Zusammenfassung
Das in Österreich noch geltende Scheckrecht beruht auf dem Scheckgesetz vom 3. April 1906, RGBI. Nr. 84, das am 20. April 1906 kundgemacht wurde und am 20. Juli 1906 in Kraft getreten ist. Das Gesetz wollte seinerzeit den Wünschen der Geschäftswelt entgegenkommen, die eine Regelung des damals schon sehr entwickelten Scheckwesens verlangte. Doch behandelt es den Scheck nur soweit, als die Eigenart seines Wesens es fordert. Im übrigen lehnt es sich vielfach an die Bestimmungen der Wechselordnung über den gezogenen Wechsel an, auf die es in zahlreichen Bezugstellen verweist, so daß zur Füllung der Lücken des Scheckgesetzes immer wieder die Wechselordnung herangezogen werden muß. Es ist aber sorgfältig festgehalten, daß sich Scheck und Wechsel wesentlich unterscheiden. Der erstere wird regelmäßig zahlungshalber, der letztere an Zahlungsstatt gegeben. Der Scheck soll Zahlungsmittel sein und nicht Kreditpapier. Dies außer Zweifel zu stellen und eine mißbräuchliche Ausnützung des Schecks zu verhüten, war eine der wichtigsten Aufgaben des Scheckgesetzes. Die Erreichung dieses Zieles wurde im Gesetz wiederholt und namentlich gleich im § 2, Z. 5 durch das Erfordernis der Bezugnahme des Ausstellers im Scheck selbst auf sein Guthaben angestrebt.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Grünberg, S. (1933). Das Scheckrecht. In: Grundzüge des neuen Wechsel- und des Scheckrechtes einschließlich der Gesetzestexte. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-28648-7_2
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