Zusammenfassung
Die Umgrenzung des ärztlichen Berufes hat von jeher gewisse Schwierigkeiten an sich, einmal eine Abgrenzung gegen die Tätigkeit des medizinischen Hilfspersonals (Krankenpfleger, Wärter, Schwestern, Diakonissinnen usw.) und den Vertretern der niedern Medizin und Chirurgie (Chirurgen, Hühneraugenoperateure, Masseure usw.), dann aber auch gegen die arztähnlichen Berufe, wie Apotheker, Zahnärzte, Tierärzte und Hebammen.
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Literatur
Dr. Kaiser in Reichesberg, Handwörterbuch I, S. 72.
Schollenberger, 1. c. 120.
BB. 1893, V. 551.
Kaiserliche Verordnung vom 22. Okt. 1901.
Peiper, 1. c. S. 42.
Georg Ihberg, Morphinismus und Urkundenfälschung. Monatsschr. f. Kr. Psych., Bd. IV, S. 436 ff. stellt die Beziehungen zwischen Morphinismus und Rezeptfälschung dar, die durch Morphinisten in so häufigen Fällen begangen werden, um sich in den Besitz von Morphin und ähnlichen Arkana zu setzen.
Ehrlich, F., Selbstmord und Veronal. M. M. W. 1906, 559. Vgl. hier auch Kühner, Gefahren, 1. c. 5. 107.
Fall IX. Ferner ein freisprechendes Urteil über eine Morphinistin, die ein Rezept fälschte, um Morphin zu erhalten. M. M. W. 1909, S. 741.
sl) Spinner, Schweiz. Juristenzeitung, VI. Jahrgang, Heft 9.
Schollenberger, 1 c. 5. 119.
Schollenberger, 1. c. S. 119.
d. h. überhaupt der Liste der für den Handverkauf nicht abgebbaren Stoffe.
Neumann, 1. c. S. 66.
Korr. -Bl. 1909, S. 137.
Z. B. Ziirich, Verordnung v. 19. Febr. 1957. Gesetzes-S. XII, S. 182ff.
Joachim und Korn, I. S. 294. (Auch die Entnahme der Medikamente aus einer öffentlichen Apotheke.)
Zitiert in der Einleitung S. 6.
Fall X. Ein Apothekerassistent wurde zu 20 M. Geldstrafe verurteilt, weil er einem Patienten auf subjektive Klagen hin eine Diagnose gestellt und den Betredenden falsch — die Diagnose stimmte nicht — behandelte. Der nachher zugezogene Arzt erstattete Anzeige (Ph. Ch. 1910, S. 61; Apoth.-Ztg. 1909, Nr. 78 ).
XIV. So verurteilte ein Hamburger Gerichtshof einen Drogisten, der einer Frau statt Bittersalz (Natr. sulfuric.) ein gleiches Quantum Salpeter (Natr. nitric.) verabfolgte, wegen der dadurch hervorgerufenen geringen Beschädigung (Kratzen im Halse zu 50 M. Geldstrafe oder 10 Tagen Haft (Pharm. Ztg. 1910, Nr. 36, Ph. Ch. 1910, S. 632.)
Vorausgesetzt, daß ein Arzt in Funktion tritt. Sonst ist aber auch die Hebamme selbständig.
Fürst, 1. e. S. 59.
Peiper, 1. c. S. 9.
XVI. Dr. Br. für Zahn-und Mundkrankheiten. M. M. W. 1905, 1422. Das Reichsgericht erklärte mit Urteil vom 20. Dez. 1910 den Titel: Dr. m ed…., Zahnarzt, approbiert in Wien, als unzulässig, ohne jedoch in der Führung eine Fahrlässigkeit strafbarer Art zu erblicken. M. M. W. 1911, S. 230.
Neuerdings wurde allerdings von der nämlichen Instanz ein gegenteiliger Entscheid gefällt (Mai 1910) und ein Arzt verurteilt, der sich geschrieben hatte: Dr. med…., appr. Arzt, Spezialist fürMundkrankheiten, Zahnkrankheiten, Zahnersatz. Flügge, D. M. W. 1910, S. 2204.
XVII. „Garantiert schmerzloses Zahnziehen“ wird als unlauterer Wettbewerb aufgefaßt. Urteil des RGer. vom 11. III. 1910. M. M. W. 1910, S. 726.
XVIII. „Schmerzloses Zahnziehen“ ist unlauterer Wettbewerb. Reichsgericht, Entscheid. v. 13. Dez. 1910.
Wie er von Joachim und Korn behandelt wird.
Lehrbuch für Hebammen v. Leopold und Zweifel, Leipzig 1902, S. 2.
