Zusammenfassung
Eine Bestimmung, die verhindert, daß verschiedene Gegenstände, wie z. B. Pumpe und Gesteinsbohrer, in einer Anmeldung behandelt werden, ist für die Praxis des Prüfungsverfahrens unerläßlich. Die im § 20 Satz 2 des PG. niedergelegte Bestimmung, daß für jede Erfindung eine besondere Anmeldung notwendig ist, ist nun eine solche Ordnungsvorschrift und Zweckmäßigkeitsnorm, ohne die eine Übersicht über die erteilten und beanspruchten Schutzrechte und somit auch eine sachliche Prüfung der neuen Anmeldungen bis zur Unmöglichkeit erschwert würde. In zweiter Linie kommt dann noch der Gesichtspunkt, daß jede Anmeldung und jedes Patent einzeln für sich gebührenpflichtig ist, insofern in Betracht, als die Behörde nicht dem Versuche Vorschub leisten darf, durch willkürliche Zusammenlegung von Anmeldungen den Betrag der Gebühren unter den vom Gesetz festgelegten Betrag herabzudrücken2. Die Bedeutung der Einheits- bzw. Einheitlichkeitsfrage geht indessen nicht so weit, daß ein einmal erteiltes Patent aus dem Grunde vernichtet werden könnte, weil es keine einheitliche Erfindung enthielte. Dagegen kann eine Anmeldung gemäß § 22 des PG. zurückgewiesen werden, wenn sie mehrere verschiedene Gegenstände enthält, und wenn der Amnelder der Aufforderung des Patentamtes, die Anmeldung auf einen einzigen Gegenstand zu beschränken, nicht Folge leistet.
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Literatur
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Diese Forderung einer Kombinationswirkung ist von verschiedenen Seiten angegriffen worden. Ebenso wie bei allen anderen Erfindungen sei lediglich entscheidend, ob die Neuerung eine erhebliche Bereicherung der Technik bedeute. Vgl. S e l i g s o h n, Nr. 12 zu § 1.
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Teudt, H. (1931). Zur Einheitsfrage. In: Die Patentanmeldung und die Bedeutung ihres Wortlauts für den Patentschutz. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-28941-9_6
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