Zusammenfassung
Als eine allgemeine (europäische) Geistesbewegung hat der „Positivismus“ im Laufe des zweiten Drittels des 19. Jahrhunderts in Deutschland alle Geisteswissenschaften mehr oder weniger erfaßt2. Wieweit dabei im einzelnen unmittelbare Einflüsse der „positivistischen“ Sozialphilosophie Auguste Comtes, englischer Philosophen (Bentham, J. St. Mill)3 oder der Naturwissenschaften, insbesondere die „Entwicklungslehre“ Darwins, mitwirkten; wieweit eine Wiederaufnahme des älteren „Empirismus“, der Assoziationspsychologie Loci(Es, in der Rechtswissenschaft auch der utilitaristischen Ethik eines Thomasius 4 vorgelegen hat, braucht hier nicht untersucht zu werden. Genug, daß die Rechtswissenschaft an der allgemeinen Hinwendung zum Positivismus ihren vollen Anteil genommen hat 5. Als Gegenbewegung sowohl gegen das rational-deduktive Naturrecht wie gegen die metaphysische Grundeinstellung der idealistischen deutschen Philosophie, aber auch gegen die Romantik und die ältere „Historische Schule“ ist der Positivismus vornehmlich durch das Streben gekennzeichnet, nicht nur alle „Metaphysik“, sondern auch die Frage nach einem „Sinn“ des Daseins, nach „Werten“ oder „Gültigem“ als unbeantwortbar aus der Wissenschaft zu verbannen und diese streng auf die „Tatsachen“ und deren empirisch zu beobachtende Gesetzlichkeit zu beschränken. Für die Naturwissenschaften, nicht aber für die Ethik und die Rechtslehre konnte er sich dafür bis zu einem gewissen Grade auf die Erkenntnistheorie Kants berufen.
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Literatur
Ihr Wortführer war insoweit Bergbohm, Jurisprudenz und Rechtsphilosophie, 1892.
Vgl. etwa Rothacker, Einleitung in die Geisteswissenschaften, 2. Aufl. 1930, S. 190 ff.; speziell zum positivistischen Wissenschaftsbegriff: Ernst V. Hippel, Mechanisches und moralisches Rechtsdenken, S. 196 ff.
Über den Einfluß Benthams auf den späteren Jhering und auf die Interessenjurisprudenz PH. Hecks vgl. Coing in Arsp 1968, S. 69 ff.
Vgl. zu Thomasius meine Abhandlung über „Sittlichkeit und Recht“ in „Reich und Recht in der deutschen Philosophie”, 1943, Bd. I, S. 202 ff.; Erik Wolf, Das Problem der Naturrechtslehre, 3. Aufl. 1964, S. 137 ff.
Vgl. SchÖNfeld, Grundlegung der Rechtswissenschaft, S. 68ff., 510 ff.
e Welzel, Naturalismus und Wertphilosophie im Strafrecht, 1935, S. 2; SchÖNfeld, a. a. O., S. 63 u. 524.
SO Brusiin, Über das juristische Denken, 1951, S. 156ff.
So eindeutig Kelsen in seiner Schrift „Was ist Gerechtigkeit ?“, 1953.
Welzel, Naturalismus und Wertphilosophie im Strafrecht (1935); Wie-Acker, Privatrechtsgeschichte der Neuzeit, S. 563, der (in den Anm. 16–18) auch auf den Zusammenhang einer „naturalistischen“ Moral-und Rechtstheorie mit Nietzsches „Willen zur Macht” hinweist; Erik Wolf, Große Rechtsdenker, S. 623ff.
sind durch sie restlos determiniert1. Die Wissenschaft hat die Aufgabe, Der Positivismus bedingt einen strengen Determinismus im Sinne des kausal-mechanischen Weltbildes.
Vgl. meine Schrift über „Das Problem der Rechtsgeltung“ (1929, Neudruck mit einem Nachwort, 1967) und Henkel, Einführung in die Rechtsphilosophie, S. 382, 446 ff.
