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Versuche zur Verbesserung der Theorie des Völkerrechtes

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Einführung in das Angewandte Völkerrecht
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Zusammenfassung

In der Erkenntnis, daß der heutige Zustand der völkerrechtlichen Beziehungen zwischen den Staaten unbefriedigend ist, haben Theoretiker versucht, dem Völkerrechte eine festere Grundlage als den schwankenden Willen der Staaten zu geben. Wir haben bereits gesehen, daß diese Bestrebungen in der Praxis schon deshalb insolange scheitern müssen, als die Staaten keine Geneigtheit zeigen, ihr Verhalten anders als nach ihrem freien Willen einzurichten.

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Literatur

  • für ihre friedliche Beilegung zu gewährleisten. Es war daher ziemlich naheliegend, auch für die nichtrechtlichen Streitigkeiten ein analoges Verfahren, d. h. ein solches, das das Wesen des Gerichtsverfahrens — die Entscheidung durch einen Dritten — übernimmt, einzuschlagen. Einen Niederschlag dieser Bestrebungen finden wir in dem Genfer Generalakt vom 26. September 1928 (siehe hierüber B o r e 1, Cours 1929/II). Nach Art. 17 sollen „alle Streitigkeiten, bei denen die Parteien untereinander über ein Recht im Streite sind“, einem Gerichte zur Entscheidung vorgelegt werden. Dieses Gericht entscheidet gemäß Art. 18 nach Rechts grundsätzen. Dagegen sollen nach Art. 21 „alle Streitigkeiten, außer den in Art.17 bezeichneten (also die nicht rechtlichen Streitigkeiten)... vor ein Schiedsgericht gebracht werden”. Dieses Schiedsgericht hat nach Art. 28 die Rechtsgrundsätze des Art. 38 der Statuten des St. I. G. anzuwenden. „Soweit derartige auf die Streitigkeit anwendbare Grundsätze nicht bestehen, entscheidet der Gerichtshof ex aequo et bono“, d. h. das Schiedsgericht wird zum Vermittler (amiable compositeur) mit der Maßgabe jedoch, daß sein Spruch kein bloß unverbindlicher Vorschlag, sondern eine (völkerrechtlich) bindende Entscheidung ist. Wohl noch nie haben Staaten einem Schiedsgerichte eine derartige Macht eingeräumt. Die Tragweite dieser Bestimmung wird einem erst dann bewußt, wenn man sich darüber Rechenschaft gibt, daß, wenn alle Staaten der Welt diesen Akt ohne Vorbehalt unterschreiben würden, tatsächlich alle zwischenstaatlichen Fragen, also z. B. auch die Frage der Abrüstung vor das Schiedsgericht gebracht werden sollten, das den Staaten vorschreiben könnte, ob und bis zu welchem Ausmaße sie abrüsten sollen. Theoretisch wäre eine solche Entscheidung über die Abrüstung, die durch ein unabhängiges Schiedsgericht nach Recht und Billigkeit gefällt werden würde, wohl der beste Weg, um zu einer wirklichen Abrüstung zu gelangen. In der Praxis braucht wohl nicht auf das Utopische des Gedankens hingewiesen zu werden, daß die Staaten tatsächlich willens sein könnten, ihre Rüstungen, das sind also die Mittel zu ihrer Selbsterhaltung, nach dem Willen eines Schiedsgerichtes einzuschränken! Auch hier sehen wir also dasselbe Schauspiel, wie schon früher so oft: rein verstandesmäßig sehen die Völker wohl ein, wie aller Rader und Zwist zwischen ihnen am besten friedlich geordnet werden könnte. Sie sehen daher das Bessere und billigen es; sonst hätten die Mitglieder des Völkerbundes nicht einstimmig den Staaten den Beitritt zu diesem Generalakte empfehlen können. In der Praxis folgen aber die Staaten dem Schlechteren, ihrem gewalttätigen Selbsterhaltungstriebe.

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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.

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Blühdorn, R. (1934). Versuche zur Verbesserung der Theorie des Völkerrechtes. In: Einführung in das Angewandte Völkerrecht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-28832-0_35

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