Zusammenfassung
Ausprüche, die aus vor dem 14. Februar 1924 begründeten Rechtsverhältnissen beruhen und die Zahlung einer bestimmten in Mark oder einer anderen nicht mehr geltenden inländischen Währung ausgedrückten Geldsumme zum Gegenstande haben, werden nach Maßgabe dieses Gesetzes aufgewertet, wenn sie durch den Währungsverfall betroffen sind. Dies gilt nicht, wenn der verbliebene Goldmert das für die Aufwertung vorgesehene Maßerreicht oder übersteigt.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Gribel, C. (1925). Allgemeine Bestimmungen. In: Gesetz über die Aufwertung von Hypotheken und anderen Ansprüchen (Aufwertungsgesetz). Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-28686-9_1
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