Der Vortrag erschien zuerst 1848 im Druck. Er ist jetzt zugänglich in einer Ausgabe der Wissenschaftl. Buchgesellschaft, 1956. Ober Kirchmann vgl. S.IntzIng-Landsberg, Geschichte der deutschen Rechtswissenschaft Iii, 2, S. 737 ff.; Wieacker, Privatrechtsgeschichte, S. 415; meinen Vortrag „Über die Unentbehrlichkeit der Jurisprudenz als Wissenschaft“, Berlin 1966.
In der so benannten Schrift von O. v. Gierke im Jahre 1889.
Der Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuchs und das deutsche Recht, 1889.
A. Menger, Das Bürgerliche Recht und die besitzlosen Volksklassen, 1890 (Neudruck der Wissenschaftl. Buchgesellschaft, 1968). Dazu Wieacker, Privatrechtsgeschichte, S. 457.
Vgl. die äußerst kritischen Bemerkungen Reichels in seinem Geleitwort zu der Schrift von Harry Lange, Die Wandlungen Jhering$, 1927.
Scherz und Ernst, 10. Aufl., S. 54 u. 57.
Zitiert wird im folgenden Bd. I nach der 3. Aufl., 1893; Bd. II nach der 2. Aufl., 1886.
Eine sehr harte Kritik übt Erik Wolf (Große Rechtsdenker, S. 651). Er wirft Jhering einen „ständigen Wechsel der Gesichtspunkte und Darstellungsweisen“ vor, mangelnde Begriffsklarheit — bald werde der Zweck als bloße Tatsache, bald als psychische oder sozialpsychische Ursache, bald als innerer Sinn des Rechts aufgafaßt—und ein „selbstherrliches Schalten mit dem Erbgut der Kultur”, das „manchmal fast grob wirke“ und unwillkürlich an das gleichzeitige Durcheinander im Baustil gemahne. Daran ist sicher zutreffend, daß Jhering ganz und gar das Kind einer Zeit war, die sich in jähem Ungestüm den neu auf sie zukommenden Fragen — der großen Bedeutung, die die Naturwissenschaft und die Technik jetzt im Leben des Menschen zu spielen begannen, der Klassenbildung im Gefolge der „industriellen Revolution”, den dadurch entstehenden sozialen Problemen — zuwandte und noch nicht imstande war, sie geistig zu bewältigen. In dieser Lage nahm man wahllos dasjenige von dem überlieferten Gedankengut auf, was man noch glaubte gebrauchen zu können, und gab ebenso wahllos und voreilig preis, was in Wahrheit nicht zu entbehren ist. Es ist Jherings unbezweifelbare Größe, daß er sich diesem Neuen so aufgeschlossen zeigte; seine Grenze lag weniger in ihm selbst, als in der Zeit begründet.
In diesen beiden Hinsichten ist ihm die Interessenjurisprudenz gefolgt. Der Verlagerung des Schwergewichts von der Person des Gesetzgebers, seiner freien Entscheidung auf die Gesellschaft als den wahren Akteur entspricht die Forderung, die für das Gesetz „kausalen“ Interessen zu erforschen — die „genetische Interessentheorie” Hecxs; dem Festhalten an dem Gesetzesglauben, die bis heute bei den Anhängern der Interessenjurisprudenz nicht überwundene Auffassung, der Richter dürfe die maßgebenden Wertmaßstäbe nur dem Gesetz selbst entnehmen, nicht aber außergesetzlichen Grundlagen des Rechts, wie der „Natur der Sache“, rechtsethischen Prinzipien (soweit diese nicht im Gesetz selbst zum Ausdruck gelangt sind), dem Naturrecht oder der Rechtsidee. Insofern verleugnet die Interessenjurisprudenz auch heute noch nicht ganz ihre geistige Herkunft aus dem Positivismus.
Siehe auch SchÖNfeld, Grundlegung der Rechtswissenschaft, S. 519; Wie-Acker, Privatrechtsgeschichte, S. 453. Die Begründung des Rechts auf das zufällige Dasein und die Entwicklung der Macht von „sozialen Organismen“, sagt
Erik Wolf (a.a.O., S. 654), „wirkte zwar anregend auf die Rechtskritik und Rechtsneubildung, aber auch destruktiv auf die ethische Substanz der Rechtsordnung und Rechtsgesinnung“. Jhering sah nicht voraus, daß am Ende der totalen Entethisierung des Rechts das Gesetz als bloßes Instrument der Machtpolitik und der Jurist als „Techniker der Machtausübung” übrigbleiben würden.
