp. 33; Delius, Leipz. Zeitschr. 23, S. 340; Erdel, Schlichtungswesen 24, S. 28. Die Entschädigung unterliegt demgemäß auch nicht den besonderen Vorschriften der Lohnsicherung vor allem der Lohnbeschlagnahme, (Goerrig, Schlichtungswesen 23, S..108), wohl dagegen dem Steuerabzug (Kuun, NZfA. 21, Sp. 479).

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  26. Die beiderseitigen Rechte und Gegenrechte der früheren Parteien des Arbeitsvertrages (auf Grund der §§ 84ff. BRG.) bilden also einen Bestandteil des materiellen Arbeitsvertragsrechts und sind in ihrerExistenz unabhängig von ihrer prozessualen Geltendmachung durch Einlegung des Einspruchs. Diese ist freilich praktisch in der Regel darum geboten, weil die prozessuale Geltendmachung des Einspruchsrechts des Arbeitnehmers und damit seine Erzwingbarkeit infolge der für das Einspruchsverfahren geltenden kurzen prozessualen Ausschlußfristen (S. 125/26) einer besonderen Beschleunigung bedarf.

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  27. Über den Einspruch im Falle fristloser Entlassung aus wichtigem Grunde nach § 84 Abs. 2 vgl. unten S. 134ff., über den befristeten Arbeitsvertrag S. 119.

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  28. Der Begriff der gänzlichen Stillegung deckt sich mit dem der Stillegungs-VO. (S. 61) und geht nur insofern darüber hinaus, als hier ohne Rücksicht auf die Zahl der zu Entlassenden alle Betriebe in Betracht kommen, die dem BRG. unterstehen (S. 244); der Begriff der teilweisen Stillegung umfaßt dagegen hier nach herrschender Ansicht nur die Stillegung einer Abteilung des Betriebs, nicht schon einer einzelnen Betriebsanlage; Weigert, NZfA 24, Sp. 65ff. Über den Fall der Aussperrung vgl. S. 310. Ob die Stillegung nach der Stillegungs-VO. ordnungsmäßig erfolgt war, ist unerheblich; Wedler, NZfA. 24, Sp. 589ff.

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  29. Innerhalb von 2 Wochen nach Behebung des Hindernisses, spätestens aber 1 Monat nach dem Ende der versäumten Frist. Wird dem Antrag stattgegeben, so ist die versäumte Erklärung binnen 2 Tagen abzugeben, soweit sie nicht bereits vorher abgegeben war.

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  30. Diese Frist beginnt nach der (praktisch unzweckmäßigen) Entsch. des RG. vom 6. 2. 23 (NZfA. 23, Sp. 564) mit dem Tage nach Eingang des Einspruchs bei dem Betriebsrat, schließt sich also unmittelbar an die 5tägige Einspruchsfrist an.

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  31. OLG. Braunschweig, NZfA. 22, Sp. 319.

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  32. Die Verpflichtung besteht auch bei etwa vorher erteilter Zustimmung; OLG. Frankfurt 19. 12. 21 (NZfA. 22, Sp. 578/79), RG. 30. 1. 23 (das. 23, Sp. 460).

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  33. RG. 30. 1. 23, NZfA. 23, Sp. 460. Denn es fehlt, mag selbst das materielle Einspruchsrecht begründet sein (S. 124 u. 125), eine notwendige formelle Voraussetzung seiner Verfolgbarkeit (S. 126).

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  34. Über die rechtliche Natur dieser Entschädigung vgl. S. 124 Anm. 3. Die Entscheidung muß gleichzeitig beide Möglichkeiten vorsehen, also verurteilen, „weiter zu beschäftigen oder eine Entschädigung von… M. zu zahlen“; Cichoriiis, GewuKfmGer. Bd. 28 S. 27.

