Skip to main content
  • 35 Accesses

Zusammenfassung

Unter Völkerrecht versteht man den Inbegriff der Normen, die die rechtlichen Beziehungen zwischen den Staaten regeln. Diese Regelung erfolgt, wie wir gesehen haben, ausschließlich nach dem Willen der zur Völkergemeinschaft gehörenden Staaten. Ein allgemeines, alle diese Staaten umfassendes Völkerrecht könnte es daher nur geben, wenn alle Staaten denselben übereinstimmenden Willen hätten. Wie wir aber im folgenden sehen werden, ist der Wille der Staaten sehr weit davon entfernt, ein einheitlicher zu sein. Ganz abgesehen davon, daß jeder Staat mit anderen Staaten andere Verträge abgeschlossen hat, kann jeder Staat auch in sogenannten „allgemeinen“ Fragen des Völkerrechtes verschiedene Ansichten vertreten, was auch häufig geschieht. Es gibt in der Praxis nicht zwei Staaten auf der Welt, die anerkennen, an vollkommen dieselben „allgemeinen“ Regeln des Völkerrechtes gebunden zu sein. Es gibt daher ebensoviele „Völkerrechte“ als es mögliche Kombinationen zwischen den rund fünfundsechzig zur Völkergemeinschaft gehörigen Staaten gibt.

Fauchille, T.I., p. 28ff.; Liszt-Fleischmann, S. 12; Verdroß, S. 92.

This is a preview of subscription content, log in via an institution to check access.

Access this chapter

Chapter
USD 29.95
Price excludes VAT (USA)
  • Available as PDF
  • Read on any device
  • Instant download
  • Own it forever
eBook
USD 44.99
Price excludes VAT (USA)
  • Available as PDF
  • Read on any device
  • Instant download
  • Own it forever
Softcover Book
USD 59.99
Price excludes VAT (USA)
  • Compact, lightweight edition
  • Dispatched in 3 to 5 business days
  • Free shipping worldwide - see info

Tax calculation will be finalised at checkout

Purchases are for personal use only

Institutional subscriptions

Literatur

  1. Man hat oft die Frage gestellt, wieso die Menschen noch immer so viel vom Kriege sprechen und noch mehr an ihn denken können, obwohl ihnen der Verstand sagen müßte, daß bei dem heutigen Stande der Kriegstechnik es mehr als unwahrscheinlich ist, daß nicht auch der Sieger materiell zugrunde geht. Auf Grund unserer Untersuchungen können wir folgende Antwort geben: der Verstand der Menschen ist noch nicht imstande gewesen, die dem Menschen von Natur aus angeborenen gewalttätigen Triebe zu meistern. Derselbe Verstand hat aber die Menschen durch die technischen Erfindungen in die Lage versetzt, diesen Trieben eine phantastische Wirkungskraft zu verleihen. Tiere können immer nur eine höchst beschränkte Anzahl ihrer Widersacher vernichten. Der Mensch allein von allen Lebewesen besitzt die Fähigkeit, mit Leichtigkeit und in der kürzesten Spanne Zeit hunderttausende seiner Mitmenschen durch einen geschickten Gasangriff zu vernichten. Der heutige unbefriedigende Zustand der Beziehungen zwischen den Völkern hat also letztlich seinen Grund in der von uns bereits festgestellten Doppelnatur des Menschen, die es dem Triebmenschen gestattet, die Errungenschaften des Verstandesmenschen für seine Zwecke zu mißbrauchen. Die Entwicklung der menschlichen Moral hat eben mit der Entwicklung der Technik nicht gleichen Schritt gehalten. Vielleicht ist dies darauf zurückzuführen, daß sich auch die geistigen Fähigkeiten des Menschen in den letzten Jahrtausenden auffallenderweise fast nicht entwickelt haben. Gibt es z. B. in unserem Jahrhundert auch nur einen Menschen, von dem man mit Fug und Recht behaupten könnte, er wäre gescheiter als Aristoteles?

    Google Scholar 

  2. Fauchille, T.I., p. 28ff.; Liszt-Fleischmann, S. 12; Ver-d r o ll, S. 92.

    Google Scholar 

  3. Lammasch, S. 68. — Die Frage, ob ein Recht ohne Zwang, ein Recht ist, ist eigentlich müßig; denn auf jeden Fall ist es mit Bezug auf seine Wirksamkeit und darauf kommt es in der Praxis allein an — ein anderes Recht. Es dürfte wohl niemandem einfallen, beweisen zu wollen, daß-ein ungeladenes oder nur mit Vogeldunst geladenes Gewrh ebenso „wirkt“ wie ein mit einer Kugel geladenes Gewehr. V e r d r o ß (S. 6) sagt ganz richtig: „Daher ist das positive Recht,Macht`, da es mit dem Verluste der,Macht`, d. h. dann, wenn seine Durchführung aufhört, ebenfalls aufhört, positives Recht zu sein.”

    Google Scholar 

  4. Siehe auch die Bemerkungen der englischen Regierung zum Arbeitsprogramm des Comité d’Arbitrage et de Sécurité des Völkerbundes, C 165, M 50, 1928, IX., S. 167: „Die Schiedgerichtsverträge stützen sich auf keine Sanktion, außer auf die Macht der öffentlichen Meinung in der ganzen Welt.“ Einen Hinweis auf die „allgemeine Meinung der zivilisierten Welt” finden wir auch im Vorspruche zum Protokoll vom 17. Juni 1925, betreffend das Verbot der Verwendung von giftigen Gasen und bakteriologischen Mitteln im Krieg.

