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Rechtstheorie und Methodenlehre unter dem Einfluß des positivistischen Wissenschaftsbegriffs

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Methodenlehre der Rechtswissenschaft

Part of the book series: Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft ((ENZYKLOPÄDIE,volume 35))

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Zusammenfassung

Als eine allgemeine (europäische) Geistesbewegung hat der „Positivismus“ im Laufe des zweiten Drittels des 19. Jahrhunderts in Deutschland alle Geisteswissenschaften mehr oder weniger erfaßt2. Wie weit dabei im einzelnen unmittelbare Einflüsse der „positivistischen“ Sozialphilosophie Auguste Comtes, englischer Philosophen (Bentham, J. St. Mill) oder der Naturwissenschaften, insbesondere die „Entwicklungslehre“ Darwins, mitwirkten, wie weit eine Wiederaufnahme des älteren „Empirismus“, der Assoziationspsychologie Lockes, in der Rechtswissenschaft auch der utilitaristischen Ethik eines Thomasius 1 vorgelegen hat, braucht hier nicht untersucht zu werden. Genug, daß die Rechtswissenschaft an der allgemeinen Hinwendung zum Positivismus ihren vollen Anteil genommen hat2. Als Gegenbewegung sowohl gegen das rational-deduktive Naturrecht wie gegen die metaphysische Grundeinstellung der idealistischen deutschen Philosophie, aber auch gegen die Romantik und die ältere „Historische Schule“ ist der Positivismus vornehmlich durch das Streben gekennzeichnet, alle „Metaphysik“ aus der Wissenschaft zu verbannen und diese streng auf die „Tatsachen“ und deren empirisch zu beobachtende Gesetzlichkeit zu beschränken. Für die Naturwissenschaften, nicht aber für die Ethik und die Rechtslehre konnte er sich dafür bis zu einem gewissen Grade auf die Erkenntnistheorie Kants berufen.

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Literatur

  1. Ihr Wortführer war insoweit Berqbohm, Jurisprudenz und Rechtsphilosophie, 1892.

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  2. Vgl. etwa Rotsiacrer, Einleitung in die Geisteswissenschaften, 2. Aufl. 1930, S. 190 ff.; speziell zum positivistischen Wissenschaftsbegriff: E. V. Hippel, Mechanisches und moralisches Rechtsdenken S. 196 ff.

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  3. Vgl. zu Thomasiiis meine Abhandlung über „Sittlichkeit und Recht“ in „Reich und Recht in der deutschen Philosophie”, 1943, Bd. I, S. 202 ff.; E. WoLF, Das Problem der Naturrechtslehre, 1959, S. 105 ff.

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  4. Vgl. SchÖNfeld, Grundlegung der Rechtswissenschaft, S. 68 ff., 510 ff.

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  5. Welzel, Naturalismus und Wertphilosophie im Strafrecht, 1935, S. 2; SchÖNfeld, a. a. O. S. 63 u. 524.

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  6. So BRusuN, Über das juristische Denken, 1951, S. 156 ff.

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  7. So eindeutig Kelsen in seiner Schrift „Was ist Gerechtigkeit ?“, 1953.

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  8. Welzel, Naturalismus und Wertphilosophie im Strafrecht (1935); Wieacker, Privatrechtsgeschichte der Neuzeit (1952), S. 332 ff.; E. Wolf, Große Rechtsdenker S. 617 ff.

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  9. Der Positivismus bedingt einen strengen Determinismus im Sinne des kausal-mechanischen Weltbildes.

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  10. Vgl. meine Schrift über „Das Problem der Rechtsgeltung“ (1929).

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  11. Seine psychologisch gemeinte Lehre von der Geschäftsgrundlage knüpft nicht zufällig an WindscnEids „Voraussetzung“ an.

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  12. In seinem Hauptwerk „Juristische Prinzipienlehre“, 5 Bände, 1894–1917, und in seiner „Kritik der juristischen Grundbegriffe”, 2 Bde., 1877 u. 1883.

