Zusammenfassung
Die Ansicht, daß soziologische Gesichtspunkte und Methoden für die in § 51 StGB enthaltenen Probleme bedeutsam sein können, mag zunächst überraschen. Denn in der Praxis wird der § 51 StGB überwiegend im Sinne der medizinischen Normelemente des Schuldausschließungsparagraphen gehandhabt. Aber die in § 51 StGB kodifizierten Normen lassen bei eingehender Analyse der ihr zugrunde liegenden Denkmodelle doch einige Beziehungen zur Soziologie erkennen.
Access this chapter
Tax calculation will be finalised at checkout
Purchases are for personal use only
Preview
Unable to display preview. Download preview PDF.
Literatur
Siehe Fußnote 282.
Lang., R.: Krankheitsbegriff und Zurechnungsfähigkeit. Dtsch. Z. gerichd. Medizin 55, 16 (1964).
I. c. S. 6.
Köxhc, R.: Jugendkriminalität und allgemeine Soziologie. In: Soziologie der Jugendkriminalität. Sonderheft 2 der Kölner Z. für Soziologie und Sozialpsychologie. Köln-Opladen 1956.
DE Boor, W.: Ober forensisch bedeutsame Vorentscheidungen. Beiträge zur geriche liehen Medizin. Bd. Xxii, Wien 1963, S. 51 ff.
Thomae, H.: Bewußtsein, Persönlichkeit, Schuld. Mschr. Krim. 41, S. 116 (1961).
Die sozial-kulturelle Persönlichkeit i. S. von Kardiner überformt die individuelle Eigenart des Menschen in der Regel so sehr und gestaltet sie so um, daß eine Integration des individuellen Verhaltens und andererseits des sozial geforderten Verhaltens in der Regel quasi-instinktiv erfolgt (cit. nach H. TrtosAz, s. Fußn. P9°). Kardiner, A.: The Psychological Frontiers of Society. New York 1945.
Thomna, H.: Das Bewußtseinsproblem in der modernen Psychologie. Der Nervenarzt 1962, 5. 481.
Sander, P.: in: Gutachsen und Stellungnahmen zu Fragen der Strafrechtsreform mit ärztlichem Einschlag. Bonn 1958, S. 126.
Getscrn, A.: Die Seele im technischen Zeitalter. 7. Aufl. Hamburg 1964, S. 72.
Aaaaaaaaaaaaaaaaindiskutabel: hier für »jenseits jeder Fragwürdigkeit und Diskussion stehend“ benutzt.
lft Auszeichnung vom Referenten.
Persönliche Mitteilung. Für die kritische Durduidu dieses Kapitels bin ich Herrn Professor Köutc ebenso dankbar wie für die mir gegebenen Anregungen.
Jöns-Kuxxec-Wenger: Römisches Recht 3. Aufl. (1949), S. 122.
Die Forderung nach einem hohen ethischen Niveau verbunden mit humanistischer Bildung und Traditionsbewußtsein gilt besonders für alle leitenden Beamten ein es Staates. Ob man allerdings einmal so weit gehen wird, wie es Erich Neumann forderte, muß frag-lids bleiben. (NeumnNN E.: Tiefenpsychologie und neue Ethik. Mündsen 1964, S. 87). Er schrieb 1948: „Die Unfähigkeit der Staatsmänner, die dem modernen Menschen so grauenhaft und blutig auffällig geworden ist, liegt im wesentlichen an ihrer menschlichen Unzulänglichkeit, d. h. ihrer moralisch unterminierten seelischen Struktur, die zurn völligen Versagen in allen wirklichen Entscheidungen geführt hat. Späteren Zeiten wird die Tatsache, daß die führenden Staatsmänner in keiner Weise auf ihre menschlichen und moralischen Qualitäten hin geprdl (Auszeichnung vom Referenten) worden sind, ebenso grotesk vorkommen, wie es uns heute grotesk erschiene, wenn man einen Diphtherieträger zum Leiter einer Säuglingsstation machen würde.“ Dieses Postulat von E. Neumann zwingt zu der Frage, wer und welche Gremien diese Prüfungen vornehmen sollen und welche Methoden angewendet werden können.