XX. Einer Hebamme wurde das Prüfungszeugnis entzogen, da ihr fortgesetzter außerehelicher Geschlechtsverkehr nachgewiesen wurde, da eine Hebamme einen unbescholtenen Ruf in geschlechtlicher Beziehung haben müsse. Preuß. Oberverwalt.-Gerichts-Entscheid. v.11. Jan. 1912; vgl. Ebenmayer, 1. c. 1912, S. 2322.
Peiper, 1. c. S. 48.
Sicherheits-und gesundheitspolizeiliche.Art neben fiskalischen
Korr.-Blatt 1909, 5.214.
Eine scharfe Unterscheidung und Abgrenzung innerhalb der Heilberufe hat keinen praktischen Wert, da sie gekünstelt erschiene und mit der Wirklichkeit kollidieren müßte.
Der Johanniterorden oder Maltheserorden spaltet sich in verschiedene Zweige, deren einer evangelisch ist (Ballei Brandenburg). Letzter sowie das Groß-priorat von Böhmen befassen sich ganz speziell mit der Krankenpflege.
Vgl. Storath, Habitueller Chloroformmißbrauch. D. M. W. 1910
S. 1363. Ferner den unter Apotheker zitierten Fall des Chloroformselbstmordes einer Privatkrankenschwester. vgl. S. 47, Fall X II.
Vgl. auch Mory, 1. c. S. 87/88.
XXIII. Ein drastisches Beispiel mangelnder Sa-nariterhülfe erinnern wir uns in einem Samariterbuch von Dr. Bernhard, Sarnaden, gelesen zu haben: „Bei einer Gletschertour zerschnitt sich ein Bergführer die Armschlagader am Handgelenk und mußte, da weder er, noch irgendwer von der Karawane mit der ersten Hilfe durch Esmarchsche Ligatur bekannt war, auf dem Gletscher elend verbluten !“ Dieses klassische Beispiel illustriert nach unserer Ansicht am besten die Notwendigkeit der Samariterausbildung.
Privilegiertes Studententum, das eine Rechtsungleichheit bedeutet! 120) 1. e.
Erwähnenswert erscheint hier ein Entscheid durch den Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln am 17. Februar 1906.
XXIV. Ein Hautkrankheiten-Spezialist hatte einen cand. med. als Vertreter engagiert und demselben Blanko-Rezepte ausgestellt. Dieser gerierte sich als Spezialarzt.
Beide wurden wegen Betrugs verurteilt. (M. M. W. 1906, S. 486.)
Auch derUmstand der Verantwortlichkeit ist hier in Berücksichtigung zu ziehen. Wenn ein Spezialist in einem Notf all angerufen wird (er soll als Hautspezialist oder Gynäkologe eine Tracheotomie machen), dann ist er für Fahrlässigkeit ganz gleich verantwortlich wie jeder gewöhnliche Arzt, von dem man diesen Kunsteingriff verlangen kann. Der Arzt, auch wenn er Spezialist ist, soll die allgemeine Praxis betreiben können, denn er ist verpflichtet, sich auch darin weiterzubilden. Vgl. unter J. E.
Von uns gesperrt.
Vgl. auch D. M. W. 1908, S. 115.
Gewerbeärzte werden mehr und mehr Ärzte im Anstellungsverhältnis. 1z8) Die Homöopathie steht auf der Grenze zwischen System-Spezialismus und Kurpfuscherei. Vgl. Kurpfuscherei
Allemann, Gesundheitliche Verhältnisse am Panamakanal. M. M. W. 1906/377.
Apelt, F., ÜberHospitäler der Wes tküste Süd-, Mittel-und Nordamerikas. M. M. W. 1907, S. 272. Trentlein, Hygienisch-medizinische Eindrücke aus Bolivien. M. M. W. 1910, S. 858.
Vgl. hier Paravicini, F., Japanbriefe. Korr.-Bl. 1906 ff., bes. 1907, S. 483/84. Japan hatte 1903 34611 Ärzte, 706 Zahnärzte, davon 33 Ausländer, 786 Spitäler. Korr.-B1. 1907, S. 717. Fraenkel, C., Medizinische Reiseerinnerungen aus Japan und China. M. M. W. 1909, S. 400. Papellier, Die Badegewohnheiten und hygienischen Sitten des japanischen Volkes. M. M. W. 1909, S. 977.
Külz, L., Blätter und Briefe eines Arztes aus dem tropischen Deutsch Afrika. Berlin, Süßerotts Verlag.
Vgl. hierzu Schwalbe 1. c.S.48; Tesch, J., Die Laufbahn der deutschen Kolonialbeamten.
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Spinner, J.R. (1914). Der ärztliche Berufskreis. In: Ärztliches Recht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-26682-3_3
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