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  35. Bestritten; einige wollen die Entschädigung nur für volle Jahre zubilligen, andere nur in Höhe des Bruchteils von 1/12, der der Dienstzeit im nicht vollendeten Jahre entspricht, also für einen Monat 1/744. Die obige Auslegung ergibt sich aus dem (freilich in der Praxis wenig beachteten) Grundsatz, daß es sich dabei lediglich um den Höchstbetrag der Entschädigung handelt, keineswegs aber um einen absolut bestimmten Betrag, auf den unter allen Umständen zu erkennen wäre Vielmehr ist die Angemessenheit sowohl nach der Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers wie nach der wirtschaftlichen Lage des Arbeitnehmers in jedem Fall individuell zu bestimmen, und die im Gesetz angegebenen Beträge bilden lediglich die Höchstgrenze, bis zu der eine Entschädigung festgesetzt werden kann

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  36. Nach der (infolge der Stabilisierung in der Hauptsache bedeutungslos gewordenen) Nov. zum § 87 BRG. vom 29. 4. 23, die der Geldentwertung Rechnung tragen sollte, sind die einzelnen Bestandteile dieses Jahresarbeitsverdienstes (Grundlohn, Zulagen usw.) mit dem Betrag anzusetzen, der der Lohnhöhe der Berufsgruppe des Arbeitnehmers zur Zeit der Entscheidung entspricht. Auch ist bei verzögerter Zahlung der Geldentwertungsschaden zu ersetzen. Vgl. dazu FLATOw, NZfA 23, Sp. 337ff.

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  37. Eine Berufung ist daher höchstens dann zulässig, wenn das Gericht in einer Sache entschieden hat, die vor das Gewerbe-bzw. Kaufmannsgericht als solches gehörte, nicht aber in seiner Eigenschaft als Arbeitsgericht, wenn das entscheidende Gericht sich also lediglich fälschlich als Arbeitsgericht bezeichnet hatte. Denn eine solche falsche Bezeichnung wäre unerheblich, so daß sich die Berufungsfähigkeit dann nach den allgemeinen Grundsätzen bestimmt. Ferner ist (abgesehen von den Fällen der Wiederaufnahme des Verfahrens) die Entscheidung des Arbeitsgerichts auch dann anfechtbar, wenn sie außerhalb der besonderen Gerichtsbarkeit des Arbeitsgerichts ergangen ist, die lediglich auf die beiden Fragen der Zahlbarkeit der Entschädigung und ihrer Höhe beschränkt ist (hierzu KASEL, NZfA 23, Sp. 151). Denn da eine Entscheidung eines Gerichts außerhalb seiner Gerichtsbarkeit überhaupt ein rechtliches Nichts ist und keinerlei Rechtswirkung erlangt, so kann diese Tatsache der rechtlichen Unwirksamkeit des ergangenen Urteils im Wege einer negativen Feststellungsklage geltend gemacht und die Vornahme von Vollstreckungshandlungen aus dem nichtigen Urteil im Wege der einstweiligen Verfügung verboten werden. Eine bloße Unrichtigkeit der in ordnungsmäßigem Verfahren über die Fragen der Zahlbarkeit oder Höhe der Entschädigung ergangenen Entscheidung des Arbeitsgerichts rechtfertigt eine solche Anfechtung dagegen auch dann nicht, wenn die Unrichtigkeit auf falscher Auslegung oder Anwendung der. einschlägigen Vorschriften des BRG. (z. B. über die Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes, zulässige Höchstsumme der Entschädigung, Vorliegen der Ausnahmen des § 85 Abs. 2) beruht.

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  38. Diese Frist rechnet von der Kenntnis des Terminsvertreters, nicht erst von der Zustellung ab;’ KG. NZfA. 22, Sp.

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  39. Der Kündigung steht hier die Versetzung in einen anderen Betrieb gleich, wenn sie ein Ausscheiden aus der durch die Betriebsvertretung vertretenen Arbeiterschaft zur Folge haben würde, also nicht nur vorübergehend zur Aushilfe erfolgt; dazu Goerrig, Schlichtungswesen 23 5.167.

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  40. Weck, Der Entlassungsschutz von B..triebsratsmitgliedern, Berlin 1924.

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  41. V. Karger, ZNfA. 22, Sp. 715ff. und Gew. u. Kfm Ger. Bd. 30 S. 7; OLG. Stettin 14.2. 24, NZfA 24, Sp. 633; LINDIG, Gew. u. Kfm.Ger. Bd. 27 S. 107; vgl. auch RAAB, Schlichtungswesen 22 S. 242.