Karl Peters (Peters, K.: in: Deutsches Geistesleben und Nationalsozialismus. [Hrsg. A. Flitner] Tübingen 1965. ) hat kürzlich wieder das Verhalten führender Juristen im Dritten Reich kritisch kommentiert: „Die Judengesetze und Judenverordnungen findet man n den Kommentaren und Lehrbüchern, in Monographien und Aufsätzen angeführtChrw(133) erläutert und behandelt wie eben der Jurist Gesetze schlechthin anwendet.“ (a. a. O., S. 171.) Wichtig its noch folgende Äußerung von Karl Peters: „Die Auffassung, daß auch der Gesetzgeher Unrecht setzen könne, lag dem juristischen Denken fernChrw(133). Das Problem des gesetzlichen Unrechtes und des übergesetzlichen Rechts ist erst nach dem zweiten Weltkrieg den meisten Juristen bewußt geworden.” (a. a. O., S. 172 )
Vgl. den kritisdsen Bericht von L. Knoaeee-KvNNtrn: „Nebenjustiz im Betrieb“. Frankfurter Allg. Zeitung vom 11. Dezember 1965.
Ein Nervenarzt hatte ihn bereits wegen »krankhafter Zwangshandlungen“ als nicht w dich bezeichnet. Ein Amtsarzt erwog die Annahme einer „partiellen Geistesschwäche”.Eine»tiefgreifende Bcwußtseinsstörung“ im Sinne des § 24 E 1962 wäre audh mit tiefenpsydhologischen Argumenten relativ leicht zu begründen gewesen.
Gerchow, J.: Die Inzestsituation. In: Beiträge zur Sexualforschung, Heft 33 (1965). S. 38 ff.
Der Gleichheitsgrundsatz (Ars. 3 GG) und das Legalitätsprinzip (§ 152 Abs. II StPO) müssen jedoch beachtet werden, eine Forderung, die auf fast unüberwindliche methodische Schwierigkeiten stößt. Aber gerade daran kann man die spannungsreiche, konfliktgeladene Gesamtsituation erkennen, in der sich Gericht und Gutachter bei,Bagatelldclikten’ sozial sonst völlig angepaßter Menschen befinden.
Vgl. auch H. Zucs.s nn: Hintergründige Triebfedern von Eigentumsdelikten. In: Soziologie der Jugendkriminalität. (Hrsg. R. KÖNig u. P. Heiner.) Köln-Opladen 1956, Sonderheft 2 der Kölner Zeitschrift für Soziologie und Sozialpsychologie.
Eine rückfällige Warenhausdiebin, die wegen ihres seltsamen Verhaltens bei den Diebstählen immer auffiel, erhielt wegen der Wegnahme von Waren im Werte von 50,— DM eine Zuchthausstrafe von 16 Monaten. In der Berufungsinstanz wurde die Strafe auf die gesetzliche Mindeststrafe von 6 Monaten Gefängnis reduziert. Die Bestimmungen des § 51 Abs. II StGB wurden wegen des zwangsneurotischen Charakters der Handlungen angewendet. (AZ 20 Ns 5/63 LG Köln, Fall Helene R.). Andererseits erhielt ein wegen Mordes an über 2000 Juden angeklagter ehemaliger Kriminalkommissar im Mai 1964 anine Kölner Schwurgericht eine Zuchthausstrafe von 6 Jahren. (AZ 40–15/63 u. 24 Ks 1/63 St. Am Köln).
Vgl. die unverständlich milden Urteile im,Hunsdhe-Krumey-Prozeß’ des Schwurgerichtes Frankfurt/Main. (Urteil vom 2. Februar 1965 AZ 4 Ks 1/63 St. A. Frankfurt). Krumey erhielt wegen Beihilfe zum Mord in über 300 000 Fällen 5 Jahre Zuchthaus, der Angeklagte H. wurde freigesprochen.
Vgl. D. Oehl.ER: „Es ist überhaupt unmöglich, das Maß der Schuld genau festzulegen. Der Bgh will zwar eine untere und obere Grenze des der individuellen Schuld entsprechenden Strafmaßes annehmen, aber eine solche feste Grenze für das Maß der Schuld ist spekulativ.“ In: Zur Schuld des Täters. Vortrag, veröffentlicht in „Forensische Psychiatrie und Jugendhilfe”. Düsseldorf 1965, S. 11.
Haddenbrock, S.: Zur Frage eines theoretischen oder pragmatischen Krankheitsbegriffes bei der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit. Msdir. Krim. 1955,S. 190 u. 191.
