Zusammenfassung
Die Einrichtung des Wechsels spielt seit Jahrhunderten im inländischen und im internationalen Verkehrsleben eine hervorragende wirtschaftliche Rolle. Der gezogene Wechsel dient durch das Trassieren (des Gläubigers auf den Schuldner) der Einziehung von Schuldforderungen, durch das Remittieren (des Schuldners an den Gläubiger) der Bezahlung von Schulden, durch das Indossament (Giro) auch der Geldbeschaffung. Wenn A von B etwa einen noch nicht fälligen Betrag von 1000 S zu fordern hat, so zieht er einen Wechsel auf B und gibt ihn dem C, dem er selbst 1000 S schuldet, für diese Schuld. Da C den noch nicht fälligen Wechsel bei B vorerst nicht einziehen kann, so gibt er ihn durch Indossament an D, von dem er inzwischen die Wechselsumme (um den Diskont gekürzt) erhält. C kann auch den Wechsel, wenn er dem D die 1000 S seinerseits schuldet, an D durch Indossament an Zahlungsstatt weitergeben, worauf D seinerzeit den Wechsel bei B einziehen oder auch an E weitergeben kann, der nun zum ausgewiesenen Einziehungsanwärter der Wechselsumme wird, wenn nicht auch er den Wechsel weitergegeben und so einen nächsten Gläubiger an seine Stelle gesetzt hat. Durch je mehr Hände der Wechsel bis zur Fälligkeit ging, um so mehr Bargeldumsatz kann hiedurch erspart worden sein, um so mehr Zahlungshandlungen können sich so vollzogen haben. Ähnlich gestalten sich die Verhältnisse beim eigenen Wechsel, nur daß bei ihm die Einschiebung des Trassaten (B) entfällt, weil A, der den Wechsel ausstellte, selbst am Verfalltage die Wechselsumme bezahlen will.
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Grünberg, S. (1933). Das Wechselrecht. In: Grundzüge des neuen Wechsel- und des Scheckrechtes einschließlich der Gesetzestexte. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-28648-7_1
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