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  42. KG. 12.4. 24, NZfA. 24, Sp. 634.

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  43. So trotz scheinbar gegenüber § 85 abweichenden Wortlauts mit Recht KG. 27. 1. 23, NZfA. 23, Sp. 386. Über den Begriff der Stillegung in diesem Falle vgl. S. 125, Anm. 2.

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  44. Weitere Beschränkungen der Demobilmachungszeit, wie die Einführung einer Sperrfrist für die Kündigung der wieder einzustellenden Kriegsteilnehmer (S. 67), sind unpraktisch geworden. Die Beschränkung gemäß Ges. vom 17. 7. 23 auf Grund des Ruhreinbruchs (S. 67 Anm. 1) ist durch VO. vom 20. 12.’’23 aufgehoben, die Beschränkung bei Betriebseinschränkungen nach §§ 12–15 VO. vom 12. 2. 20 durch VO. vom 15. 10. 23 aufgehoben und durch die Beschränkung bei Stillegungen ersetzt (s. oben).

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  45. HuECK, DieKündigungsbeschränkungen auf Grund der Stillegungs-VO. und des Schwerbeschädigtengesetzes. Stuttgart 1924.

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  46. Über die Literatur zur Stillegungs-VO. vgl. S. 60, Anm 2; über die Kündigungsbeschränkungen auf Grund der Nov. vom 15. 10. 23 vgl ferner außer HuECK a. a. O. Häussner, NZfA. 23, Sp. 663, Kaskel, Neuerungen im Arbeitsrecht S. 5ff.

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  47. Preußen: Regierungspräsident.

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  48. Nachträgliche Zustimmung hat rückwirkende Kraft, macht also die ursprünglich unwirksame Kündigungserklärung rückwirkend wirksam.

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  49. Für Angestellte, deren Kündigungsfrist in der Regel mindestens 4 Wochen beträgt, besteht hiernach praktisch überhaupt keine Kündigungsbeschränkung.

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  50. Hierbei gilt die (zunächst ohne behördliche Zustimmung erfolgte) Kündigung zugleich als evtl. Kündigung mit Offerte zur Kurzarbeit, falls diese behördlich angeordnet werden sollte, und zwar bei geeigneter Bekanntgabe des Sachverhalts im Betriebe auch gegenüber den übrigen nicht gekündigten Arbeitnehmern dieses Betriebs, so daß für den Fall der Anordnung von Kurzarbeit diese einheitlich für den ganzen Betrieb durchgeführt werden kann (bestritten!).

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  51. Denn hier ist die Wartezeit noch gar nicht in Lauf gesetzt. Unrichtig Wedler, NZfA. 24, Sp. 594/96.

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  52. WöLz, Gew. u. Kfm.Ger. Bd. 29 S. 156.

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  53. Die Hauptftirsorgestelle kann nach § 4 AusfVO. vom 13. 2. 24 bei örtlichem Bedürfnis diese Befugnis auf die Fürsorgestellen ihres Bezirkes übertragen, gegen deren Entscheidung aber Anrufung der Hauptfürsorgestelle zulässig ist. Dagegen hat der Schwerbeschädigte kein Beschwerderecht (Pers.Abb.VO. vom 27. 10. 23 Art. 21 VIII).

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  54. Diese Schutzbestimmung ist, da im öffentlichen Interesse gegeben, unverzichtbar und gilt auch dann, wenn der Schwerbeschädigte bei seinem Dienstantritt sich nicht als solcher zuerkennen gegeben hatte; Richter, NZfA. 24, Sp. 271, WöLZa. a. 0; a. M. Eisele, Leipz. Zeitschr. 24, S.149.

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  55. War der Schwerbeschädigte bei einer Behörde beschäftigt, so kann die Behörde gegen die Entscheidung der Hauptfürsorgestelle Beschwerde bei der obersten zuständigen Reichsbehörde bzw. Landesbehörde einlegen.