MSi.Ean-Suon, H.: Zur Frage der strafrechtlichen Beurteilung von Neurosen. Arch. Psychiatr. u. Z. Neur. 194, 368 (1956).
Kritisch hierzu: JÄGer, H. u. K. S. Bader: Der Normanspruch des Staates. In: Psychopathologie der Sexualität. (Hrsg. H. Gmsn) Stuttgart 1959.
Fast alle dsronisd, Kriminellen sind wegen der unglückseligen kriminologischen Trias: knappe intellektuelle Begabung, Triebhaftigkeit, Gemütsarmut“ sozial in stärkstem Maße hilfsbedürftig. Das Bundessozialgesetz vom 30. Juni 1961 bringt in den 5§ 72 und erste Ansätze zu einer sozial eingestellten Neuorientierung gegenüber den Asozialen, die bisher bei fast allen zuständigen Stellen nur Antipathie, Mißtrauen und kaum gezügelte Aggression hervorriefen. Kulminationspunkt dieser kriminellen Einstellung gegenüber den Mitmenschen war die Vernichtung lebensunwerten Lebens durch den NS-Staat in don Jahren 1933–1945. Ermutigend ist der warmherzige Appell zum Umdenken in Brnmrrn Wolfs Buch,Die vierte Kaste’. ( Hamburg 1963 )
So Bgh 4 StR 230/56 vom 5.7. 1956 mit Hinweis auf weitere Urteile. Die nicht veröffentlichte Entscheidung ist zitiert in „Motivisch unklare Delikte` (1959) S. 126; ferner Bgh 2 StR 365/54 vom 18. 1.1955 (unveröffentlicht; zitiert bei U. Usannoescn,Zurechnungsfähigkeit bei Bewußtseinsstörung“ in Lehrb. der Gerichtlichen Medizin. 2. Auf I, Stuttgart 1957, S. 139 ).
Bucntnr, M. J.: Homosexualität und Moral. Düsseldorf 1964. Mir. einem Nachwort von E. Mrssrennsnrvx-Seeken (S. 215).
Vgl. die Strafwdhtsnovclle vorn 28. 6. 1935 (Rgbi. 1, S. 839).
Klug, U.: Rcdstsphilosophisdhe und rechtspolitische Probleme. In: Sexualität und Verbrechen. Frankfurt 1963, S. 38/39.
Vgl. KLuc, U.: Die zentrale Bedeutung des Schutzgedankens für den Zweck der Strafe. Berlin 1938.
Frey, E. R.: Die Behandlung der psychisch abnormen Delinquenten im revidierten schweizerischen Strafrecht usw. Schweiz. Arch. Neur. u. Psychiatr. 1959, S. 369.
Frey, E. R.: Die kriminalpolitischen Aufgaben der Strafrednsreform. Verhandlungen des 43. Deutschen Juristentages München 1960. Bd. IL Tübingen 1962, S. E 30.
Hierzu Ovid: Regia, crede mihi, est res succurrere lapsis. — Es ist eine königliche Aufgabe, den Gestrauchelten zu helfen.
Bondi’, C.: Die Wirklichkeit des straffälligen Menschen. In: Bewährungshilfe 1963 S.5 ff.
Vgl. BocoNsu, H. J. et al: Tar, Täter, Zurechnungsfähigkeit. Stuttgart 1965.
Die Tendenzen zur totalen Demokratisierung konvergieren langsam mit den Möglichkeiten, die Meinung des Volkes über Konventionen, Sitten-und Moralbegriffe mittels moderner Umfragetedsnik (s. Noelle) repräsentativ festzustellen. Der Gesetzgeber dürfte deshalb in absehbarer Zeit zur epochalen Entscheidung darüber getrieben werden, ob und wieweit er sich der Demokratisierung moralischer und sittlicher Normen unterwerfen will. Man kann sich heute sdson fragen, an welchem Punkt der Steigerungsreihe, die von den Alltagsgewohnheiten unseres Volkes bis zu den tabuierten moralischen Normen reicht, diese Entwicklung unheimlich zu werden beginnt. Daß die Gefahr einer demoskopischen Machtergreifung durch eine Masse unbedachter Voten sehr ernstgenommen werden sollte, zeigt die Entwicklung umweiser politischer Wahlkämpfe.“ (Fußnote auf 5.2.)
Tanne, Gabriel: Etudes pénales es sociales. Paris 1892.