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  13. O. V. Gierke im Jahre 1889.

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  14. Vgl. die äußerst kritischen Bemerkungen Reiohels in seinem Geleitwort zu der Schrift von Harry Lange, Die Wandlungen Iherings, 1927.

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  15. Scherz und Ernst, 10. Aufl. S. 54 u. 57.

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  16. Zitiert wird im folgenden Bd. I nach der 3. Aufl., 1893; Bd. II nach der 2. Aufl., 1886.

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  17. S. auch SchÖNfeld, Grundlegung der Rechtswissenschaft S. 519; Wieacker, Privatrechtsgeschichte S. 267.

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  18. Seine methodologischen Hauptwerke werden wie folgt zitiert: Gesetzesauslegung und Interessenjurisprudenz, ArchZivPr. 112, S. 1, zit. GA; Das Problem der Rechtsgewinnung, 1912, zit. RG; Begriffsbildung und Interessenjurisprudenz, 1932, zit. B. Vgl. ferner den Anhang über „Begriffsjurisprudenz und Interessenjurisprudenz“ in seinem Grundriß des Schuldrechts, 1929, und die Aufsätze in ArchZivPr. 122, 173; 142, 129 u. 297.

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  19. Vgl. die Abhandlung „Begriff und Konstruktion in der Lehre der Interessenjurisprudenz“ in Festschr. f. Heck, RÜMelin u A B Schmidt, 1931, S. 60.

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  20. Reichsgericht und Interessenjurisprudenz, RG Festschr. Bd. I, S. 161; Wohin führt die Interessenjurisprudenz ? 1932; Die Hinwendung der Rechtswissenschaft zum Leben, 1939; Die Rechtswissenschaft im Umbau, 1950.

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  21. So vor allem in seinen Grundrissen des Schuldrechts und des Sachenrechts. ‘RG1,B31,51.

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  22. Festgabe für Heck, RÜMelin u. A. B. Schmidt S. 72.

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  23. Eindeutig auch MÜLler-Erzbach, Die Rechtswissenschaft im Umbau, S. 15: „Erst dadurch, daß ein so umfassendes kausales Denken überall festen Boden erreichen kann, befähigt es dazu, objektive Erkenntniswerte zu erlangen und die Rechtswissenschaft zu einer Ursachenforschung zu erheben.“ Kritisch dazu Hubmann, ArchZivPr. 155, S. 92f.; Engisch, Einführung S. 187.

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  24. Daß Hecks Rechtstheorie ihren immanenten Voraussetzungen nach auf dem philosophischen Positivismus beruht, habe ich 1937 in ArchZivPr. 143, S. 271 ff. ausgeführt. Vgl. auch Wieacker, Privatrechtsgeschichte der Neuzeit S. 341 und SchÖNfeld, Grundlegung der Rechtswissenschaft S. 516.

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  25. O. BRusIin, Über das juristische Denken, S. 124, Anm. 54.

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  26. Ahnlich urteilen auch Wieacker a. a. O. und Fechner, Rechtsphilosophie, S. 29 und 35, Anm. 41.

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  27. Festgabe für Heck, RÜMelin u A B Schmidt S. 67.

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  28. Ebenda, Anm. 1.

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  29. GA S. 232, Anm. 357.

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  30. Eine ähnliche Wirkung hat in Deutschland kaum weniger als in Frankreich 1 So Stoll, Festgabe 80.

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  31. Grundriß des Schuldrechts, Anhang § 1 unter 3.

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  32. Grundriß des Schuldrechts S. 1.

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  33. Grundriß des Schuldrechts, Anhang § 1 unter 3.

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  34. Festgabe 90.

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  35. Dagegen sieht Schreier (Die Interpretation der Gesetze und Rechtsgeschäfte, S. 25), der ebenfalls einen Dualismus der Begriffe und Systeme vertritt, das „innere System“ als ein solches von „Wert-und Willensurteilen”, das von Heck so genannte „äußere“ System dagegen als ein solches von „kognitiven Urteilen” an.