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  56. Verschieden davon ist die „entfristete“ Kündigung, d. h. eine Kündigung aus einem Arbeitsverhältnis, für welches eine Kündigungsfrist vertraglich ausgeschlossen, eine sofortige Kündigung ohne besonderen Kündigungsgrund als regelmäßige Kündigung also jederzeit vertraglich zulässig ist. Doch kann auch bei diesen entfristeten Arbeitsverhältnissen eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grunde mit Rücksicht auf den verschiedenen Umfang des Mitbestimmungsrechts im Fall der regelmäßigen bzw. außerordentlichen Kündigung praktisch werden. Vgl. Schäfer, NZfA 21, Sp. 545ff.

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  57. Als weiteren Vertragsauflösungsgrund bezeichnet Oertmann, AR. 24 S. 153 den Wegfall der „Geschäftsgrundlage“. Dagegen mit Recht Sinzheimer, das. S. 483.

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  58. Eine Ausnahme hiervon gilt nur für solche Arbeitnehmer, die Dienste höherer Art zu leisten haben, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflege n, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, z. B. Hauslehrer, Ärzte, Anwälte. Hier ist die außerordentliche Kündigung nach § 627 BGB. auch ohne besonderen Grund zulässig, jedoch seitens des Arbeitnehmers nicht zur Unzeit, also nur so, daß sich der Arbeitgeber die Dienste anderweitig verschaffen kann, widrigenfalls der Arbeitnehmer schadensersatzpflichtig wird. Auch in der Seeschiffahrt ist eine Kündigung gegenüber der Schiffsmannschaft ohne besonderen Kündigungsgrund zulässig, doch bestehen dort insofern besondere Kündigungsgründe, als bei einer außerordentlichen Kündigung ohne einen solchen Grund Schadensersatzpflicht eintritt.

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  59. Bestritten. Wie hier Hue OK, Handb. II S. 198/01 mit Nachweisen f. Literatur und Rechtsprechung.

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  60. Ein Verzicht ist anzunehmen, wenn die Ausübung nicht innerhalb angemessener Frist nach Bekanntwerden des Kündigungsgrundes, spätestens bis zum Ablauf der vertragsmäßigen Kündigungszeit nach diesem Zeitpunkt erfolgt.

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  61. Der Kündigungsgrund kann zeitlich auch erst nach der Entlassungserklärung eingetreten sein, die ursprünglich unberechtigte Entlassung also auf einen solchen erst später erfolgten Entlassungsgrund rechtswirksam gestützt werden; KG. 18. 8. 22, NZfA 24, Sp. 113.

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  62. Doch wird es für Handlungsgehilfen, technische Angestellte, Bergbaubeamte auch noch besonders bestimmt (§§ 70 HGB., 133b GewO., § 88d ABG.).

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  63. Lediglich ungünstige Geschäftslage, selbst wenn sie zur Stillegung des Betriebs nötigt, bildet für sich allein noch keinen wichtigen Entlassungsgrund; vgl. Wedler, NZfA. 24, Sp. 591.

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  64. § 123 GewO. zählt acht derartige Entlassungsgründe auf, darunter vor allem unbefugtes Verlassen der Arbeit oder sonstige beharrliche Weigerung den vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. hierzu Van De Sandt, NZfA. 22, Sp. 719ff.) und Unfähigkeit zur Fortsetzung der Arbeit, § 124 fünf Austrittsgründe, darunter vor allem Unfähigkeit zur Fortsetzung der Arbeit, Nichtauszahlung des ausbedungenen Lohnes, ungenügende Beschäftigung bei Akkordlohn, Gefährdung von Leben und Gesundheit in einer bei Abschluß des Arbeitsvertrages nicht erkennbaren Weise.

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  65. So mit Recht im Anschluß an Flatow, NZfA. 21, S. 39ff. die herrschende Meinung. Vgl. die von Osthues, NZfA. 23, Sp. 502 angeführte Literatur und Rechtsprechung, sowie Priebe, AR. 24 S. 602. A. M. Hueck, NZfA. 21, Sp. 209ff., RG. 24. 6. 22, das. 22 Sp. 756. Vgl. auch Schulz-Schäffer, Gew.u.Kfm Ger. Bd. 27, Sp. 60 und dagegen Schaefer das. Bd. 28, Sp. 82.

