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Zusammenfassung

Die Einrichtung des Wechsels spielt seit Jahrhunderten im Verkehrsleben eine hervorragende wirtschaftliche Rolle. Der Wechsel dient durch das Trassieren (des Gläubigers auf den Schuldner) der Einziehung von Schuldforderungen, durch das Remittieren (des Schuldners an den Gläubiger) der Bezahlung von Schulden, durch das Indossament (Giro) auch der Geldbeschaffung. Wenn A von B etwa 1000 S zu fordern hat, so zieht er einen Wechsel auf B und gibt ihn dem C, dem er selbst 1000 S schuldet, für diese Schuld. Da C den noch nicht fälligen Wechsel bei B vorerst nicht einziehen kann, so gibt er ihn durch Indossament an D, von dem er inzwischen die Wechselsumme (um den Diskont gekürzt) erhält. C kann auch den Wechsel, wenn er dem D die 1000 S seinerseits schuldet, an D durch Indossament an Zahlungsstatt weitergeben, worauf D seinerzeit den Wechsel bei B einziehen oder auch an E weitergeben kann, der nun zum ausgewiesenen Einziehungsanwärter der Wechselsumme wird, wenn nicht auch er den Wechsel weitergegeben und so einen nächsten Gläubiger an seine Stelle gesetzt hat. Durch je mehr Hände der Wechsel bis zur Fälligkeit ging, um so mehr Bargeldumsatz kann hiedurch erspart worden sein, um so mehr Zahlungshandlungen können sich so vollzogen haben.

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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.

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© 1927 Springer-Verlag Wien

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Grünberg, S. (1927). Das Wechselrecht. In: Grundzüge des Wechsel- und Scheckrechtes einschließlich der Gesetzestexte. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-28647-0_1

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