Vgl. v. Schumann, H. J.: Probleme des Sittenstrafrednes (Njw 1964,S. 1158 ff.) mit dem Hinweis auf eine Unterschriftensammlung von über 10000 Frauen zur Frage, ob die von De. Axel DonxN vorgenommenen operativen Eingriffe (Sterilisationen) gegen die guten Sitten einem Werturteil,aller gerecht und billig Denkender’ — verstießen. Diese Frage wurde von den Frauen verneint; meiner Auffassung nach ein zwingender, statistisch gesicherter Hinweis auf die Diskrepanz zwischen normativer und tatsächlicher (realer) Beurteilung der Phänomene des Lebens.
R. Lange in Kontanusen-Larven,Strafgesetzbuch’ 43. Aufl. Anm. Iii zu § 180 StGB (S. 134) meint zutreffend, daß diese „Entscheidung allzu ausschließlich am sittlichen Maßstab orientiert` sei. Das Recht habt zwar diesem sittlichen Maßstab zu folgen, „aber es hat auch auf Sozialwerte Rücksicht zu nehmen“.
Vgl. auch die kritische Frage von J. Baumann, ob Entscheidungen dieser Art (Bgh St 6, 46 und 17, 230) erforderlich sind, um das soziale Leben,besser’ zu regeln. Baumann, J.: Strafrecht. Allg. Teil. 3. Aug. Bielefeld 1964, S. B.
Vgl. Njw 1963, S. 1684 mit kritischen Anmerkungen von v. Schumann, der u. a. fragt-. Wer ist denn ein,unverbildeter, natüelidt empfindender Mensch’, von dem der Richter spricht? Etwa jener, der durdh traditionelle Vorurteile und sexuelle Tabus beschwert ist und der das, was,schon immer` als unzüchtig gale, kritiklos und ohne Nachprüfung der Hintergründe über-hat?“ v. Schumann bezeichnet die Forderung, den homosexuellen Trieb zeitlebens zu verdrängen m rdrängen als einen,Akt der Rohheit`.
Auch A. Arndt führte in einer Kritik an einem Urteil des Olg Celle (veröffentlicht in Njw 1963,S. 406) aus, daß die „Problematik des Guten in den Sitten von neuem und grundsätzlich zu durchdenken sei.“ Es handelte sich um moralisierende Ausführungen des Olg Celle zur Frage der sog. „Gefälligkeitssterilisation”, die einer „ungehemmten Genußsuc t Vorschub leisten“ könnte.
Arndt fährt in seiner Kritik dann fort: „Eine Judikatur, die sich auf so befremdliche Mutmaßungen stützt, gerät in Gefahr, den Staat als kinderbegierigen Moloch mißzuverstehen und muß sich befragen lassen: Quo vadis?“ (A. Arndt in Njw 1963,S. 848).
Aus einem nicht veröffentlichten Gutachten vom 15. September 1964 über De. GüvrEn Weigand für die Strafkammer beim Landgericht Münster (AZ 8 KMs 1/64 und AK 109/64 II). Auch von nnn Heror fordert sichernde Maßnahmen bei,,rebellierenden Querulanten“. In: Querulatorische Entwicklungen. Halle 1952, S. 71.
Ob Fragen dieser Art schon so definitiv geklärt sind, wie UnoevrscH annimmt, muß im Hinblick auf die abweichenden Ansichten zahlreicher Autoren (s. S. 6) bezweifelt werden. UvocusxCH schrieb 1965 im Handwörterbuch der Kriminologie: „Die heute aus der Psychologie und Physiologie der affektiven Erregung bekannten Fakten machen Meinungsverschiedenheiten darüber, ob äußerster Affekt die Fähigkeit eines Menschen zu vernünftiger Ubedegung und zu entsprechender Oberformung der tieferliegenden Schichten entspringenden Antriebe beeinträchtigen oder sogar vorübergehend aufheben kann, unmöglich, denn das muß heute als natur-
Author information
Authors and Affiliations
Rights and permissions
Copyright information
© 1966 Springer-Verlag Berlin Heidelberg
About this chapter
Cite this chapter
de Boor, W. (1966). Soziologische Aspekte des § 51 StGB. In: Bewußtsein und Bewußtseinsstörungen. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-26587-1_5
Download citation
DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-662-26587-1_5
Publisher Name: Springer, Berlin, Heidelberg
Print ISBN: 978-3-662-24444-9
Online ISBN: 978-3-662-26587-1
eBook Packages: Springer Book Archive