Zusammenfassung
Eine einheitliche Bezeichnung kennt die RFV. für den Hilfsbedürftigen nicht. Sie nennt ihn den Hilfsbedürftigen und spricht lediglich in den §§ 3 Abs. 4 und 32 Abs. 3 von Fürsorgeberechtigten, ein Ausdruck, der, wie sich zeigen wird, unzutreffend ist. Die Preußische Ausführungsverordnung z. B. unterscheidet zwischen dem Fürsorgesuchenden, d. h. dem Hilfsbedürftigen, der einen Antrag auf Fürsorge gestellt hat, und dem Fürsorgeempfänger, d. h. dem Hilfsbedürftigen, dem Fürsorge gewährt wird. Die Reichsgrundsätze verwenden lediglich den Ausdruck Hilfsbedürftiger und Hilfesuchender. Auch die Bezeichnung Kleinrentner wird verwandt, wenngleich der Begriff des Kleinrentners, wie sich unten S. 122 ergeben wird, nicht mit dem Begriff des Kleinrentners nach dem Gesetz über Kleinrentnerfürsorge deckt. Der Ausdruck Sozialrentner war dem bisherigen Recht fremd. Jetzt wird er in den Reichsgrundsätzen bei § 14 gebraucht. Die Bezeichnungen Kriegsbeschädigter und Kriegshinterbliebener sind geblieben. Als „Versorgungssucher“ werden dabei solche Hilfsbedürftige bezeichnet, die einen Versorgungsantrag gestellt haben, über den noch nicht entschieden ist (§ 20 Abs. 3 RGr.).
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Muthesius, H. (1928). Der Hilfsbedürftige, seine Pflichten und seine Rechte. In: Die Wohlfahrtspflege auf Grund der Fürsorgepflichtverordnung und der Reichsgrundsätze. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-28861-0_5
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Publisher Name: Springer, Berlin, Heidelberg
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