Zusammenfassung
Beim Bau neuer oder bei der Veränderung bestehender Bahnanlagen (z. B. Bahnhofsgebäuden, Güterabfertigungen oder Stellwerken) hat sich meist die Notwendigkeit ergeben, innerhalb des Bahngebiets2 Wege anzulegen, welche die einzelnen Betriebs- und Verkehrsanlagen miteinander verbinden und den an die Eisenbahn herangebrachten Verkehr in ihre Betriebsmittel überleiten sollen. Solche Wege dienen dem innerdienstlichen Bedarf der Deutschen Reichsbahn oder — wie die Lade- und Verbindungsstraßen innerhalb der Güterbahnhöfe — dem Verkehr der Reichsbahnkunden. Diese Wege sind Teile der Bahnanlage und so wenig wie diese selbst öffentliche Wege i. S. des Wegerechts. Sie sind Privatwege der Deutschen Reichsbahn, und wenn sie vorher öffentliche Wege waren, als solche eingezogen, da sie unter den veränderten Verhältnissen für einen öffentlichen Verkehr nicht mehr in Frage kommen1. Innerhalb des Bahngebiets kann es keine.öffentlichen Wege geben. Auf den Privatwegen ist die Wegeaufsichtsbehörde nicht zuständig. Sie hat daher die Verpflichtung der Deutschen Reichsbahn, diese Wege zu unterhalten, zu reinigen und zu beleuchten, nicht zu überwachen.
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Literatur
Bayr. VGH. Bd. 48 S. 10 (Plenarentscheidung) unter Hinweis auf Art. 28 der bisherigen Bayr. Gemeindeordnung vom 17. Oktober 1927 (Bayr.GVB1. S. 293).
Erlaß vom 5. November 1880 (EVB1. S. 537), 28. März und 14. Dezember 1898 (EVB1. S. 91 und S. 328).
Krumstroh, Arch. f. Eisenb. 1938 S. 641.
OLG. Rostock in JW. 1929 S. 794 Nr. 8, Mayer, Arch. öff. R. Bd. 16 S. 219, Gleim S. 246.
Sächs. OVG, bei EE. Bd. 53 S. 132, Mayer, Arch. öff. R. Bd. 16 S. 219 Mayer, Polizeiarchiv 1934 S. 323 Sp. 1.
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Siehe die Allgemeinen Bestimmungen des Reichsverkehrsministers vom 30. Juli 1935, in VAE. 1936, S. 157, und wegen der Einzelheiten Lamp, Arch. f. Eisenb. 1937, S. 571, Sperber VAE. 1936, S. 89 (90).
VO. des Reichsverkehrsministers über die Kennzeichnung von Eisenbahnübergängen vom 24. September 1935 (RGBI. I, S. 1181 ).
ErlaB des Generalinspektors vom 15. Oktober 1935 (MB1iV. S. 1395 ).
Satz 2 der VO. über Warnungstafeln für den Kraftfahrzeugverkehr vom B. Juli 1927 (RGBI. I, S. 177 ).
Siehe die Richtlinien zur Nachprüfung der Sichtverhältnisse an unbeschrankten Wegeübergängen in Schienenhöhe, Reichsbahn 1930, S. 1253–1256, und 1933, S. 914.
So auch die erwähnte Vereinbarung zwischen dem Reichsverkehrsminister und dem Generalinspektor für das deutsche Straßenwesen unter Hinweis auf § 8 Ziff. 2 des Entwurfs eines Kreuzungsgesetzes.
Germershausen Bd. I, S. 353, Abs. 2, Mayer, Pol. Arch. 1934, S. 323 (324, Spalte 2 ).
Entscheidung des Reichsverkehrsministers vom 31. Mai 1933 in ZVMEV. 1933, S. 727 (729, Spalte 1 unten).
Siehe hierzu die Richtlinien der Deutschen Reichsbahn zu § 39, ferner Felsch, RVerBl. 1936, S. 157.
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Preiss, U. (1939). Besonderer Teil. In: Die Befugnisse der Wegeaufsichtsbehörden Gegenüber der Deutschen Reichsbahn. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-29095-8_3
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