    Google Scholar 

  5. W. V., I/791.

    Google Scholar 

  6. Der Umstand, daß die Regeln des Völkerrechtes keine Rechtsregeln im privat rechtlichen Sinne sind, behindert natürlich nicht, daß sie in der Praxis der Staaten und der internationalen Gerichte ebenso angewendet und ausgelegt werden müssen wie die analogen Regeln der Privatrechte. Diese Anwendung und Auslegung erfolgt unter der selbstverständlichen Voraussetzung, daß die Normadressaten die Absicht haben, an ihrem einmal vertragsmäßig geäußerten Willen gebunden zu bleiben. Nur können — um privatrechtlich zu sprechen — internationale Gerichte nicht die Zwangsvollstreckung der von ihnen gefällten Urteile bewilligen und durchführen. (Entscheidung des deutsch-belgischen Gem. Schiedsgerichtes in Sachen Rymenans gegen Deutsches Reich. Recueil des décisions des T. A. M., I1/232.)

    Google Scholar 

  7. Es sei auch daran erinnert, daß die Menschen noch auf anderen Gebieten einen dem innerstaatlichen Rechte entnommenen Begriff, und zwar ebenfalls in einer logisch sehr anfechtbaren Art anwenden. In den Naturwissenschaften spricht man in allen zivilisierten Sprachen von Natur„gesetzen“. Nun ist es klar, daß die Menschen mit diesem Ausdrucke keineswegs diese Natur„gesetze” mit den von den Menschen erlassenen „Gesetzen” rechtlich gleichstellen wollten. Die Menschen wollten durch die Wahl dieses Ausdruckes offenbar nur andeuten, daß ihrer Meinung nach die Regeln der Natur so befolgt werden, wie es im innerstaatlichen Rechte die Gesetze werden sollen. Allerdings ist der innere Unterschied zwischen diesen beiden Arten von „Gesetzen” so in die Augen springend, daß es auf dem Gebiete der Naturwissenschaften wohl kaum je wegen des „Gesetzes“charakters der Naturgesetze zu einem irrtümlichen Schlusse gekommen ist. Dagegen hat z. B. in der Wirtschaftslehre der Ausdruck „Wirtschafts g es e t z e” so manches Unheil angerichtet.

    Google Scholar 

  8. Dostojewskyhat z. B. einmal verlangt, daß alle Menschen Russen werden, da die „Allmenschheit“ die russische Nationalidee bilde.

    Google Scholar 

  9. So sagt der französische Richter Dreyfuss in seinem Minoritätsvotum zur Entscheidung des St. I. G. vom 7. Juni 1932 (S. 208): „Dieses System, das sich im gewissen Sinne an die Theorie der „astreinte comminatoire“ anschließt, die durch die französische Rechtsprechung ausgearbeitet wurde, ist nicht durchgedrungen…”

    Google Scholar 

  10. Dies trifft selbst auf das Verhältnis von Gemeinschaften zueinander innerhalb eines Volkes zu. Bekannt ist das italienische Sprichwort: „Nimm Frau und Rinder aus deinem eigenen Dorfe.“ Ferner sei auf das Verhältnis zwischen geographisch getrennten Teilen desselben Volkes wie zwischen Nord-Deutschen, Franzosen, Italienern zu ihren südlichen Stammes-genossen hingewiesen.

    Google Scholar 

  11. La reconnaissance et l’exécution des jugements étrangers. Cours 1931/II.

    Google Scholar 

  12. Die Abneigung zwischen den Völkern ist teilweise auch darauf zurückzuführen, daß auch Völker zwar gern die Splitter im Auge des Nächsten sehen, aber nicht den Balken im eigenen.

    Google Scholar 

  13. Die tschechoslowakischen Selbständigkeitsbestrebungen z. B. wurden sehr durch die Hoffnung gefördert, daß dann die wirtschaftliche Übermacht der Deutschen in Böhmen gebrochen sein würde. Eine der ersten Taten der Revolution war dementsprechend die Ersetzung der deutschen Verwaltungsräte durch solche tschechoslowakischer Nationalität. Umgekehrt hat es unter den tschechischen Nationalisten auch solche gegeben, die aus wirtschaftlichen Gründen gegen die Aufteilung der österr.-ung. Monarchie waren.

    Google Scholar 

  14. Es ist natürlich möglich, daß sich zwischen mehreren Staaten, die aus verschiedenen Gründen untereinander in etwas engeren Beziehungen stehen, besondere Regeln für ihr Verhalten unter sich ausbilden. Es gibt daher z. B. ein „amerikanisches“ Völkerrecht, dessen allgemeine Regeln manchmal von denen des „europäischen” Völkerrechts abweichen; siehe hierüber: Fauchille T. I., 442 ff., und die dort angeführte Literatur.

    Google Scholar 

Download references

Author information

Authors and Affiliations

Authors

Additional information

Besonderer Hinweis

Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.

Rights and permissions

Reprints and permissions

Copyright information

© 1934 Springer-Verlag Wien

About this chapter

Cite this chapter

Blühdorn, R. (1934). Gibt es ein allgemeines Völkerrecht?. In: Einführung in das Angewandte Völkerrecht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-28832-0_16

Download citation

  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-662-28832-0_16

  • Publisher Name: Springer, Berlin, Heidelberg

  • Print ISBN: 978-3-662-27345-6

  • Online ISBN: 978-3-662-28832-0

  • eBook Packages: Springer Book Archive

Publish with us

Policies and ethics