Zusammenfassung
Besitz ist ein Herrschaftsrecht an einer Sache, welches mit der tatsächlichen Sachherrschaft oder einem vom Gesetz gleichgestellten Zustand verknüpft ist (vgl. §§ 854, 857). Für das Besitzrecht kommen also zwei Substrate in Betracht, entweder die tatsächliche Sachherrschaft oder ein gleichgestellter Zustand. Man bezeichnet sie auch als Besitztatbestände, verwendet sogar für sie selbst den Ausdruck „Besitz“. Dagegen ist es ganz ungenau, das „Besitzrecht“ mit dem Ausdruck „tatsächliche Herrschaft“ zu benennen. Vor allem muß der Jurist sich aber hüten, Besitz und Eigentum zu identifizieren und darf das Besitzrecht (den Besitz) nicht mit dem materiellen Recht zum Besitz verwechseln.
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Literatur
Von vielen wird gelehrt, Besitz könne sein entweder ein bloBer Tatbestand oder ein Recht (so z. B.Martin WOLFF, Sachenrecht § 3 II). Es empfiehlt sich aber, den Begriff des Besitzes grundsatzlich auf das Recht abzustellen. Jedenfalls ist die auch heute noch vertretene Meinung, daB der Besitz lediglich eine Tatsache sei, abzulehnen.
Der Ausdruck stammt von Bekker (Jherings Jahrb. 30, 255ff; 34, Iff.).
Von manchen wird der mittelbare Besitz als Besitz mit tatsachlicher Sachherrschaft aufgefaBt (z. B. O. v. Gierke, Deutsches Privatrecht II S. 220, Martin Wolff, Sachenrecht § 8), andere, insbesondere Wendt, Arch. f. civil. Praxis 87, 40ff., sprechen umgekehrt von einem „fingierten Besitz“ (für einzelne Zwecke).
Dieses Ergebnis ist heute herrschende Lehre; es hat sich auf Grund der Verhandlungen des 24. Deutschen Juristentages gegenüber der Ansicht von Wendt durchgesetzt.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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v. Gierke, J. (1928). Begriff, Bedeutung, Arten des Besitzes. In: Bürgerliches Recht. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft, vol 9. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-26568-0_2
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