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  36. Heck meint — mit einem Bild, das bezeichnenderweise wieder der Naturwissenschaft entnommen ist —, so wie der Geograph, der ein von ihm zuvor erforschtes Gebirgssystem darstelle (B 151, Anm. 1). Hierzu wäre zu sagen, daß die stets fließenden Lebensverhältnisse sich nicht in einer solchen Ruhelage befinden, wie ein Gebirgssystem, und vor allem, daß das „innere System“ des Rechts, das der Rechtswissenschaft nicht gegeben, sondern zu entwickeln immer wieder „aufgegeben” ist, eine durchgehende Sinn-Einheit voraussetzt, die nur in der Rechtsidee gefunden werden kann.

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  37. Das betont richtig Oertdiann, Interesse u. Begriff in der Rechtswissenschaft, S. 42 ff.

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  38. Beachtlich dazu Pawlowski, Njw 58, 1561.

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  39. Freie Rechtsfindung und Freie Rechtswissenschaft S. 5.

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  40. Das ist auch der Grundgedanke der Schrift von Max Rumpf, Gesetz und Richter,1906.

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  41. Den Ausdruck als Sammelbezeichnung für alle Gegner der formalen Begriffsjurisprudenz zu gebrauchen, wie dies z. B. in der Dissertation von Kanigs, 25 Jahre Freirechtsbewegung (1932) geschieht, hat wenig Sinn. Die Überzeugung, daß jedes Gesetz „Lücken“ habe, ist gewiß nicht auf die Anhänger der „Freirechtsbewegung” beschränkt, wie das Stampe, Die Freirechtsbewegung (1911), S. 25 anzunehmen scheint. Wenig Positives ist auch den pamphletartigen Schriften von Ernst Fuchs („Was will die Freirechtsschule 2“, 1929) zu entnehmen. Will man den schillernden Ausdruck zur Kennzeichnung einer bestimmten, wissenschaftlich ernst zu nehmenden Richtung gebrauchen, so paßt er am ehesten auf diejenigen, die gegenüber jeder Art von abgeleiteter, rational vermittelter Fallentscheidung den Vorrang des Willens, des Gefühls oder der „Intuition” betonen und deshalb den Richter überall da, wo die Entscheidung dem Gesetz nicht „unmittelbar” zu entnehmen ist, statt auf gedankliche Überlegungen, auf sein eigenes Rechtsempfinden verweisen.

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  42. Der Kampf um die Rechtswissenschaft. Von demselben Verfasser, doch sehr viel gemäßigter: Aus der Vorgeschichte der Freirechtsbewegung, 1925. Ferner: Zur Lehre vom richtigen Recht, 1909 (Kritik an Stammeer), Rechtswissenschaft und Soziologie, 1911; The Definition of Law, Cambridge, 1958.

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  43. H. IsAY, Rechtsnorm und Entscheidung, 1929, S. 56.

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  44. Vgl. dazu die teils zustimmenden, teils kritischen Bemerkungen von Forsthofe, Recht und Sprache, S. 27.

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  45. Vgl. Heck, Gesetzesauslegung S. 230 ff.; Rechtsgewinnung S. 25 ff.; Begriffsbildung S. 9 u. 105; Stoll, Festschr. für Heck usw. S. 70 f.; MÜLler-Erzbach, Wohin führt die Interessenjurisprudenz ? S. 5 ff., 125 ff.