I Seine methodologischen Hauptwerke werden wie folgt zitiert: Gesetzesauslegung und Interessenjurisprudenz, AcP 112, S. 1, zit. GA; Das Problem der Rechtsgewinnung, 1912, zit. RG; Begriffsbildung und Interessenjurisprudenz, 1932, zit. B. Vgl. ferner den Anhang über „Begriffsjurisprudenz und Interessenjurisprudenz“ in seinem Grundriß des Schuldrechts, 1929, und die Aufsätze in AcP 122, 173 ; 142, 129 u. 297.
Vgl. die Abhandlung „Begriff und Konstruktion in der Lehre der Interessenjurisprudenz“ in Festschr. f. Heck, RÜMelin u. A. B. Schmidt, 1931, S. 60.
Reichsgericht und Interessenjurisprudenz, RG Festschr., Bd. I, S. 161; Wohin führt die Interessenjurisprudenz? 1932; Die Hinwendung der Rechtswissenschaft zum Leben, 1939; Die Rechtswissenschaft im Umbau, 1950.
So vor allem in seinen Grundrissen des Schuldrechts und des Sachenrechts. 5RG1,B31,51.
Festgabe für Heck, Rumelin u. A. B. Schmidt, S. 72.
Eindeutig auch MÜLler-Erzbach, Die Rechtswissenschaft im Umbau, S.15: „Erst dadurch, daß ein so umfassendes kausales Denken überall festen Boden erreichen kann, befähigt es dazu, objektive Erkenntniswerte zu erlangen und die Rechtswissenschaft zu einer Ursachenforschung zu erheben.“ Kritisch dazu Hubmann, AcP 155, S. 92f.; Engisch, Einführung, S. 187; Wieacker, Privatrechtsgeschichte, S. 568.
Coing hat jedoch (in Arsp, 1968, S. 69 ff.) nachgewiesen, daß die Grundgedanken und sogar die Terminologie der „Interessenjurisprudenz“ bereits bei
Daß Hecks Rechtstheorie ihren immanenten Voraussetzungen nach auf dem philosophischen Positivismus beruht, habe ich 1937 in AcP 143, S. 271 ff. ausgeführt. Vgl. auch Wieacker, Privatrechtsgeschichte der Neuzeit, S. 575f. und SchÖNfeld, Grundlegung der Rechtswissenschaft, S. 516.
O. Brusiin, Ober das juristische Denken, S. 124, Anm. 54.
Ähnlich urteilen auch Wieacker, a. a. O., und Fechner, Rechtsphilosophie, S. 29 und 35, Anm. 41.
Festgabe für Heck, RÜMelin u. A. B. Schmidt, S. 67.
Ebenda, Anm. 1.
GA, S. 232, Anm. 357.
Eine ähnliche Wirkung hat in Deutschland kaum weniger als in Frankreich das Werk von FR. Geny, Méthode d’Interprétation et Sources en Droit Privé Positif ausgeübt. Es muß aber betont werden, daß sich Geny von der soziologischen Rechtslehre in Deutschland und von der älteren Interessenjurisprudenz dadurch unterscheidet, daß er den Blick des Juristen nicht nur auf die sozialen Tatsachen hinlenkt, sondern zugleich verlangt, diese im Lichte derjenigen Prinzipien zu würdigen, die in der „moralischen Natur“ des Menschen gegeben sind (vgl. besonders 2. Aufl., Bd. II, S. 88. if). Die Theorie, die das Recht selbst opfere, indem sie es allein den Tatsachen unterwerfe, bezeichnet er als „nihilisme doctrinaire” (S. 98) ; ihr stellt er die These entgegen, „qu’il y a des principes de justice, supérieurs A la contingence des faits“ (S. 101). Die moralischen Prinzipien wiesen der juristischen Interpretation die Richtung; die Betrachtung der Tatsachen und der Natur der Dinge („nature des choses”) könne diese Prinzipien allein inhaltlich erfüllen (S. 104).
