Zusammenfassung
Während die theoretische Bestimmung des Zeitlohnes gleich der Leistungszahl für alle Gewerbe außerordentlich schwierig erscheint, kennen die verschiedenen Gewerbe, auch solche, die dem Maschinenbau nahe verwandt sind, Tarife für Zeitlohn. Da theoretisch kein Grund vorliegt, der für den Maschinenbau die Bestimmung des Zeitlohnes schwieriger gestaltet, als für andere Gewerbe, so wäre für Zeitlohnarbeiten auch für den Maschinenbau die Aufstellung von Tarifverträgen praktisch sicher möglich.
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Bei Zeitlohn müßte der Arbeiter einen Lohn entsprechend seiner Leistungszahl für die vorliegende Arbeit erhalten. Er erhält meistens einen Zeitlohn entsprechend der durchschnittlichen Leistungszahl der Arbeiter seiner Schicht. Im günstigsten Falle erhält er einen Lohn entsprechend seiner eigenen durchschnittlichen Leistungszahl. Beim Stücklohn dagegen erhält er einen Geldbetrag entsprechend dem Arbeitsbetrage. Hier ist ihm die Möglichkeit gegeben, bei besonderer Eignung für eine Arbeit die Normalzeit zu unterschreiten und dadurch größere Geldbeträge zu erhalten, indem er seine eigene hohe Leistungszahl für eine vorliegende Arbeit voll zur Geltung bringt, gewissermaßen sein Kapital gut ausnutzt, so daß es ihm eine hohe Rente, das heißt eine Erhöhung seiner Leistungszahl einbringt.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Weißhuhn, E. (1913). Anwendung von Theorie und Praxis auf den Maschinenbau. In: Bei welchen im Maschinenbau üblichen Löhnungsverfahren sind Tarifverträge möglich?. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-26646-5_4
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