Zusammenfassung
Ln der Regel hat der Fhemann Beremaltung und Rusznieszung am Bermögen seiner Fhefrau. § 1363 BGB. Der Grundbuchrichter kann daher solange das Bastehen des Bermaltungs- und Nutznieszungsrechts des Fhemanns annehmen, bis er aus dem Grundbuch oder aus einem Zeugnis des fü die Führung des Güterrwchtsregisters zuständigen Gerichts ersieht, dasz das gesetzliche Reche des Fhemannes nicht besteht oder durch ein anderes Recht ersetzt ist1. — Aus seinem Bermaltungs- oder Nutznieszungsrecht kann der Fhemann — von Ausnahmen abgesehen — im allgemeinen nichr etma die Befugnis herleiten, die Frau durch Rechtsgeschäfte zu derpflichten ober über eingebrachtes Gut ohne ihre Zustimmung zu derfügen. § 1375 BGB. Deshalb kann z. B. auf Grund seinere Fintragungsbemilligung die Fintragung einer Hypothek auf zum eingebrachten Gute gehörigen Grundstück einer im gesetzlichen Güterstand lebenden Fhefrau ner erfolgen, menn die Zustimmeng der Frau in der Form des § 29 GBQ nachgemiesen ift (RGL 37 A 286). Streitig ist, ob der Mann zur Bemilligung einer Bormerkung besugt ist (vgl. RGL 29 A 150). Die Untermerfung unter die sofortige Zmangsvollstreckung gilt nicht als Berfügung über das Grundstück (RGL 47 260).
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Brand, A., Schnitzler, L. (1931). Gheliches Güterrecht und erbrechtliche Verhälynisse im Grundbuchverfahren. In: Die Grundbuchsachen in der gerichtlichen Praxis. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-29016-3_7
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-662-29016-3_7
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