Ihr Thema lautet: „Das Problem der Rechtsgewinnung.“ In einer Abhandlung über „Juristische Methode” in „Leben in der Justiz“, S. 8 u. 11 des Sonderdrucks.
Kennzeichnend sind auch die Ausführungen, mit denen sich Heck dagegen wendet, den Ausdruck „Interessenjurisprudenz“ durch den Ausdruck „wertende Jurisprudenz” zu ersetzen (B 50f.). Einmal ist es ihm darum zu tun, den Zusammenhang mit Jhering zu wahren, „auf dessen Initiative die Reformbewegung wesentlich zurückgeht“. Jhering habe das Interesse als Grundbegriff behandelt „und nicht von Wertungen geredet”. Zum anderen aber habe der Forscher „in der
Das unterscheidet ihre Lehre grundlegend von derjenigen Genys (oben S. 55, Anm. 2), die den Positivismus als Wissenschaftsbegriff hinter sich läßt. Besonders deutlich wird dies an der Stelle, an der sich Geny gegen die positivistische Auffassung wendet, die „absolute Gerechtigkeit“ sei nur ein Gegenstand des reinen Glaubens, der absolut ausgeschlossen bleiben müsse „de l’horizon scientifique” (Bd. II, S. 98f.).
Zur Kritik vgl. vor allem Binder, Zhr 100, S. 4ff.
Stoll, Festgabe, S. 81; vgl. auch S. 87; ferner Heck, Grundriß des Schuldrechts, Anhang § 1 unter 1 b.
So Stoll, Festgabe, S. 80.
Grundriß des Schuldrechts, Anhang § 1 unter 3.
Grundriß des Schuldrechts, S. 1.
Grundriß des Schuldrechts, Anhang § 1 unter 3.
Festgabe, S. 90.
Dagegen sieht Schreier (Die Interpretation der Gesetze und Rechtsgeschäfte, S. 25), der ebenfalls einen Dualismus der Begriffe und Systeme vertritt, das „innere System“ als ein solches von „Wert-und Willensurteilen”, das von Heck so genannte „äußere“ System dagegen als ein solches von „kognitiven Urteilen” an.
Heck meint — mit einem Bild, das bezeichnenderweise wieder der Naturwissenschaft entnommen ist —, so wie der Geograph, der ein von ihm zuvor erforschtes Gebirgssystem darstelle (B 151, Anm. 1). Hierzu wäre zu sagen, daß die stets fließenden Lebensverhältnisse sich nicht in einer solchen Ruhelage befinden wie ein Gebirgssystem, und vor allem, daß das „innere System“ des Rechts, das der Rechtswissenschaft nicht gegeben, sondern zu entwickeln immer wieder „aufgegeben” ist, eine durchgehende Sinn-Einheit voraussetzt, die nur in der Rechtsidee gefunden werden kann.
Das betont richtig Oertmann, Interesse u. Begriff in der Rechtswissenschaft, S. 42 ff.
Nachweise aus der Rechtsprechung bringt Hubmann, AcP 155, S. 88.
Beachtlich dazu Pawlowski, Njw 58, 1561.
Freie Rechtsfindung und Freie Rechtswissenschaft, S. 5.
S. 28.
S. 29.
Das ist auch der Grundgedanke der Schrift von Max Rumpf, Gesetz und Richter, 1906.
