Zusammenfassung
Für den Verkauf weingeistiger Flüssigkeiten nach Stärkegraden dürfen nur geeichte Thermo-Alkoholometer, für die entgeltliche Abgabe von Gas nur geeichte Gasmesser angewendet und bereitgehalten werden; dieselben sind von der Nacheichung ausgenommen.
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Consortia
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Regierung. (1914). Besondere Bestimmungen. In: Anleitung zur Ausführung der polizeilichen Revisionen der Meßgeräte. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-26704-2_2
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