Zusammenfassung
Jeder Arzt, auch der therapeutisch tätige, kommt in die Lage, Gutachten zu erstatten und vor Gericht als Sachverständiger aufzutreten. Es handelt sich hier um eine Tätigkeit, bei der nicht das Wohl eines einzelnen Menschen im Vordergrund steht, sondern bei der es notwendig ist, die Ansprüche und Rechte des Einzelnen gegenüber der Gesamtheit abzugrenzen. Diese Tätigkeit erfordert für den vorwiegend therapeutisch tätigen Arzt, der daran gewöhnt ist, dem Einzelnen zu helfen, eine gewisse Umstellung. Es bedarf kaum einer besonderen Erwähnung, daß jedes Gutachten unparteiisch abgegeben werden muß. Der Gutachter ist auch nicht dazu da, etwa in der Sozialversicherung oder in einem Strafprozeß ausgleichende Gerechtigkeit zu üben. Muß er durch seine wissenschaftliche Überzeugung jemand belasten oder ihm sonst schaden, glaubt er aber subjektiv, daß dies den Betreffenden unverdient trifft, so darf dies kein Grund sein, das Ergebnis der Begutachtung abzuändern. Wenn der Arzt in einem Zusatz zum Gutachten auf etwaige mildernde Umstände hinweist, soweit sie im Bereich des ärztlichen Denkens liegen, so wird ihm dies nicht übel genommen werden; diese Mitteilungen können sich günstig auf das Strafmaß oder auch bei der Erörterung einer Begnadigung auswirken.
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Literatur
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Mueller, B. (1953). Der Arzt als Gutachter und Sachverständiger. In: Gerichtliche Medizin. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-28700-2_2
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