Den Ausdruck als Sammelbezeichnung für alle Gegner der formalen Begriffsjurisprudenz zu gebrauchen, wie dies z. B. in der Dissertation von Kanigs, 25 Jahre Freirechtsbewegung (1932) geschieht, hat wenig Sinn. Die Überzeugung, daß jedes Gesetz „Lücken“ habe, ist gewiß nicht auf die Anhänger der „Freirechtsbewegung” beschränkt, wie das Stampe, Die Freirechtsbewegung (1911), S. 25 anzunehmen scheint. Will man den schillernden Ausdruck zur Kennzeichnung einer bestimmten, wissenschaftlich ernst zu nehmenden Richtung gebrauchen, so paßt er am ehesten auf diejenigen, die gegenüber jeder Art von abgeleiteter, rational vermittelter Fallentscheidung den Vorrang des IVillens, des Gefühls oder der „Intuition“ betonen und deshalb den Richter überall da, wo die Entscheidung dem Gesetz nicht „unmittelbar” zu entnehmen ist, statt auf gedankliche Überlegungen, auf sein eigenes Rechtsempfinden verweisen. Wieacker (Privatrechtsgeschichte, S. 581, Anm. 57) vergleicht die Freirechtsschule „einer religiösen Haltung, welche die Forderung des persönlichen Gewissens über die Durchsetzung des objektiven, alle bindenden Nomos stellt“. Sie habe damit, sagt er (S. 580), freilich „den normativen Charakter des Rechts und der Gerechtigkeit preisgegeben”.
Der Kampf um die Rechtswissenschaft. Von demselben Verfasser, doch sehr viel gemäßigter: Aus der Vorgeschichte der Freirechtsbewegung, 1925. Ferner: Zur Lehre vom richtigen Recht, 1909 (Kritik an Stammler), Rechtswissenschaft und Soziologie, 1911; The Definition of Law, Cambridge, 1958. Die meisten dieser Schriften sowie einige weitere sind nunmehr auch zugänglich in dem von Tel WÜRtenberger, 1962 herausgegebenen Auswahlband „Rechtswissenschaft und Soziologie“ (Freiburger Rechts-u. Staatswissenschaftl. Abh., Bd. 19 ).
H. Isay, Rechtsnorm und Entscheidung, 1929, S. 56.
S. 18 u. 25.
S. 94f. u. 154ff.
Vgl. dazu die teils zustimmenden, teils kritischen Bemerkungen von Forst-Hoff, Recht und Sprache, S. 27.
Vgl. auch die treffende Kritik an der „Freirechtslehre“ und ihr verwandten Strömungen im Rechtsdenken der Gegenwart bei Rurr, Grundfragen der heutigen Verwaltungsrechtslehre, 1965, S. 190 ff.
Vgl. Heck, Gesetzesauslegung, S. 230ff.; Rechtsgewinnung, S. 25 ff.; Begriffsbildung, S. 9 u. 105; Stoll, Festschr. für Heck Usw., S. 70f.; MÜLler-Erzbach, Wohin führt die Interessenjurisprudenz?, S. 5ff., 125ff.
So Liver, Der Begriff der Rechtsquelle, S. 44.
Merz, AcP 163, S. 335.
Liver, a.a.O. S. 45.
I Hierzu Henkel, Einf. in die Rechtsphilosophie, § 34, Iii, 1.
Zutreffend bemerkt Esser, Einführung in die Grundbegriffe des Rechts und des Staates, S. 117: „Recht ist eben nicht nur Richtmaß im Konfliktsfall, sondern auch — und in erster Linie — Regelung des gesunden Sozialverhältnisses, also Lebensordnung.“ Vgl. auch Ehrlicxs Vortrag über „Freie Rechtsfindung und freie Rechtswissenschaft”, S. 9.
Darüber Fechner, Rechtsphilosophie, S. 265ff.
Ansätze zu einer solchen finden sich vornehmlich in Otto V. Gierkes Genossenschaftslehre, bei Ferd. TöNnies und in der katholischen Soziallehre. Über das Verhältnis soziologischer und rechtlicher Strukturtypen vgl. den 2. Teil, 5. Kap. 2c.
Die juristische Logik, 1918.
Vgl. dazu S. 312.
S. 163f.
Vorwort zur „Kritik der Rechtswissenschaft“.
Vgl. die Kritik, S. 7ff., 71ff.
Kritik, S. 46ff.