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  46. Von einer „verstehenden Soziologie“ spricht Max Weber in einer Abhandlung im „Logos”, Bd. 4 (abgedr. in „Gesammelte Aufsätze zur Wissenschaftslehre, 1922, S. 403 ff.). Er versteht darunter eine Soziologie, die menschliches, im weitesten Sinne soziales Verhalten als „sinnhaft“ verstehen und dadurch „in seinem Ablauf und seinen Wirkungen ursächlich erklären will” (vgl. die Ausführungen über „Methodische Grundlagen der Soziologie“, a. a. O. S. 503). Als „sinnhaft” und daher „verständlich“ bezeichnet Weber ein menschliches Verhalten dann, wenn es entweder zweckgeleitet, oder doch rational an bestimmten Erwartungen (etwa eines entsprechenden Handelns anderer) orientiert ist (a. a. O., S. 416). „Sinn” bedeutet hier den vom Handelnden (im Einzelfall tatsächlich oder in einer Masse von Fällen „durchschnittlich und annähernd“) gemeinten „subjektiven” Sinn, im Gegensatz zu irgendeinem „objektiven“ Sinn, wie ihn die „dogmatischen Wissenschaften: Jurisprudenz, Logik, Ethik, Ästhetik” erforschen wollen (S. 503; vgl. auch Wirtschaft u. Gesellschaft, 4. Aufl., 1956, erster Halbbd. S. 1, unter § 1, I, 1). Aus diesen Ausführungen geht allerdings hervor, daß auch Weber die Soziologie letzten Endes als Wissenschaft ansieht, deren Aufgabe es ist, Kausalzusammenhänge zu erforschen. Da aber im Bereiche menschlichen Sichverhaltens der vom Handelnden gemeinte Sinn ein „ursächlicher“ Faktor ist, hat die Soziologie vornehmlich auch diesen Faktor in ihre Betrachtung einzubeziehen und sich zu diesem Zwecke der „verstehenden Methode” zu bedienen. Zu Webers Gegenüberstellung der Soziologie und der „dogmatischen Wissenschaften“ bleibt m. E. zu fragen, ob denn nicht in dem vom Handelnden gemeinten, „subjektiven” Sinn vielfach der Bezug auf den entsprechenden „objektiven“ Sinn enthalten ist (und umgekehrt), und ob, wenn man dies bejaht, Rechtssoziologie und Rechtsdogmatik wirklich so scharf getrennt werden dürfen, wie dies Weber - darin mit seinem Antipoden Kelsen völlig übereinstimmend — tut. In diesem Zusammenhang ist auf die Kritik hinzuweisen, die A. v. Schelting in seinem Buch „Max Webers Wissenschaftslehre” (1934) an Webers Kritik an Stammler übt (S. 400 f.). Schelting bemängelt, m. E. mit Recht, daß Weber in seinen eigenen methodologischen Arbeiten (nicht in seinen historisch-soziologischen Analysen selbst) und demgemäß auch in seiner Kritik an Stammler „dazu neigt, die Bedeutung des immanenten Sinnzusammenhanges der (normativen) Sinngebilde (insbesondere des Rechts) und seiner wissenschaftlichen Erfassung für die empirische Kulturerkenntnis zu leugnen“. Denn in der Tat seien „das wirkliche soziale Handeln der Menschen und die Art der realen sozialen Verhältnisse auch durch ideelle Momente (normative Vorstellungen) bestimmt und geformt, welche in umfassenderen irrealen Zusammenhängen der reinen Sinngebilde ihren Ursprung haben und nur aus ihnen verstanden werden können”. Eine „verstehende Soziologie“ müßte m. E. dieses, von Schelting

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  47. Zutreffend bemerkt Esser, Einführung in die Grundbegriffe des Rechts und des Staates, S. 117: „Recht ist eben nicht nur Richtmaß im Konfliktsfall, sondern auch — und in erster Linie — Regelung des gesunden Sozialverhältnisses, also Lebensordnung.“ Vgl. auch Emmicus Vortrag über „Freie Rechtsfindung und freie Rechtswissenschaft”, S. 9.

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  48. Darüber Fechrer, Rechtsphilosophie S. 265 ff.

