Zusammenfassung
Die Beziehungen zwischen den Menschen, die durch die nationalen Privatrechte geregelt werden sollen, sind von der mannigfachsten Art. Das Ideal der positiven Gesetzgebung wäre es nun, alle diese Beziehungen möglichst gut und gerecht zu ordnen. Wollte aber der Gesetzgeber tatsächlich in jedem einzelnen Fall das höchst denkbare Maß von Güte und Gerechtigkeit erzielen, so müßte er wohl jeden konkreten Fall einzeln regeln, denn in jedem einzelnen Falle sind die näheren Umstände eben verschieden. Eine derartige Regelung ist nun selbstverständlich nicht möglich; sie wird klarer-weise desto unmöglicher, je größer die Zahl der zu regelnden Einzelfälle ist. Daher stellt der Gesetzgeber diejenigen Normen als Rechtsregeln auf, die seiner Ansicht nach dem Durchschnitte aller Fälle entsprechen. Für Ausnahmsfälle bestimmt der Gesetgeber Ausnahmen von den Regeln; dies kann er aber auch wiederum wiederum nur tun, falls sich die Ausnahmen zu einer größeren Gruppe zusammenfassen lassen,z,B.die Regeln des Konkursrechtes, falls die Schuldner nicht allen inren Verbindlichkeiten nachkommen Können. Immer wieder gibt es aber in der Praxis Fälle, in denen die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen zu Ergebnissen Führt,die den Gerechtigkeitssinn nicht befriedigen, in denen daher gerade durch die Anwendung des Gesetzes ein moralisches Unrecht zugefügt wird. Summum jus, summa injuria.
Access this chapter
Tax calculation will be finalised at checkout
Purchases are for personal use only
Author information
Authors and Affiliations
Additional information
Besonderer Hinweis
Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
Rights and permissions
Copyright information
© 1934 Springer-Verlag Wien
About this chapter
Cite this chapter
Blühdorn, R. (1934). Die Bedeutung des Satzes: Summum jus, summa injuria im Privatrechte. In: Einführung in das Angewandte Völkerrecht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-28832-0_9
Download citation
DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-662-28832-0_9
Publisher Name: Springer, Berlin, Heidelberg
Print ISBN: 978-3-662-27345-6
Online ISBN: 978-3-662-28832-0
eBook Packages: Springer Book Archive