Aus der großen Zahl seiner Schriften führe ich an: Hauptprobleme der Staatsrechtslehre, 1911 (zit. H); Über Grenzen zwischen juristischer und soziologischer Methode, 1911; Allgemeine Staatslehre, 1925; Der juristische und der soziologische Staatsbegriff, 2. Aufl. 1928; Reine Rechtslehre, 1934, 2. Aufl. 1960 (zit. RR); Was ist Gerechtigkeit? 1953; Was ist die Reine Rechtslehre? Festschr. f. Z. Giacometti, 1953, S. 143 (zit. FG). Ein chronologisches Verzeichnis der bis 1959 erschienenen Veröffentlichungen Hans Kelsens, das 483 Nummern umfaßt, ist dem Buche „Reine Rechtslehre“ beigegeben. Zur Kritik vgl. Erich Kaufmann, Kritik der neukantischen Rechtsphilosophie, 1921; W. JöcKel, H. Kelsens rechtstheoretische Methode, 1930; S. Maack, Substanz-und Funktionsbegriff in der Rechtsphilosophie, 1925; Ernst V. Hippel, Mechanisches und moralisches Rechtsdenken, 1959, S. 15 ff., 180 ff.; Rupert Hofmann, Logisches und metaphysisches Rechtsverständnis (Zum Rechtsbegriff Hans Kelsens), 1967; Karl Leiminder, Die Problematik der Reinen Rechtslehre, 1967. Eine Brücke zwischen der Reinen Rechtslehre und der (von Kelsen abgelehnten) ontologischen Naturrechtslehre versucht Rene Marcic (Österr. Ztschr. f. Offentl. R., Bd. 11, S. 395; Bd. 13, S. 69; Verfassungsgerichtsbarkeit und Reine Rechtslehre, 1966) zu schlagen.
Dieser Einwand ist Kelsen oft gemacht und m. E. von ihm nie ausgeräumt worden. Vgl. Erich Kaufmann, Kritik der neukantischen Rechtsphilosophie, S. 31; Siegfried Marck, Substanz-und Funktionsbegriff in der Rechtsphilosophie, S. 28f., und meine Rechts-und Staatsphilosophie der Gegenwart, 2. Aufl., S. 46. Völlig zutreffend bemerkt Hans-Ludwig Schreiber, Der Begriff der Rechtspflicht, 1966, S. 144, die Reine Rechtslehre, die die Unableitbarkeit des Sollens aus einem Sein postuliert hatte, ende in der Faktizität.
Osvi Lahtinen, Zum Aufbau der rechtlichen Grundlagen (Helsinki 1951), hebt (S. 62f.) kritisch hervor, daß Kelsen das Wort „Sollen“ nicht definiert habe. Er hätte es, meinte er, notwendig definieren müssen, da es von der Bedeutung dieses Wortes abhänge, „ob der von Kelsen behauptete Unterschied existiert”. LEiMiNger, a. a. O., S. 63 ff. glaubt, bei Kelsen nicht weniger als 18 verschiedene Bedeutungen des „Sollens“ feststellen zu können. Vgl. dazu ferner Hofmann, a. a. O., S. 23 ff.
Vgl. hierzu die aufschlußreichen Ausführungen von S. Marc K, Substanz-und Funktionsbegriff in der Rechtsphilosophie, S. 73ff., über „Jurisprudenz und verstehende Soziologie“.
Vgl. zur Kritik der Interpretationslehre Kelsens: Betti, Festschrift für Raape (1948), S. 383 ff.; Allgemeine Auslegungslehre, S. 629 ff.; Nawiasky, Allgemeine Rechtslehre, S. 149f.; Rupp, Grundfragen der heutigen Verwaltungsrechtslehre, 1965, S. 193 (zu Anm. 284); Leiminger, a.a.O., S. 82ff. Ähnlich wie Kelsen dagegen Less, Vom Wesen und Wert des Richterrechts, 1954, S. 7 ff.
Vgl. Kant, Kritik der praktischen Vernunft, 1. Teil, I, 1, § 7, Anmerkung: „Man kann das Bewußtsein dieses Grundgesetzes ein Faktum der Vernunft nennen ... kein empirisches, sondern das einzige Faktum der reinen Vernunft, die sich dadurch als ursprünglich gesetzgebend ankündigt.“
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Larenz, K. (1969). Rechtstheorie und Methodenlehre unter dem Einfluß des positivistischen Wissenschaftsbegriffs. In: Methodenlehre der Rechtswissenschaft. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-28411-7_5
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