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  49. Aus der großen Zahl seiner Schriften führe ich an: Hauptprobleme der Staatsrechtslehre, 1911 (zit. H); Über Grenzen zwischen juristischer und soziologischer Methode, 1911; Allgemeine Staatslehre, 1925; Der juristische und der soziologische Staatsbegriff, 2. Aufl. 1928; Reine Rechtslehre, 1934 (zit. RR); Was ist Gerechtigkeit ? 1953; Was ist die Reine Rechtslehre ? Festschr. f. Z. Giacometti, 1953, S. 143 (zit. FG) Eine Bibliographie der bis dahin erschienenen Schriften von Kel Sen und über die „Reine Rechtslehre“ ist dem Buche „Reine Rechtslehre”, 1934, beigegeben. Zur Kritik vgl. Erich Kaufmann, Kritik der neukantischen Rechtsphilosophie, 1921; W. JÖCrel, H. Kelsens rechtstheoretische Methode, 1930; S. March, Substanz-und Funktionsbegriff in der Rechtsphilosophie, 1925; Ernst V. Hippel, Mechanisches und moralisches Rechtsdenken, 1959, S. 15 ff., 180 ff.

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  50. In der Schrift „Was ist Gerechtigkeit ?“ hat Kelsen dies näher ausgeführt. „Wenn die Geschichte der menschlichen Erkenntnis”, das ist das Ergebnis, zu dem er gelangt (S. 40), „uns irgend etwas lehren kann, ist es die Vergeblichkeit des Versuches, auf rationalem Wege eine absolut gültige Norm gerechten Verhaltens zu finden, d. h. aber eine solche, die die Möglichkeit ausschließt, auch das gegenteilige Verhalten für gerecht zu halten.“ Aber vielleicht ist „Gerechtigkeit” keine Norm, sondern eine Kategorie, die den Sinn gewisser Normen konstituiert ?

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  51. Dieser Einwand ist Kelsen oft gemacht und m. E. von ihm nie ausgeräumt worden. Vgl. E. Kaufmann, Kritik der neukantischen Rechtsphilosophie S. 31; S. Marce, Substanz-und Funktionsbegriff in der Rechtsphilosophie S. 28f. und meine Rechts-und Staatsphilosophie der Gegenwart, 2. Aufl. S. 46.

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  52. Metaphysik der Sitten, Einleitung IV.

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  53. Also einer „Immanenz des Wertes in der Wirklichkeit“ — eine Auffassung, die Kelsen (Arsp Bd. 43, S. 183) nicht nur als „logisch unmöglich”, sondern sogar als „einen Rückfall in animistischen Aberglauben“ bezeichnet.

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  54. D. LA%Tinen, Zum Aufbau der rechtlichen Grundlagen (Helsinki 1951) hebt (S. 63) kritisch hervor, daß Kelsen das Wort „Sollen“ nicht definiert habe. In der Tat setzt Kelsen den Sinn des Wortes zunächst als bekannt voraus, um ihn erst später in seiner Lehre vom Rechtssatz auf eine die Herkunft des Ausdrucks völlig außer acht lassende Weise neu zu bestimmen.

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  55. Vgl. hierzu die aufschlußreichen Ausführungen von S. Marc$, Substanz-und Funktionsbegriff in der Rechtsphilosophie S. 73 ff. über „Jurisprudenz und verstehende Soziologie“.

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  56. Vgl. Kant, Kritik der praktischen Vernunft, 1. Teil, I, 1, § 7, Anmerkung: „Man kann das Bewußtsein dieses Grundgesetzes ein Faktum der Vernunft nennen... kein empirisches, sondern das einzige Faktum der reinen Vernunft, die sich dadurch als ursprünglich gesetzgebend ankündigt“.

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  57. Vgl. dazu Binder, Philosophie des Rechts S. LI ff. und 836 ff., wo diese Fragestellung deutlich ausgesprochen ist.

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Larenz, K. (1960). Rechtstheorie und Methodenlehre unter dem Einfluß des positivistischen Wissenschaftsbegriffs. In: Methodenlehre der Rechtswissenschaft. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft, vol 35. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-28410-0_5

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