Zusammenfassung
Der Gartenarchitekt hat für alle seine Leistungen Anspruch auf angemessene Vorauszahlungen, die mindestens den Gebührenanteil decken müssen, der auf seine in Angriff genommenen Teilleistungen entfällt. Die Restzahlung ist nach Erfüllung des Auftrages mit Überreichung der Gebührenrechnung unter Ausschluß des Zurückbehaltungsrechtes und der Aufrechnung fällig. Die Nebenkosten sind je nach Überreichung ihrer Zusammenstellung zu erstatten.
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Consortia
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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J. Springer. (1924). Zahlungen. In: Gebühren-Ordnung der Gartenarchitekten. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-28712-5_7
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-662-28712-5_7
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