Zusammenfassung
Seit die Zivilprozeßordnung vom 30. 1. 77 (in Kraft seit 1.10.79) in der Fassung galt, die sie durch das anläßlich der Neugestaltung des bürgerlichen Rechts ergangene Abänderungsgesetz vom 17. 5. 98 und die auf Grund desselben erlassene Bekanntmachung vom 20. 5. 98 (in Kraft Seit 1.1.1900) erhalten hatte, gaben schon vor dem Kriege zwei Mängel Anlaß zur Reform. Der eine war die Äberlastung des Reichsgerichts. Ihm wirkten die Novellen vom 5. 6.05 und 22. 5. 10 dadurchh entgegen, daß die Revisionssumme erhöht, der Begründungszwang für die Revision eingeführt und die Zuständigkeit des Reichsgerichts als Beschwerdegericht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten erst eingeschränkt, Sodann beseitigt wurde. Der zweite Mangel war, daß die Zivilprozeßordnung den amtsgerichtlichen Parteiprozeß als Anhang und nach dem Muster des landgerichtlichen Anwaltsprozesses behandelt. Diesem Mangel suchte die Novelle vom 1. 6. 09 dadurch zu begegnen, daß sie im amtsgerichttichen Verfahren den Amtsbetrieb und eine Verstärkung der richtertichen Prozeßteitung durchführt. Zugleich wurde die amtsgerichtliche Zuständigkeit erhöht (auf Streitgegenstände von 600 statt früher 300 Mark).
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Goldschmidt, J. (1924). Einleitung. In: Die neue Zivilprozeßordnung vom 13. Mai 1924 mit systematischer Einleitung und Erläuterung der neuen Bestimmungen. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-28952-5_1
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