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  66. D. h. nicht durch Klageerhebung innerhalb von 4 Wochen nach Stellung des Antrages auf Aussetzung des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht.

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  67. Wie hier die herrschende Meinung, insbes. die Kommentare zur Sch1O. A.M. Auerswald, NZfA. 24, Sp. 193, der annimmt, durch die Übertragung der Entlassungsstreitigkeiten Von Den Schlichtungsausschüssen An Die Arbeitsgerichte Seien Die Vorschriften Über Aussetzung Nunmehr Beseitigt, Ähnlich Parst AR. 24 S. 594; dagegen mit Recht Schmnccke, NZf A. 24, Sp. 537, Warncke AR. 24 S. C67 und SELL, Schlichtungswesen 24 S. 107, mit dem Hinweis auf die Notwendigkeit der Erhaltung des zuständigen Gerichts sowie des Instanzenzuges für die Vertragsklagen, zumal bei dem Fehlen gesetzlicher Vorschriften über eine solche Beseitigung.

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  68. Vgl. auch v. Ende Ar. 22 S.157. 2) Dazu Pottuoff AR. 24 S.19; Sinzheluer das. 5.479. 3) Vgl. hierzu Richter, NZfA. 24, Sp. 272ff.; Priebe, Schlichtungswesen 24 S. 163; Aterswald, Gew. u. KfmGer. Bd. 30 S. 3 ff. 4) Goerrig

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  69. Weitere Fälle eines Schadensersatzes bestehen nach § 69 SeemO. auch bei zufälliger Vertragsauflösung, ferner wenn der Konkursverwalter gemäß § 22 KO. das Dienstverhältnis vor zeitig auflöst (S. 119), und nach Schiffahrtsrecht, wenn der Arbeitgeber von seinem Recht fristloser Entlassung Gebrauch macht, ohne daß ein besonderer Entlassungsgrund vorliegt. Vgl. auch Ledig, NZfA. 24, Sp. 343.

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  70. Es besteht also ein Wahlrecht, entweder den wirklich entstandenen Schaden ersetzt zu verlangen, dann aber freilich seine Höhe nachzuweisen, oder aber sich auf Ersatz des gesetzlich fixierten Schadens zu beschränken.

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  71. Letzteres aber nur bis zur Dauer von 14 Tagen nach der unrechtmäßigen Lösung des Arbeitsverhältnisses.

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  72. Bei anderen Arbeitgebern würde eine Schadensersatzpflicht nur im Fall des § 826 BGB. begründet sein.

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  73. Möllmann: Das Dienstzeugnis, Berlin 11, HuzcK, Handb. Bd. II, S. 244ff.; TITZE S. 861 ff.

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  74. A. M. HUED% S. 226. Daselbst Anm. 14 und 15 weitere Literatur und Judikatur.

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  75. Dazu gehört das außerdienstliche Verhalten nur, soweit es auf das dienstliche Verhalten von Einfluß war.

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  76. Dritten gegenüber besteht eine Haftung aus unrichtigem Zeugnis nur nach § 826 BGB., daher niemals im Fall bloßer Fahrlässigkeit.

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  77. Lands Erger: Gew.u.Kaufm.Ger. Bd. 21, S. 177; Kreser AR. 23 S. 171.

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  78. Titze S. 796ff., Kommentare zum HGB. §§ 74ff.

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  79. Zur Zeit nach der VO. vom. 23. 10. 2.3 1500 M. multipliziert mit der Reichsindexziffer der vorangegeangenen Woche für die Lebenshaltungskosten.

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  80. Zur Zeit 8000 M. multipliziert mit der Reichsindexziffer der vorangegangenen Woche für die Lebenshaltungskosten.

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  81. Eventuell hat insoweit das Gericht die unrechtmäßige Beschränkung auf das angemessene Maß zurückzuführen. RGZ. 77, S. 402.

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  82. Über Vereinbarung einer Vertragsstrafe vgl. § 75c.

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  83. Darunter ist ein geringerer Anlaß wie ein wichtiger Grund zu verstehen.

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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.

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Kaskel, W. (1925). Beendigung des Arbeitsverhältnisses. In: Arbeitsrecht. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft, vol 31. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-29360-7_10

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