Zusammenfassung
Wir haben im analogen Kapitel über das innerstaatliche Recht (§ 8) feststellen können, daß die rechtlichen Beziehungen zwischen den Bewohnern eines Staates diejenigen sind, die vom Gesetze ausdrücklich als solche Rechtsbeziehungen bezeichnet werden.
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Literatur
Es ist natürlich möglich, daß sich zwischen mehreren Staaten, die aus verschiedenen Gründen untereinander in etwas engeren Beziehungen stehen, besondere Regeln für ihr Verhalten unter sich ausbilden. Es gibt daher z. B. ein „amerikanisches“ Völkerrecht, dessen allgemeine Regeln manchmal von denen des „europäischen“ Völkerrechts abweichen; siehe hierüber: Fauchille T. I., 442 ff., und die dort angeführte Literatur.
Lauterpacht: La théorie des différends non justiciables en droit international. Cours 1930/IV. Derselbe: Function passim. Deshalb bestimmt auch Art.II des Antikriegspaktes, daß die Regelung aller Streitigkeiten „nie anders als durch friedliche (und nicht durch rechtliche) Mittel angestrebt werden darf“.
Siehe z. B. hierüber: S c h ü c k i n g-Wehberg: Die Satzung des Völkerbundes. Berlin 1931, I/219 ff. Die Fragen der Auswanderung spielen eine besonders große Rolle in den Beziehungen zwischen den Vereinigten Staaten und Japan. (Siehe die Verhandlungen vor dem Völkerbunde über das Genfer Protokoll von 1924.)
Und weil es in der Praxis des Völkerrechtes keine reinen Rechts-f ragen gibt, so ist es auch, wie wir gesehen haben, nicht möglich, eine materielle Definition dea Begriffes „Rechtsstreitigkeiten“ zu geben. Der Primat der Tatsachen vor dem Rechte erklärt auch, warum es auf jedem Rechtsgebiete schon rein theoretisch unmöglich ist, gegebene (und nicht erst vom Rechte angenommene) Tatbestände erschöpfend in rechtliche Definitionen zu zwingen. Dies macht verständlich, warum es z. B. im Völkerrechte nicht gelingt, eine Definition des Begriffes „Angreifer“ zu geben, die in der Praxis nicht eine „Falle“ für den Unschuldigen und ein „Wegweiser” für den Schuldigen wäre (Sir Austen Chamberlain R. G. 1933/542).
Siehe die bereits erwähnten Bemerkungen der engl. Regierung, C.165, M.50, 1928, IX., S.167, hinsichtlich der nach Ansicht der engl. Regierung in Schiedsgerichtsverträgen aufzunehmenden Vorbehalte: „Die Form dieser Vorbehalte kann wechseln, ihr Bestand zeigt jedoch an, daß die Regierungen sich dessen bewußt sind, daß ein Punkt besteht, über den hinaus sie nicht darauf rechnen können, daß ihre Völker die Verpflichtungen des Vertrages einhalten.“ Das Memorandum Holst i über die Schiedsgerichtsbarkeit und das Vergleichswesen (ebendort, S. 126) sieht ebenfalls bei Abschluß von Schiedsgerichtsverträgen Vorbehalte zugunsten von „Lebensinteressen“ vor. Lauterpacht: Function, S. 51 ff.
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Blühdorn, R. (1934). Die Abgrenzung der Rechtsbeziehungen zwischen den Staaten von Beziehungen anderer Natur. Die Grenzen der Durchsetzbarkeit der Regeln des Völkerrechtes. In: Einführung in das Angewandte Völkerrecht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-28832-0_17
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